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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (12. August 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handwerker und Handelsregister
- Autor
- Richter, Joh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- ArtikelHandwerker und Handelsregister 431
- ArtikelFür die Werkstatt 433
- ArtikelDie Zahl der Eheschließungen Und wieviel Uhren verkaufen Sie für ... 433
- ArtikelDein Brief - Dein Spiegelbild 434
- ArtikelSteuer und Recht 434
- BeilageSteuer und Recht (Folge 1) 1
- ArtikelDie Einigung der Uhrmacherschaft 435
- ArtikelWarum gelernter Uhrmacher? 435
- ArtikelWochenschau der U 436
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 438
- ArtikelFirmennachrichten 438
- ArtikelPersonalien 438
- ArtikelFragekasten 439
- ArtikelWirtschaftszahlen 440
- ArtikelTerminkalender 440
- ArtikelInnungsnachrichten 440
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Bezugspreis für Deutschland: viertel jährlich 3 75 Ml (einschließlich Versandkosten), für das Ausland nach Anfrage. Die „ Uhr- macherkunsf erscheint an ledern Frritag. Druck und Versand erfolgen bereits Donnerstags. Anzeigenschluß: Mittwoch mittag. Briefan schrift: Verlag der „Uhrmacherkunst“, Halle (S.) Mühlweg 19. RMACHERKUNST Preise der Anzeigen: Grundpreis V, Seite 184 Ml, ’/ioo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 ÄW, für Stellen-Angebote und -Gesuche 1,38 Ml. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen-Nachlaß it Tarif. Postscheck-Konto: Leipzig 16933. Telegramm- Anschrift : „Uhrmacherkunst“ Hallesaale. Fernsprecher: 26467 und 28382. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 63. Jahrgang Halle (Saale), 12. August 1938 Nummer 33 Handwerker und Handelsregister Diese Frage ist augenblicklich von großer Bedeutung, so daß wir den Syndikus der Berliner Handwerkskammer, Dr. ]. Richter, gebeten haben, hierüber grundlegende Aus führungen zu machen. Nach Erhebungen der Handwerkskammern sind im Deut schen Reich rund 35000 Handwerksbetriebe im Handelsregister eingetragen. Hiervon sind etwa 11000 Betriebe mit Industrie oder Handelsunternehmen verbunden; es bleiben dann aber 24000 reine Handwerksbetriebe, die im Handelsregistereingetragen sind. Die Zahlen zeigen mit voller Deutlichkeit, in welchem großen Umfange für Handwerksbetriebe das Bedürfnis nach der Eintragung im Handelsregister bereits praktisch geworden ist. Das Geseß vom 10. August 1937 (RGBl. I S. Ö97), durch das die Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen in das Handelsregister neu geregelt und das Verfahren in Handels registersachen vereinfacht worden ist, hat daher auch im Hand werk große Beachtung gefunden. Die neuen Vorschriften sind mit dem 1. Oktober 1937 in Kraft getreten. Sie wirken sich in der Praxis so aus, daß alle Handelsregister, deren Einrichtung und Führung bisher landesrechtlich verschieden geregelt war, nunmehr einheitlich geführt werden. Das bedeutet, daß nunmehr in allen deutschen Ländern ein einheitliches Handelsregister nach einem einheitlichen Muster angelegt wird. Hierbei stoßen die Registergerichte vielfach auf Firmen, bei denen sie im Zweifel sind, ob ihre Eintragung im Handels register noch berechtigt ist. Um unrichtige und unzulässige Ein tragungen zu vermeiden, soll der Registerrichter in zweifelhaften Fällen unbedingt ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer einholen. Handelt es sich darum, obein Betrieb als eintragungspflichtiges Handelsgewerbe oder als nicht- eintragungspflichliges Handwerk anzusehen ist, so wird außerdem die zuständige Handwe rks kammer gehört. Solcher Zweifels fälle gibt es viele, und mancher handwerkliche Betriebs inhaber, der zugleich im Handelsregister als Firma eingetragen ist, ist vom Gericht in diesen Tagen er sucht worden, s eine Firma innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung im Handelsregister löschen zu lassen. Wann Eintragung in das Handelsregister? Wie ist hier die Rechtslage? Im Uhrmacherhandwerk werden meist Uhren, Gold-und Silberwaren wieder verkauft. Hier ist zunächst zu prüfen, ob dieser Verkaufsteil eines Gesamtunter nehmens über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Trifft dies zu, so ist auch die Eintragung im Handelsregister gerecht fertigt. Sollte ein solcher Geschäftsinhaber eines Tages, wie dies in der leßten Zeit sehr oft geschehen ist, vom Amtsgericht die Aufforderung erhalten, das Erlöschen seiner Firma dem Amtsgericht anzuzeigen, so müßte er sich mit seiner Berufs- veriretung in Verbindung seßen, um dann in der Regel wohl das Gericht auf die Tatsachen hinweisen zu können. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Industrie-, Handels- und Handwerks kammer, die beide in erster Linie als gutachtliche Stellen für das Amtsgericht in Betracht kommen, ist hier sehr wünschens wert. In der Praxis kommen auch Fälle vor, in denen der Handel an sich dem Umfange nach nur kleingewerblich ist. Aber auch hier ist nicht in jedem Falle die Löschung im Handels register zu verlangen. Es kommt in solchen Fällen oft auf die Entwicklung des Handelsumsaßes in den leßten Jahren und auf sonstige Begleitumstände an, über deren Bedeutung für die Frage der Eintragung bzw. Löschung im Handelsregister die handwerklichen Berufsvertretungen begreiflicherweise erhebliche Erfahrungen besißen. Immer wieder muß hier darauf hingewiesen werden, daß alle handwerklichenGeschäftsinhabersich rechtzeitig, d. h. unverzüglich nach Erhalt einer Zuschrift — sei es vom Amtsgericht, sei es von der Industrie- und Handelskammer —, in der von der Löschung oder Eintragung ihrer Firma im Handels register die Rede ist, mit der handwerklichen Berufsvertretung in Verbindung seßen. Für die Handwerker„firmen”, die ein offenes Ladengeschäft unterhalten, die aber im Handelsregister nicht einqetragen sind, gilt § 15a der Gewerbeordnung, wonach sie verpflichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Ladens in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Schwieriger wird die Lage für Handwerksbetriebe, die kein offenes Ladengeschäft betreiben. Für sie gibt es keine Bestim mungen der Gewerbeordnung, wohl aber solche des Handels- geseßbuches. Danach steht die Führung einer Firma nur dem im Handelsregister eingetragenen Vollkaufmann zu. Im Gegensaß dazu befindet sich der Minderkaufmann, d. h. der Handwerker und Kleingewerbetreibende, der zwar auch Grundhandelsgeschäfte betreibt, gemäß § 1 HGB., dessen Gewerbebetrieb aber nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehi. Sie brauchen allerdings auch bei der Führung ihres bürgerlichen Namens auf bestehende Firmen keine Rücksicht zu nehmen. Die Rechts grundlage ist unsicher für Handwerker, die zugleich in der Handwerksrolle und im Handelsregister ein getragen sind. Verhältnismäßig einfach ist es noch in solchen Fällen, in denen neben dem eigentlichen Handwerksbetrieb ein Handelsunternehmen geführt wird, oder auch in denen neben einem Unternehmen der Industrie, der Landwirtschaft, des Handsls oder sonstiger Gruppen Waren zum Absaß an Dritte auf Be stellung handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte Aufnahme: Uhrmacherkunst Sind die Radzähne gut geschnitten?
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