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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (21. Januar 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kopplungsgeschäfte mit Uhren
- Autor
- Herde, Heinz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- ArtikelKopplungsgeschäfte mit Uhren 43
- ArtikelEin moderner Ladenausbau 45
- ArtikelBernstein und Uhrmacher 46
- ArtikelPolieren von Unruhwellen, Trieben und Facetten (Schluß) 47
- ArtikelFür die Werkstatt 47
- ArtikelDer Leser hat das Wort! 48
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin! (Folge 1) 1
- ArtikelWochenschau der U 49
- ArtikelFirmennachrichten 49
- ArtikelPersonalien 50
- ArtikelFragekasten 50
- ArtikelWirtschaftszahlen 51
- ArtikelInnungsnachrichten 51
- ArtikelTerminkalender 52
- ArtikelAnzeigen 52
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Amtliche Zeitschrift des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 63. Jahrgang Halle (Saale), 21. Januar 1938 Nummer 4 tnii UUcen I. Die Geschichte des Kopplungsverkaufs Wer erinnert sich nicht mehr an die „Goldenen" Zeiten der Zugabe? — An die Zeiten, in denen betriebsame Firmen aller Art neben ihren Waren, die sie eigentlich vertreiben wollten, alle möglichen anderen Gegenstände anpriesen, so daß man meinte, nicht die Werbung einer z. B. Kaffee- oder Süßwaren- firma, sondern ein Uhren-, Porzellan- oder Haushaltwarengeschäft vor sich zu haben! Prospekte mit wundervollen Abbildungen von Kiichenuhren, Taschen- und Armbanduhren, ledernen Hand koffern, Porzellangeschirr, Likörservicen, Puppen, Nachttisch lampen usw. lodeten den Käufer: Seht, alle diese schönen Sachen schenken wir Euch, wenn Ihr bei mir den guten X-Kaffee oder 1000 Brustkaramellen kauft. Oft trat die Werbung für den Hauptartikel (also z. B. Süßwaren, Drops) erheblich hinter den Ankündigungen der Zugabegegenstände zurück. Der Verbraucher sollte durch die Zugabe verleitet werden, die Drops zu kaufen. Es war ja so reizvoll, einen schönen Lederkoffer zu erhalten, und dazu noch „gratis”! Allerdings: Der Käufer merkte kaum, daß der Preis für die Zugabe in dem Preis für den Tee oder die Zuckerwaren enthalten war. Wie könnte denn auch der Fabrikant oder der Großhändler etwas verschenken. Der Ver braucher überlegte sich aber ebensowenig, daß durch dieses Ge schäftsgebaren unzählige Gewerbetreibende empfindlich ge schädigt wurden, die ihre Lebensaufgabe und ihren Beruf darin sehen, dem Verbraucher eine Uhr, einen Koffer, ein Eßservice zu verkaufen und die von diesem Verkauf leben wollen. Wer beim Einkauf einer bestimmten Menge Waren obendrein noch eine Uhr dazu erhält, braucht sich keine beim Uhrmacher zu kaufen. Der verliert einen Kunden, der ihm durch seinen Kauf helfen sollte, sich und seine Familie zu ernähren. In Erkenntnis dieser dem Facheinzelhandel drohenden Ge fahr wurde 1932 die Verordnung zum Schuße der Wirtschaft, die Zugabeverordnung, erlassen. Ehe diese aber herauskam, stellten sich die Firmen, die eine Zugabe gewährten, mit be merkenswerter Behendigkeit um. Sie sagten sich: „Es soll nicht mehr gestattet sein, etwas zuzugeben, also etwas zu .schenken?' Nun, dann lassen wir uns eben etwas für die Uhr, den Koffer usw. .bezahlen'. Wir seßen eben einfach für den Zugabearhkel auch einen .Kaufpreis' ein. Wir verschenken ja dann nichts mehr, sondern der Kunde muß treu und brav seinen Wedcer und seinen Koffer bezahlen. Von einer Zugabe kann also nicht mehr die Rede sein und das Zugabeverbot kann auf uns nicht mehr zutreffen.” Gedacht — getan: in den Werbeschriften hieß es nun nicht mehr, daß eine Uhr, eine Tasse oder ein Koffer zu gegeben werde, sondern nun sah die Sache so aus: „Ein Karton Drops und eine Küchenuhr kosten .... Ml.” Der Kopplungs verkauf wai geboren. Doch, hier war man etwas zu voreilig gewesen. Der Oe- seßgeber erkannte die Absicht und konnte einen Riegel vor schieben, indem unter das Zugabeverbot auch die Fälle gebracht wurden, in denen „die Zuwendung nur gegen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes Entgelt gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Verschleierung der Zugabe eine Ware oder Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt wird.” (§ 1 Absaß 1 Saß 2 u. 3 der Zugabeverordnung.) Von Referendar Heinz Herde In der Praxis stellte sich jedoch heraus, daß troß der Zu gabeverordnung sich die Verhältnisse nicht besserten. Die inter essierten Firmen stüßten sich einmal darauf, daß Warenzusammen stellungen handelsüblich seien (z. B. ein Karton mit Kölnisch Wasser und Seife), zum anderen nahm man an, daß der Kopp lungsverkauf deswegen verboten worden sei, weil man aus der Art des Gesamtangebots (Drops und Uhr kosten .... Ml) nicht die Preisstellung für die einzelne Ware ersehen könne und daher hierin ein Täuschungsmoment liege. Man machte also einen Schritt weiter und suchte dieses vermeintliche Täuschungsmoment dadurch aus dem Wege zu räumen, daß man sowohl für die Hauptware (Drops) als auch für den „Mitgehartikel” (Uhr) Einzel preise auswarf und beide Preise als Gesamtsumme zusammen zählte : 2 Karton Karamellen . ... 12 Ml 1 Küchenuhr 2 Ml 14 Ml Nun lagen die Preise „offen” vor jedermanns Augen. Wer kann nun noch von Täuschung reden? — Der „offene Kopp lungsverkauf” spukte in den Prospekten der interessierten Firmen. Es braucht kaum gesagt zu werden, daß auch diese Art des Kopplungsverkaufs unter das Zugabeverbot fällt. Einmal ging die Annahme, daß Grund des Zugabeverbots die Täuschung über das Preisverhältnis der Waren beim Gesamtangebot ge wesen sei, an den wahren Gründen des geseßgeberischen Ein greifens vorbei. Zweitens aber verstößt auch der offene Kopp lungsverkauf gegen § 1 der Zugabeverordnung. Doch — darüber später. Auch was den Einwand betrifft, daß Warenzusammen stellungen handelsüblich seien, so ist dieser nicht stichhaltig. Denn nicht jede Zusammenstellung ist handelsüblich. Seife und Kölnisch Wasser, Kamm und Bürste stehen miteinander in innerer Beziehung. Was aber haben Drops und Uhr, Kaffee und Stadt koffer miteinander zu tun? Hier ist mit der Hauptware eine branchefremde Ware gekoppelt, die einen selbständigen Verkehrswert hat und sonst nur gegen iBe Zahlung zu erhalten ist, also alle Merkmale der Zugabeware trägt. Auch ein Gutachten der Reichswirtschaftskammer vom 14. November 1935 steht auf dem Standpunkt, daß sich das rechtmäßige Kom binationsgeschäft durch seine Zweckmäßigkeit der Zusammen stellung empfehle. Dieses Gutachten führt jedoch unter anderem aus, daß keine nach dem Zugabeverbot unzulässige Verkopplung vorliege, wenn für die gekoppelten Waren Einzelpreise ous- geworfen würden und dabei ausdrücklich angeboten werde, daß die Waren zu diesen Einzelpreisen auch allein abgegeben würden. Diese Feststellung ergibt sich aus der Überlegung, daß hier der Mitgehartikel nicht mehr zu einem Scheinpreis in Ver bindung mit der Hauptware abgegeben wird. Er kann ja für sich allein erstanden werden, und zwar zu demselben Preise, als wenn er zusammen mit dem Hauptartikel erworben wird. Die Kopplungsverkäufer ergriffen sofort die ihnen hier ge botene Möglichkeit, ihr Gewerbe fortzuseßen. Sie nahmen dabei in Kauf, daß sie nun auf ihren Werbeschriften angeben mußten, daß ieder Artikel für sich allein zu haben sei. Und sie hatten sich nicht verrechnet. Das beweist die Tatsache, daß das Kopp lungsgeschäft weiter zunahm. Es überwog bei weitem den Ver lust, der dadurch entstand, daß einmal ein Kunde nur den Ver-
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