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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gehilfenprüfung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber Preisdrückerei
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- ArtikelCentral-Verband 287
- ArtikelWollen wir eine Genossenschaft gründen? 288
- ArtikelDer Nutzen der örtlichen Vereinigungen 289
- ArtikelDie Gehilfenprüfung 290
- ArtikelUeber Preisdrückerei 291
- ArtikelWarennachschübe bei Ausverkäufen 292
- ArtikelDie Rathenower optische Industrie 293
- ArtikelNeuheiten 294
- ArtikelVon dem Unruhkloben unabhängige Befestigung für Spiralklötzchen ... 294
- ArtikelUnsere Werkzeuge 295
- ArtikelEinige Betrachtungen über die in Uhrenbranche herrschenden ... 295
- ArtikelSprechsaal 297
- ArtikelEingesandt 298
- ArtikelJuristischer Briefkasten 298
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 299
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 299
- ArtikelVerschiedenes 301
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 302
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 291 gebe. s .. wir ich selb«' h nicht t bei mir notwendi. veise das : i einem f; ' einen L, hen ihn, iviegend. v ein. sieh ;■ ielien. de i und K fi; v erstehen, v el an ln;. : . sei) Zeilen lienprüfnne an will. s;v inen und ; csetze den r ; mancher f; ijenigcn. de; einen sehr ugnis sieh ■ einerseits ni: stellen eins diese Von: “rtitels kocis: nicht gepr: nicht Meiste ch erscheint gegenüber zweiten Ein. rtgang des ;t zu werde: . der es in: len ßechtii' nt Nachte ehilfenprük it. erfordert. ■ zu Ende i das kann. der Lehrher: en damit E )t. nur den der rechtliu , Sine und t als lästig ■- 1. icht allein sondern u das beset:. verschieden- laren B^ 1 ” der Lehrber. abzulegen, ; bei werden lCU sogW auch niel einzig zuniie und: geben. ^ unterziehe- Vater. ■“ rzcit er Lei ras ii ebrssi mgen stcr h err natürlich gehören, dass er ihm diejenige freie Zeit einräume, die für die Vorbereitungen erforderlich ist. l)er angehende Gehille muss sich ein gewisses Mass theoretischer Kenntnisse aneignen, die I rütung erstieckt sich aut mancherlei Gebiete des Wissens, in die ihn der Lehrherr selbst nicht einzutüliren vermag, und auch das, was die hortbildungs- oder die Fachschule in dieser Hin sicht geboten hat, genügt durchaus nicht immer, jedenfalls ist unerlässlich, dass der Lehrling den Lehrstoff, den er in sich auf genommen, noch einmal durcharbeite. Daneben aber steht, namentlich was den Zeitaulwand anlangt, gleichwertig das Ge- hilfenstück, das doch hergestellt sein muss, wenn von einer Gehiltenprülung überhaupt die Rede sein soll. Inwieweit der Lehrherr die materielle Beihilfe hierbei zu leisten hat durch Her gabe der Rohstoffe, durch Ueberlassung seiner Gerätschaften, vielleicht sogar durch die Gewährung barer Geldmittel — das zu bestimmen ist vor allen Dingen Sache der \ erkehrssitte. aus dem Gesetze selbst hat sich höchstens die Verpflichtung herleiten lassen, dass der Lehrherr dem Lehrling erlaube, zur Anfertigung des Gehilfenstückes sich der Maschinen, des Handw'crkszeuü'es und der sonstigen Gerät,schatten zu bedienen, die in den Arbeitsräumen des Lehrherrn vorhanden sind und die er selbst, auch im Interesse des letzteren benutzt, der Lehrherr kann sich also in diesem Punkte vollkommen passiv verhalten. Dagegen fordert, das Gesetz von ihm eine lebhafte Initiative, wenn es sich darum handelt, den Lehrling zur Ablegung der Prüfung überhaupt, zu bestimmen. Er soll nicht bloss dulden, dass der junge Mann sich zur Prüfung melde und für sie vorbereite, sondern er muss allen Einfluss und die gesamte Autorität, über die er dem Lehrlinge gegenüber ver fügt, auf bieten, um ihn der Prüfung zuzuführen. Auch wenn er aut Seiten des Vaters oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters einem Widerstand in dieser Hinsicht, begegnen sollte, so darf er sich nicht ohne weiteres fügen, sondern er muss ihm mit tun lichstem Nachdrucke entgegentreten. Eben weil von der Tatsache, dass jemand die Gehilfenprüfung bestanden hat, so vielerlei ab hängt, und weil dem Lehrherrn die Pflicht der Fürsorge obliegt, soll er, und zwar unter Ausseraehtlassung seines eigenen Vorteils, alles autbieten, damit der Lehrling sich der Prüfung unterziehe. Die Gewerbe-Ordnung sagt hierüber im 131c, Abs. 1: „Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling an- halten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen.“ Einen Zwang kann natürlich der Lehrherr auf den Lehrling nicht ausüben, das ist. schon durch die Natur der Sache selbst ausgeschlossen. Ist. also die Abneigung auf seiten des Lehrlings oder des gesetzlichen Vertreters eine so grosse. dass sie durch vernünftige Vorstellungen und Zureden nicht, überwunden werden kann, so darf sich der Lehrherr damit beruhigen, dass er das Seinige getan hat. Das, was in seinen Kräften steht, soll er wiederum auch in vollem Umfange auf bieten, und gerade hierin liegt eine von seinen Pflichten, die durchaus nicht in letzter Reihe steht. Diese Einwirkung muss natürlich stattfinden, solange das Lehrverhältnis selbst noch besteht, wenngleich die Prüfung ja erst stattfindet, nachdem der junge Mann entlassen worden ist. Verabsäumt aber der Lehrherr, den Lehrling in der soeben ge kennzeichneten Weise „anzuhalten“, so findet, zunächst auf ihn die Strafandrohung des 148, Ziff. 9 der Gewerbe-Ordnung An wendung, wonach mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle mit Halt bis zu vier Wochen belegt werden soll, „wer die gesetzliche Pflicht gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt“. Man ist sich in der Rechtsprechung und auch in der Rechtswissenschaft vollkommen darüber einig, dass eine solche strafbare Vertragsverletzung auch in der Nichtbeachtung des § 131c, Abs. 1, liegt, Abgesehen hiervon aber — und auch dies ist ein unangefochten geltender Satz — kann dem Lehrling, wenn er sich dieser Pflichtverletzung wiederholt gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge schuldig macht, die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen entzogen werden. Wie wird angesichts dessen nun die Antwort zu lauten haben, die auf die im Eingänge erwähnte Frage dem Lehrherrn zu geben war? Man wird ihm sagen müssen: Ob Sie einer Innung angehören oder nicht, darauf kommt es für das Gesetz gar nicht an, denn unterschiedslos wird dem Lehrherrn nicht nur zur Pflicht gemacht, dem Lehrling die Gelegenheit zur Ablegung der Ge- hilfenprüfune zu geben, sondern er muss den Lehrling^ wenn er selbst die Neigung hierzu nicht verspürt, dazu anhalten. dass er sich dieser Prüfung unterziehe. Falls Sie also Ihrem Lehrlinge nicht die nötige Zeit geben, damit er sein Gehilfenstück anfertige, so verstossen Sie in gröblicher Weise gegen Ihre Pflichten als Lehrherr. machen sich strafbar und haben unter Umständen zu gewärtigen, dass Sie des Rechts, in Zukunft Lehrlinge zu halten und anzuleiten, verlustig gehen. Dr. jur. Biberfeld. Ueber Preisdrfickerei. eutzutage hält es überall schwer, bei der Anzahl und Grösse der stets vorhandenen Konkurrenz noch nennens werte Geschälte zu machen. Ganz besonders der kleine Geschäftsmann befindet sich in einer sehr heiklen Lage, da er mit seinen selten überreichen Mitteln weitaus kapital- krättigeren Gegnern sich gegenüber sieht. Tritt, hierzu vielleicht noch der Umstand, dass das eigene Geschäft zur Zufriedenheit leider nicht geht, so wird das Bild noch wenig befriedigend, und man wird es verstehen können, wenn der betreffende Geschäfts mann mit sich zu rato geht, um eine Aonderung zum Bessern herbeiführen zu können. Bei der Beurteilung derjenigen Punkte, welche vielleicht einen günstigen Einfluss auf den Gang des Geschäftes ausüben könnten, gelangen viele Geschäftsleute zu der Anschauung, dass oben erhoffte Möglichkeit durch sehr billige Preisfestsetzung zu erreichen wäre. Es mag ja nun Fälle geben, wo eine be trächtliche Herabsetzung der Preise sogar anzuempfehlen wäre, dort z. B., wo deren Höhe derartig, dass sie dem Geschäfte selbst, nur nachteilig wirken können. Solche Fälle sind jedoch selten, und sie bleiben daher bei der Behandlung unseres Themas ausser Frage. Aber bei einer anderen Gelegenheit kann man, und zwar am häufigsten, beobachten, dass durch Herabsetzung der Preise ein Erfolg erzielt, werden soll. Dieser Fall tritt, dort gewöhnlich ein, wo die Zahl der vorhandenen Geschäftsleute einer Branche sich um einen weiteren vermehrt, Hier beabsichtigen diejenigen, welche die Preise unter das gewöhnliche Niveau herabsetzün. dem jungen Anlänger die Existonznuiglichkeit zu rauben. Hinwiederum kann man auch des öfteren konstatieren, dass neu etablierte Ge schäftsleute von Beginn ihres Geschäftes an durch aussergewöhnlich billige Preise den Zulauf des Publikums ihrem Unternehmen zu zuwenden suchen, hier mit. dort ohne den erhofften Erfolg. Zur Sache selbst, sei bemerkt, dass so billige Preissetzung an und für sich schon den Prinzipien solider Geschäfte nicht entspricht, sofern die Herabsetzung der bisher angewendeten Ver kaufspreise derart, dass die Basis des gesamten Geschäfts hierdurch verdorben wird. Man befindet sich in einom gar argen Irrtum, wenn mau annimmt, dass mau durch eine Herabsetzung normaler Preise der Konkurrenz schadet, sich selbst dagegen ntitzt, Geradezu das Gegenteil ist in den meisten Fällen dasjenige, was man mit seinem Vorgehen erreicht, Ein altes Geschäft, das derart, handelt, dokumentiert dem Publikum damit in drastischer Weise, dass es erstlich Furcht vor dem neuen Konkurrenten hat, anderseits aber ihn auch gern vernichten möchte. Auf solche Bekenntnisse reagiert, nun das Publikum meistens dadurch, dass cs dem neuen Geschäfte seine volle Sympathie entgegenbringt und den Anfänger unterstützt, wo immer das nur möglich. Ist es der Anfänger selbst, der durch Schleuderpreise sich Kundschatt erwerben will, so sei darauf hingewiesen, dass die durch die Schleuderpreise angelockte Kundschaft nie eine dauernde wird. Das Publikum aber, das im entgegengesetzten Falle Kunde des jungen Geschältes geworden wäre, hält sich zurück, da es von reellen Geschütten nicht mit Schleuder-, resp. Sch windelpreisen bedient zu werden verlangt. Es will nicht für einen Gegenstand vielleicht weniger zahlen, als anderwärts, beim ändern aber lürchten müssen, übers Ohr gehauen zu werden. Das ist die Ansicht eines jeden reell denkenden Menschen, und gottlob ist sie noch so weit und stark verbreitet. dass auf ihr die Existenz des Kleinhandels und Gewerbes sicher zu ruhen vermag.
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