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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingesandt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- ArtikelCentral-Verband 287
- ArtikelWollen wir eine Genossenschaft gründen? 288
- ArtikelDer Nutzen der örtlichen Vereinigungen 289
- ArtikelDie Gehilfenprüfung 290
- ArtikelUeber Preisdrückerei 291
- ArtikelWarennachschübe bei Ausverkäufen 292
- ArtikelDie Rathenower optische Industrie 293
- ArtikelNeuheiten 294
- ArtikelVon dem Unruhkloben unabhängige Befestigung für Spiralklötzchen ... 294
- ArtikelUnsere Werkzeuge 295
- ArtikelEinige Betrachtungen über die in Uhrenbranche herrschenden ... 295
- ArtikelSprechsaal 297
- ArtikelEingesandt 298
- ArtikelJuristischer Briefkasten 298
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 299
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 299
- ArtikelVerschiedenes 301
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 302
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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•298 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 20. Ankor nicht anzieht Es ist dies auch mit Masszapfen (bei der Reparatur' zu untersuchen. Der Zapfen soll 1 1 / 2 bis 2 Grad dünner sein als der genau ins Loch passende Masszapt’en. Aut'den Fehler zwischen Kleinbodenrad und Federbaus wollte ich nur aufmerksam machen, da er nicht allgemein bekannt ist; ob es vor. während oder nach der Reparatur geschieht, ist gleichgültig, die Haupt sache ist. dass os nicht übersehen wird. Wenn der Herr Koll. II. II. nach diesen Erklärungen den Artikel nochmals durchlesen will, so wird er doch linden, dass er manchen guten Rat enthält, und es nicht angebracht ist. das Kind mit dem liade auszuschütten. J. B. A. in B. Eingesandt. Eine Streitfrage. nter dieser Ueberschrift hat in Nr. 19 Ihres geschätzten Blattes Herr Koll. E. T. in Chemnitz Stellung genommen gegen die Behandlung, welche die Frage der acht- karätig gestempelten Uhren auf unserem Bundes tage gefunden hat. Wir sehen uns daher veranlasst, einmal den Kern der Angelegenheit in wenigen Leitsätzen herauszuschälen, da sonst zu befürchten ist. dals die Diskussion über diese Frage auf ein Nebengleis gerät. 1. Dass kräftige achtkarälige Uhrgehäuse weit besser sind, als schwache ldkarälige. darüber sind alle Beteiligten einig. 2. (inldene Uhrgehäuse dürfen in jedem Feingehalte her gestollt und verkauft werden. Gestempelt aber dürfen goldene Uhrgehäuse ausnahmslos nur dann werden, wenn sie einen Fein gehalt von 0,585 oder mehr Tausendteilen besitzen. Das ist. Gesetz, und das Gesetz muss bpfolgt werden. Eine Stempelung, die einen geringeren Feingehalt (in Tausendteilen oder Karat) angibt, ist verboten, und wer solche Uhren feilhält, macht sich strafbar. .Jede Umgehung des Verbots durch Anbringung von drei Dreien neben - oder übereinander, mit oder ohne Umrahmung in irgend welcher Form ist zweifellos ebenfalls strafbar, weil sie das verbotene Zeichen vortäuscht. 3. Will der Fabrikant oder Lieferant trotz des Verbotes des Feingehallsstempels für Gehäuse aus geringerem Golde dafür garantieren, dass das Gehäuse einen bestimmten Feingehalt (z. B. S Karat) besitzt, so braucht er deshalb kein ungesetzliches und den Kunden täuschendes Mittel anzuwendeu. Niemand hindert ihn. seine Initialen oder irgend ein beliebiges unverwechselbares Zeichen oinzustempeln und dem Abnehmer die Garantie zu geben, dass die in dieser Weise gestempelten Uhren einen bestimmten Feingehalt besitzen. Sobald er aber dabei die Zahl 3 dreifach zusammenstellt, muss man stets eine beabsichtigte Täuschung an- tudimen, die selbst dann zu verwerfen wäre, wenn der Strafrichter sie nicht belangen könnte. Aus diesen Gründen ist auf dem Bundestage die Frage der achtkarätigen Uhren durch Annahme einer Resolution erledigt worden, in der das Vorgehen des Ministeriums gegen die auf Täuschung des Publikums berechnete Stempelung achtkantiger Uhren begriisst und Unterstützung zugesichert wurde. Geschäftsstelle des Berlin, 4. Okt. 1904. Deutschen Uhrmacher-Bundes. Carl Mar fei s. Juristischer liricfkasten. R. M. V or einiger Zeit engagierte ich per 1. November d. -J. einen Gehilten mit der Vereinbarung, dass vierzehntägige Kündigung tür beide Teile massgebend sein solle, und dass die Lösung des Dienstverhältnisses selbst stets nur entweder für die Mitte oder Ihr den Schluss des Kalendermonats erfolgen könne. Nun habe ich bereits Ende August in Erfahrung gebracht, dass dieser junge Mann im höchsten Grade unzuverlässig sei. und um ihn nicht im l ngewissen zu lassen, dass er bei mir auf eine dauernde Stellung nicht hoffen könne, schrieb ich ihm. dass es tür ihn wohl das Beste sei. sich noch jetzt nach einem anderweitigen Unterkommen für den 1. November umzusehen und auf den Posten bei mir nicht zu reflektieren Sollte er aber dennoch darauf beharren, so soll« er dieses Schreiben schon als Kündigung für den 15. November ansehon. Er hat mir nun geantwortet, dass er sich an den Vertrag halte und deshalb am 1. November pünktlich bei mir an treten werde, und dass er die Kündigung nicht annehme, weil sie erstens verfrüht sei. zweitens aber vor Beginn des Dienst verhältnisses überhaupt nicht ausgesprochen werden könne. Ich möchte nun für alle Fälle darüber belehrt sein, wer sich von uns beiden im Rechte befindet. Antwort: Sie haben vollständig korrekt gehandelt. Don Vertrag so ohne weiteres aufzuheben, war Ihnen nicht gestattet, denn zur kündigungslosen Lösung eines solchen ist man nur be rechtigt, wenn ein wichtiger Grund eintritt, der hier nicht vor zuliegen scheint. Was aber die ordnungsmässige Kündigung anlangt, so kann sie zu einem beliebig frühen Termine aus gesprochen werden, sie darf nur, um wirksam zu bleiben, nicht verspätet erfolgen. Im Verkehr begegnet man häutig der An schauung, dass eine Kündigung, die nicht an dem allgemein üblichen Kündigungstermine bewirkt wird, keine Beachtung finde, diese Auffassung ist aber weder im Gesetze, noch in der Logik begründet. Die Kündigungsfrist ist ja allenthalben vorgesehen zu Gunsten dessen, der dio Kündigung empfängt, damit ihm Zeit bleibt, noch vor Ablauf des Vertrages entsprechende Dispositionen zu treffen. Wird ihm nun dadurch, dass die Kündigung früher erfolgt, die Frist erweitert, so liegt dies lediglich in seinem Vorteile, und niemand kann sich darüber beklagen, wenn ihm der andere mehr gibt als das, wozu er verpflichtet ist. Lohnzahlung an Akkordarbeiten. In letzter Zeit sind vielfach Bedenken darüber geäussert worden, ob auch Akkordarbeiter, die zu einer Reserve-, bezw. Landwehrübung eingezogen worden sind, während der Dauer derselben Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes besitzen, und wenn dies der Fall ist, wie dieser Lohn bemessen werden soll. An sich kann es keinem Zweifel unter liegen, dass ein Arbeiter, der auf Stücklohn gestellt ist, der Ver günstigung des bekannten §616 B. G.-B. nicht verlustig geht, wenn er zu einer militärischen Dienstleistung einberufen wird, wofern nur die Dauer dieser letztem keine erhebliche ist. Zeit- und Stücklohn weichen nur darin voneinander ab, dass die Gegen leistung für dio Arbeit von verschiedenen Gesichtspunkten aus berechnet wird, immerhin handelt es sich doch hier wie dort um ein Dienstverhältnis. Aber auch die Lösung der Frage, wieviel ein Akkordarbeiter während einer solchen Uebung an Lohn zu fordern hat, kann nennenswerten Schwierigkeiten nicht begegnen, man wird sich hier in der Weise zu helfen haben, dass ihm derjenige Betrag zu gewähren ist, den er bei fortgesetzter normaler Arbeitsweise durchschnittlich verdienen würde. Selbstverständlich aber muss sich auch ein solcher Akkordarbeiter unter den in Rede stehenden Umständen das von seinem Lohne abziehen lassen, was ihm die Militärverwaltung an Löhnung und an Beiträgen für die Verpflegung gewährt, L. 0. in A. In Ihrem Geschäfte haben Sie einen Lehrling schon zwei Jahre lang gehalten, als dessen Vater an Sie mit der schriftlichen Erklärung herantrat, dass sein Sohn keine Neigung mehr verspüre, Uhrmacher zu worden, dass er vielmehr willens sei, zum kaufmännischen Berufe überzugehen. Der Vorschrift des § 127c der Gew.-Ordn. gemäss haben Sie ihn daraufhin sogleich entlassen. Nun war aber in dem Lehrvertrage, den Sie form- gerecht mit dem Lehrlinge und seinem Vater abgeschlossen hatten, die Bestimmung getroffen worden, dass derjenige Teil, der das Lehrverhiiltnis vorzeitig lösen würde, dem ändern Teile zur Ge währung einer Entschädigung in Höhe von 150 Mk. verpflichtet sein solle. Die Zahlung dieses Betrages verweigert Ihnen nun der Vater Ihres früheren Lehrlings, indem er geltend zu machen versucht, dass hier kein Vertragsbruch, sondern ein vom Gesetze anerkannter Grund für die Aufhebung des Lehrvertrages vorliege. Das kann unbedingt zugegeben w r erden. Aber bei der vorbehalts losen fassung der in Rede stehenden V ertragsbestimmungen muss man dennoch sagen, dass der Anspruch auf die Entschädigung , ;i tk'n geg ::,NVorle« UI ! rB< an hl 7 i'tl iFr en ist, die Sie für die ützlich sic "■i jiireliaus in s> .^„Verpflichtung 7li viel "’ enl " ,nach ein«' 1 -;|ircchc. l’iiteiitbtTH ;deili von P'' Jirassburj ijjt S. [litlt Sperrvo (liren mit seuäreelit lis: 5.7101. Staffelsei liriA if,: H 3UA Eiektr -J&m Triebwerk« 1,71523. Tongeb' 'ielnder J n ü g h an s 2;9012 »im EteieM 2291a u in t iisl Ml ein iir die
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