184 hat stets die zweite Kammer der dritten Deputation einen besondern Auftrag gegeben, und wenn die erste Kammer nicht ein Gleiches that, so geschah es hauptsächlich, um nicht durch gleichzeitige doppelte Berichte und Berathungen den Geschäftsgang zu stören. Ob aber, wie jener § anderweit vorschreibt, eine ablehnende Erklärung der Regierung motivirt sey, das lehrt die Einsicht in das allerhöchste Decret, ohne daß es deßhalb eines Berichts bedarf. Hiernächst vermag II die Deputation keineswegs dem Beschlusse der jenseitigen Kammer beizustimmcn, daß der hohen Staatsregierung zur Erwägung gegeben werden möge, ob es nicht zweckmäßiger sey, die Decrete, die allerhöchsten Entschliessungen auf ständische Anträge betreffend, künftig zuerst an die zweite Kainmer gelangen zu lassen. Denn es steht nach der Verfassungs-Urkunde, 8 122, mit Ausnahme der aus Abgaben- und Bewilligungsgegenständc sich beziehenden Mittheilungen der Staats regierung unbedingt das Wahlrecht zu, an welche Kammer die Mittheilungen der Regierung zuerst gelangen sollen, und es wird die Staatsregierung in jedem ein zelnen Falle zuverlässig die Verhältnisse genau erwägen, welche es räthlich machen, eine Mittheilung an eine oder die andere Kammer zuerst ergehen zu lassen. Be absichtigt inan daher mit jenem Anträge, wenn auch nur indircct eine Beschrän kung der Regierung in Bezug auf dieses Befuguiß, so verstößt inan gegen die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, und bezweckt man damit im Gegentheil nichts weiter, als die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Frage hinzulenken, ob es nicht gerathener sey, jenes Decret stets an die zweite Kammer abzugeben: so setzt man voraus, daß die Regierung bisher diese Frage nicht gehörig erwo gen habe, und hat auch von einem solchen Anträge keinen wesentlichen Nutzen zu gewarten, indem die Regierung, auch wenn sie demselben beistimmt, sich zu nichts weiter verbindlich macht, als zu einer Erwägung der Gründe der Zweck mäßigkeit, daher denn noch immer es sehr problematisch bleibt, ob das Resultat dieser Erwägung mit den Wünschen der Stände übereintreffen werde. Um nun III die unter I. ausgesprochenen Grundsätze aus den gegenwärtig vorliegenden Fall anzuwenden, so glaubt die Deputation die in dem allerhöchsten Dccrete aufge führten Puncte unter 1, 2, insofern das Gesetz vom 3. November 1840 dabei in Frage kommt, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 gänzlich mit Still-