Bericht der dritten Deputation der ersten Kammer, des Abgeordneten Braun Petition auf Errichtung von Friedens gerichten betreffend. Eingegangen am 24. Februar 1843. (Petition, Beil, zur III. Abth., S. 239. Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur III. Abth. S. 427. Protocoll der zweiten Kammer, HI. Abth. S. 262.) 9. December vergangenen Jahres reichte der Abgeordnete Braun bei der zweiten Kammer der sächsischen Ständcversammlung eine Petition auf die Ein führung von Friedensgcrichten (Scküedsmännern, Vergleichsgerichten,) ein. Die Hauptmomente gedachter Petition, welche sich S. 239 der Beil, zur IH. Abtheilung der Landtags-Actcn befindet, sind in gedrängter Kürze Folgende: Der Petent betrachtet die große Anzahl von Prozessen in den europäischen Staaten, als höchst nachtheilig und auf den Wohlstand der Einzelnen, wie ganzer Familien verderblich wirkend, daher die erste Sorge des Staats seyn müsse, diesem Uebel nach Kräften entgegen zu wirken. Als eines der wirk ¬ samsten Mittel dagegen bezeichnet er das Institut der Friedens - und Ver gleichsgerichte, und führt zu Begründung seiner Ansicht die Beispiele mehre rer europäischen Staaten an, namentlich die von England, Frankreich, Rhein- baiern, Dänemark und vor allen das Beispiel des uns nahe gelegenen Preus sens, wo sich das Institut der Schiedsgerichte vorzugsweise bewährt habe, an. Weiter behauptet Herr Petent, daß der prozeßrichterlichen Sorge und Verpflichtung, auf gütliche Vereinigung der Partheien vor Gerichtsstelle be dacht zu seyn, durch Bildung von Vergleichsgerichten kein Eintrag geschehe, indem es hauptsächlich Beruf der Friedensrichter sey, die Streitigkeiten im Entstehen zu beseitigen, ehe dieselben noch zur Cognition der richterlichen Be hörde gekommen sehen. — Nähere und genauere Andeutungen über die Bildung der zu errichtenden Friedensgerichte zu geben, dessen enthält sich zwar derselbe, glaubt aber dennoch ausdrücklich hinzufügen zu müssen, daß wenn die Wirksamkeit der Friedensrichter eine segensreiche und erfolgreiche sehn solle, diese im Besitz des Vertrauens des Volkes sehn müßten, was ihnen nur dann zu Theil werden könne, wenn sie selbst aus der Wahl des Vol- Beitage zur zweiten Abtheilung.