202 geantwortet sey und damit es den Ersteren möglich werde, sich an die gedach ten Behörden zu wenden, um von ihnen, nach Befinden, die ihnen vielleicht wünschcnswcrthe unmittelbare Aushändigung des Entschädignngsbctrags zu er langen, stellt die Deputation zwei Anträge. Erstlich nämlich: „daß in der Schrift beantragt werde, daß das Finanzministerium, sobald cs die Entschädigungsbcträge an die Lehns- und Hypotheken behörde ausgeantwvrtet hat, die erfolgte Verabfolgung gleichzeitig in öffentlichen Blättern bekannt machen wolle," und zweitens: „daß in derselben Schrift die Voraussetzung ausgesprochen werde, daß die Lehnhöfc zu Dresden und Budissin auf den Wunsch der Bcthei« ligtcn die unmittelbare Aushändigung der Entschädigungssummen an diese selbst zu bewirken, nicht Anstand nehmen würden, sobald näm lich diese Aushändigung nach § 6 dcö Gesetzes zulässig sey/ Der 8 6. ist in jenseitiger Kammer ohne Erinnerung geblieben und angenommen worden. Es wurde jedoch bei Berathung des Gesetzes in jener Kammer von dem Refe renten erinnert, daß an einer passenden Stelle des Gesetzes, so wie im Eingänge des Gesetzes vom 17. März 1832 über Ablösungen und Gcmeiuheitsthcilungen ausgesprochen werden möge, daß das allerhöchste lehnsherrliche Interesse bei der Entschädigung der Steucrbcfreiten keine Berücksichtigung finden solle, ein Wunsch, welcher von dem Königlichen Regierungs-Commissar in der Kammer für unbe denklich erklärt wurde. Dieser Erklärung gemäß fügten die in der Deputations sitzung anwesenden Königlichen Herren Commissaricn dem §. 6, als zum Gesetz- Entwurf gehörig, folgenden Zusatz bei: „Ucbrigens wollen und erklären Wir, daß in Bezug auf die Aufhe bung der Steuerfreiheit und die deßhalb gesetzlich zu gewährende Ent schädigung das laudcslchnsherrliche Interesse auf keinerlei Weise be rücksichtigt werden soll/ Diesen Zusatz rathet die Deputation mit ehrfurchtsvollem Danke anzunch- men und ihm als Theil des § bcizustimmen. Was den übrigen Theil des 8 anlangt, so schien es der Deputation wün- schenswerth, daß das von der Hypothckenbchörde zur Wahrnehmung der Rechte dritter Personen einzuleitende Verfahren nicht erst nach Ablieferung des Ent schädigungsbetrags an die Hypothckenbchörde, sondern wo möglich schon vorher beginnen könne, damit der Bethciligte sobald als möglich in den freien Besitz