Verbrechen ebenfalls mit von dem Gerichtsstand der begangenen That des Ur hebers gerichtet werden sollen, ergeben konnten, durch das 8 27 enthaltene, auch vou ihr, in dieser Beziehung wenigstens , aufrecht erhaltene Avocationsbe- fugniß der Regierung werde begegnen lassen, wünscht ein Mitglied am Schluffe des § noch folgenden Zusatz: „Kommt jedoch im Laufe einer vor dein Gerichtsstände des begangenen Verbrechens anhängigen Untersuchung ein ünderwcites Verbrechen an den Tag, in Ansehung dessen der Gerichtsstand des begangenen Ver brechens ebenfalls eintritt, nnd cs concurriren Mitschuldige dabei, welche in die bereits anhängige Untersuchung nicht verwickelt sind, so ist Hegen diese die Untersuchung vor dem deßhalb kompetenten Gerichts stände des begangenen Verbrechens fortzustellen" ausgenommen; ein anderes, der unterzeichnete Referent aber die letzten Worte des 8 »auch wegen anhängig ist" ganz in Wegfall gebracht zu sehen. Das Mitglied, welches für den Zusatz stimmt, geht dabei von folgender Ansicht aus. Wenn einmal der Grundsatz angenommen wird, daß das korum äel. eammissi auch dcu Gerichtsstand für die Theiluehmer und Begünstiger be gründet, ist es wohl conseguent, dein hierbei kompetenten Gericht auch die _ Untersuchung wegen der von den Theilnehmcrn etwa begangenen besondern Ver brechen zuzuweisen, um die Untersuchung gegen eine und dieselbe Person nicht zu spalten. Nur scheint es bedenklich, dieser Attraktion einer Untersuchung vor ein wegen des in Frage befangenen Verbrechens an sich nicht kompetentes Ge richt auch auf diejenigen Theilnehmcr auszudehnen, welche bei dein ursprüng lichen, den Gerichtsstand begründenden Verbrechen gar nicht concurriren, som dem nur als Theilnehmcr an einem von einem der Mitschuldigen begangnen besondern Verbrechen in Untersuchung zu ziehen sind. Mair nehme den Fall an, daß und ö wegen eines in Leipzig verübten Diebstahls vor dem dorti gen Griminalamte in Untersuchung sich befinden, L aber hierbei einräumt, daß er auch in Zittau mit den dort wohnhaften 6 und v einen Diebstähl began gen hat. Nach der Bestimmung des Entwurfs wird nuu die vor dem Crimi- nalamtc zu Leipzig anhängige Untersuchung auch wegen des in Zittau vorge- faileueu Diebstahls nicht nur gegen U, sondern auch gegen 0 und I) und ge gen alle etwaige dort wohnhafte Theilnehmcr und Begünstiger zu führen seyn. Wenn nun dieses auch in Rücksicht auf 8 zweckmäßig erscheint, zumal inso fern dabei Art. 50 des Criminalgcsetzbuches in Anwendung kommt, so ist doch wohl nicht zu verkennen, daß eines Theils eine große Belästigung des Crimi- nalamtes darin liegt, sich der Untersuchung gegen eine möglicher Weise sehr große Anzahl von Personen unterziehen zu müssen, welche nicht schon aus Beilage zur zweiten Abtheilung. 2