285 und Vernachlässigung der Richter, sondern vielmehr aus Zunahme der Bevöl kerung, Steigen der Cultur und den dadurch verwickelter gewordenen bürge» lichen Verhältnissen zu erklären gesucht wirv. In andern Staaten habe man, fährt der Bericht weiter fort, schon früher die nämlichen Wahrnehmungen gemacht, und habe, um diesem Uebel zu steuern, daselbst Vergleichsinstitute ins Leben gerufen. In dieser Beziehung werden namentlich Dänemark, Schleswig, Holstein, Baiern, Rußland, vorzugsweise aber Preussen genannt. Einen förmlichen Abriß der in diesen Staaten bestehenden Institutionen hier zu geben, dessen glaubt sich die Deputation um so mehr enthalten zu kön nen, als es mehr oder minder eine Wiederholung dessen seyn würde, was be reits im jenseitigen Berichte darüber gesagt worden, namentlich aber auch deß halb, weil die Institute dieser Länder mehr den Character wirklicher Schieds gerichte als den aussergerichtlicher Vergleichcommiffionen tragen, indem den Partheien vas Erscheinen vor denselben mehr oder minder zwangsweise auferlegt wird, dagegen bei einem reinen Vergleichsinsti tute, dessen Zweck aussergerichtliche und kostenfreie Sühneversuche seyn solle, das Erscheinen vor demselben lediglich von dem freien Willen beider Partheien abhängen muß. Dagegen sieht cs die Deputation für ihre Pflicht an, in das Wesen des preussischen Schiedmannsinstituts, welches die zweite Kammer als Vorbild em pfohlen hat, Etwas näher einzugehen. Die Hauptbestimmungen des preussischen Schiedmannsinstituts, das seit dem Jahre 1834 mit Ausnahme Westphalens und der Rheinprovinzen in allen Provinzen des preussischen Staats bestehet, (in den Rheinprovinzen hat man einen Ersatz dasür in den noch aus französischer Zeit herrührenden Friedensge richten; obgleich diese vielmehr eine erste Civilinstanz in Bagatellsachen bilden, und deßhalb eine wesentliche Verschiedenheit zwischen ihnen und dem Schied- mannsinititut stattfindet,) sind im Wesentlichen folgende: 1 .) Die Wahl der Schiedsmänner erfolgt sowohl in den Städten als auch auf dem platten Lande nach abgegrenzten Bezirken, von denen jeder 2000 See len enthalten soll. 2 .) Die Wahl erfolgt sowohl in den Städten, als auch auf dem Lande durch Urwähler, welche mindestens 10 Wahlmänner wählen, die dann wieder den Schiedsmann unter sich wählen. 3 .) Der Schiedsmann muß sein 24stes Lebensjahr zurückgelegt haben, einen unbescholtenen Ruf haben, im Bezirke wohnen und einen Aufsatz deutlich schriftlich abfassen können. Ablehnen darf er die Wahl nur dann, wenn er