29L N. Bericht , X der ausserordentlichen Deputation der ersten Kammer über das allerhöchste Decret vom 15. December 1842, die Errich tung eines landwirthschaftlichen Creditsystems betreffend. Eingegangen am 26. Februar 1843. (Landt.-Acten, I. Abthl. 1. Bd. S. 435 flg.) «Das gedachte allerhöchste Decret, zuerst eingegangen bei der ersten Kammer, welche es zur Berichterstattung an die unterzeichnete Deputation übcrwieß, er fordert von der Ständcversammlung ein Gutachten über die Frage: ob und unter welchen Voraussetzungen die Begründung eines Kre ditsystems für den ländlichen, insbesondere ritterschaftlichen Grundbe sitz in Sachsen als unbedenklich oder wünschenswerth zu erachten sey? Zugleich werden mittelst desselben in zwei Beilagen sub ^4. st ö. den Ständen zwei der Staatsregierung bereits mit der Bitte um Bestätigung über gebene Entwürfe zu Statuten eines Creditvereins für die Ritterschaft des Leip ziger Kreises und einer Hypothekenbank für die Oberlausitz mitgetheilt, und in emer anderweiten Beilage sub 0. die Ansichten der Staatsregierung über diese Angelegenheit entwickelt, so wie endlich eine vierte Beilage sub I). die Grund sätze andeutet, nach welchen den betreffenden Instituten eine Befreiung von den bestehenden Stempelabgaben zugestanden werden würde. Die vorgclegte Frage und die bei deren Beantwortung als Hülfsmittel und zur Anleitung dienenden Beilagen des allerhöchsten Decrets schienen aber norhwendigerweise darauf hinzuweisen, den gutachtlichen Bericht, welchen die De- putation zu erstatten hat, in zwei Theile zu theilcn, nämlich in einen allge meinen und in einen besonderen. Im allgemeinen Theile wird dieselbe über die Geschichte der Creditin stitute und die über dieselben in andern Ländern gemachten Erfahrungen etwas zu mgen, nicht nothig haben, weil sowohl die Beilage des Decrets sub 0. als Beilage zur zweiten Abtheilung. 43