21 jedoch daran, daß dieselbe auf dem Lande und in kleinen Städten von irgend einem Effect seyn werde. Die ernannten Beisitzer werden in der Regel ihren Geschäften und Gewer ben nachgehen und höchstens dann erscheinen, wenn die Sache Aufsehen erregt hat oder ein besonderes Interesse zu gewähren verspricht. Dagegen hat sich die bisherige Besetzung der Gerichtsbank auf dem Lande durch die Dorfgcrichtspersvncn und in den Stadtgerichten,, wo sie nach § 249 und 250 der allgemeinen Städtevrdnung stattfand, als zweckmäßig bewährt und scheint es daher rathsam sie in Gemäßheit des Entwurfs auf alle Gerichte auszudehnen; wogegen es nicht angemessen seyn dürfte, die Erlangung dieser Garantie von der Willkür Einzelner abhängig zu machen. Zu § 32. stimmt man einmüthig für Wegfall des letzten Satzes, theils in Folge eines zu § 36 beschlossenen Zusatzes, weil es sich von selbst verstehen dürfte, daß ein Protocollant, der den Richter vertritt, somit in diesem Augenblicke den Rich ter selbst abgiebt, mit dem Nichtereide belegt seyn muß, dieser Satz daher, wenn er demungcachtet bleiben sollte, zu der irrigen Meinung verleiten könnte, als ob die Bestimmung des 8 31 über die besetzte Gerichtsbank auch äusser den Fällen 8 36 noch weitere Ausnahmen zulasse. Die Königlichen Commissarien waren mit dem Ausfall einverstanden. Zu § 35. Soll die Zuziehung von Gerichtsbeisitzern von Nutzen für die Regelmäßig keit der Untersuchung seyn, so muß auf die Individualität der gewählten Per sonen einige Rücksicht genommen werden, und kcineswegcs möchte es genügen, blos ihre Stellung dem Gerichte gegenüber ms Auge zu fassen. Die Mehrheit der Deputation schlägt daher vor, nach dem Worte „abhängig- eknzuschalten: „übcrdicß selbstständige und unbescholtene Männer sind" eine Erinnerung, der sich auch die Königlichen Commissarien angcschlossen haben. Uebrigens sind auch die zwei andern Dcputationsmitgliedcr im Allgemeinen mit diesem Zusatze einverstanden; sie haben denselben jedoch in ihre besonders gegebe nen Fassungsvorschläge eingcarbeitct und verweisen daher auf ihre Vota sexrrintu. Zu 8 36. L.) Es ist, wie auch die Königlichen Commissarien zugcstanden haben, ein reines Versehen, wem: die Grenzscheide zwischen den Untersuchungssachen, wo