348 hätte, ihr Gutachten auf das ganze, unter Nr. 66 b. im Ausgabe-Luchjet unge- trennt aufgeführte Postulat, mithin auch auf die Zuschüsse für die Landesschulen zu Meißen und Grimma erstrecken zu können, allein sie sah sich durch §. 122. der Verfassungs-Urkunde behindert, der ersten Kammer eine Bewilligung zu empfehlen, welche in jenseitiger Kammer noch nicht erfolgt ist. Anlangcnd die städtischen Gymnasien, so hat darüber, daß auch sie nach Befinden aus der Staatskasse zu unterstützen seyen, auf allen Landtagen feit 1834 zwischen der Staatsregierung und den Ständen vollständige Uebcreinstim- mung stattgefunden, ja es hat sogar die Bereitwilligkeit der Letzteren hierbei die Postulate der Regierung zum Theil übertroffen. Kann sonach zwar diese Frage als entschieden betrachtet werden, so möchte es doch, bei den auch für diese Zwecke stets wachsenden Anforderungen an die Staatskasse, nicht überflüssig seyn, an dw Gründe zu erinnern, aus welchen eine solche Verbindlichkeit des Staates anerkannt, oder die ständische Bewilligung hierzu für gerechtfertigt gehalten worden ist. Man ging hierbei hauptsächlich von der Ansicht aus, daß der Staat, bei dem hohen Interesse, welches er unzweifelhaft an Beförderung gründlicher humanistischer Bil dung hat, auch für die Mittel, nämlich dafür zu sorgen habe, daß möglichst in allen Landestheilen eine, dem Bedürfnisse entsprechende, verhältnißmäßig gleiche Anzahl gut und zeitgemäs ausgestatteter Gymnasien vorhanden sey. Da nun die beiden Staatsanstalten zu Meißen und Grimma nicht ausreichende Gelegenheit zur Vorbildung für die Universität darbieten können, so liegt es nach obiger Voraus setzung zugleich im finanziellen Interesse des Staates, zu Umgehung der Noth wendigkeit eigner Begründung neuer Gelehrtenschulen die nöthige Anzahl städtischer Gymnasien durch Gewährung derjenigen angemessenen Unterstützung zu erhalten, welche aus städtischen Fonds nicht zu erlangen möglich und ohne welche sie den jetzt sehr erhöhten Ansprüchen nicht gnügen könnten, daher verkümmern oder ein gehen müßten. Hierbei aber hat man, wenigstens Seiten der ersten Kammer, trotz der ein maligen Ausnahme bei vorigem Landtage wegen der die Gymnasien zu Plauen und Annaberg betreffenden bcsondern Umstände, — doch niemals die Mei nung aufgegeben, daß die Bemessung der Grösse und die nach Maasgabe des sich mehrenden oder mindernden Bedarfes zu ordnende Vertheilung der bewilligten Unterstützungssummen lediglich dem hohen Ministerium zu überlassen sey, da nur dieses von seinem Standpuncte aus, nicht aber die Ständeversammlung hierüber richtig zu urtheilen vermöge; ebenso hat man den Gesichtspunkt festgehalten, daß diese Schulen durch die Gewährung eines Zuschusses aus der Staatskasse, auch wenn derselbe mehr betragen sollte, als die eigenen und von den betreffenden Städten aufzuwendenden Mittel, doch