wiederholten Vorschrift des Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hy potheken betreffend, vom 4. Juni 1829 den mit einem gesetzlichen Nechtstitel zu Erwerbung von Hypotheken begabten Personen frei stehen müsse, auf die Eintragung einer solchen Hypothek in das Grund- und Hypothekcnbuch anzu tragen, ohne daß cs dazu der ausdrücklichen Einwilliguug des Schuldners be darf, so konnte sie doch nicht unbemerkt lassen, daß zufolge der seit dem Er scheinen des erwähnten Mandats gemachten Wahrnehmungen die Bestimmung, einen Widerspruch gegen die von der Ehefrau verlangte Eintragung des ehewcibli- chen Einbringens nicht zu beachten, und dem Widersprechenden nur die besondere Ausführung seiner Einwendungen nachzulassen, von den Ehefrauen bei entstan denen Streitigkeiten mit dem Ehemann sehr häufig gemißbraucht worden ist, um durch Eintragung gänzlich unwahrer oder übertriebener Jllaten den Ehe mann in die größten Verlegenheiten zu stürzen, und vielleicht zum Concurs zu bringen, da die geschehene Eintragung bis zu Ausführung der Widersprüche, wofür nicht einmal eine bestimmte Form vorgeschriebcn ist, und welche Jahre lang dauern kann, in Gültigkeit bleibt, und den Ehemann bei der Aufnahme weiterer hypothekarischer Darlehne behindert. Die Deputation sieht sich daher zu dem Anträge veranlaßt, der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheim zu geben, ob nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung über das bei erfolgtem Widerspruch des Ehemanns gegen die von der Ehefrau verlangte Eintragung ihres Einbringens in das Grund- und Hypothekenbuch zu beobachtende Ver fahren zu erlassen seyn möchte. Zu 8 43. 44. In Betracht, daß die Erklärung desjenigen, welcher sein Grundstück mit einer Hypothek belasten will, auch äusser einem letzten Willen eben sowohl auf einseitige Weise als in einem Vertrage abgegeben werden kann, hat sich die Deputation mit den Königlichen Commissaricn dahin vereinigt, den § 43. ganz uusfallen zu lassen, und dem § 44. unter Versetzung der Minute des 8 43. folgende Fassung zu geben: „Privatwille als Rcchtstitcl zu Erwerbung von Hypotheken." „Zu Bestellung einer Hypothek durch Privatwillenserklärung wird auf Seiten desjenigen, welcher die Hypothek bestellt, das Recht und die Fähigkeit, über das mit der Hypothek zn beschwerende Grundstück zu verfügen, erfordert." 52 *