266 den Zuwachs, so wie auf die am Tage einer eingetretenen nothwendi gen Subhastation noch als Bestandcheile des verpfändeten Grundstücks anzusehenden, oder von dem Zeitpunkte der angelegten Sequestration oder des eröffneten Concurses an aus demselben bezogenen natürlichen und gemischten Früchte, jfluetus naturales et iuckustriales) ingleichcn auf die von den beiden letztgedachten Zeitpunkten an erwachsenden bür gerlichen Früchte (kruotus eiviles)." Noch ist nicht unbemerkt zu lassen, daß unter dem Worte Zuwachs sowohl die natürlichen als künstlichen Accessionen eines Grundstücks zu verstehen sind. Zu 8 54. Die Königlichen Commiffarien beantragten hier, am Schlüsse den Zusatz anzufügen, „ bei Grundstücken, welche Lehnseigenschaft haben, bedarf es hierzu der Einwilligung der Mitbesitzer;" womit die Deputation einverstanden ist, da den Mitbesitzern eines Lehns das Recht, auf Theilung anzutragen, nicht zusteht. Zu § 57. Zu Vermeidung von Mißverständnissen ist zu bemerken, daß in Hinsicht auf die Gläubiger in dem hier angegebenen Falle deren Einwilligung zwar nicht beigebracht werden muß, sondern vom Richter ergänzt werden kann, wohl aber ihr ausdrücklicher Widerspruch einer Abtrennung jederzeit im Wege stehen würde, wogegen rücksichtlich der Auszugsberechtigten nur ein mit Einlegung eines Rechts mittels verbundener Widerspruch eine noch nicht vollzogene Abtrennung zu hin dern vermag. Zu 8 58. Da die in dem 8 57. gedachten Falle von dem Richter supplirte Einwilli gung der Gläubiger dieselbe rechtliche Wirkung hervorbringen muß, so beantragt die Deputation mit Zustimmung der Königlichen Commissarien, im ersten Satze nach dem Worte, „erklärte" einzuschalten, „oder nach 8 57. vom Richter ergänzte", Zu 8 63. Auf die Erinnerung der Deputation, daß äusser den bei Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen vorkommenden Landabtretungen dergleichen auch in Folge der Erpropriationsgesetze stattfinden können, und hier ebenfalls zu er-