45 wenn der Angeschuldigte sich während des Verhörs eines ungebührli chen, die dein Richter schuldige Achtung verletzenden, Betragens schul dig macht, und nicht schon nach dem Criminalgesctzbuchc eine härtere Strafe eintritt. Es ist aber auch in dicscin Falle der Vorgang acten- kundig zu macheu." Zu 8 98. Es kann Vorkommen, daß der Richter, um in weitläustigen Rcchnungssachen klar zu sehen, schriftliche Auskunft und Nachweisung gar nicht entbehren kann. In solchcik Fällen würde dem Angeschuldigten die Einreichung einer solchen nicht blos zu gestatten sondern sogar aufzugeben seyn. Unter Zustimmung der Kö niglichen Commissarien beantragt man daher nach dem Worte „gestatten" anf der vorletzten Zeile annoch einzuschalten: „oder nach Befinden aufgcben" zu vertauschen. Endlich soll dieses Kapitel mit einer Reihe aus dem 8tcn Kapitel herüber- gcnommcncr Bestimmungen, der Ansicht der Mehrheit der Deputation nach, sich schliessen. Da indeß die Gründe dieser Versetzung aus dem Zusammenhänge gerissen werden würden, wollte man dieselben hier bereits aufführcn, so wird eine Verweisung auf das Gutachten der Mehrheit zum 8ten Kapitel hier gnügen. Zum siebenten Kapitel, und zwar zu § 100. u.) Die, wie sich Mittermaier in seinem Strafverfahren Abth. 3. 8 62 aus drückt, ein angeborncs Recht auf Geheimniß verletzende, leicht zu mißbrauchende und oft in eine geistige Folter attsartende specielle Durchsuchung oder richtiger gesagt Durchsicht von Schtiften, im Gegensatz einer mehr oberflächlichen Durch suchung von Papieren ohne besondere Aufmerksamkeit auf deren Inhalt, erheischt im Interesse des Publicums besondere Cautelen. Im Einverständnisse mit den Königlichen Commissarien beschloß man daher sie nur in dem Falle für zulässig zu halten, wo eine specielle Aussuchung vergl. 8 99 angeordnet worden ist, und übrigens sic einzig und allein in die Hand des Richters oder des Protocollanten, nicht aber der Gerichtspersonen oder der Diener des Gerichts zu legen. Hiernach würde der erste Abschnitt des 8 fol gende veränderte Fassung erhalten: „Inwiefern ist dem Ermessen des Gerichts zu überlassen. Nur die specielle Durchsuchung von Schriften, welche überhaupt nur- zulässig ist, wo eine specielle Aussuchung vergl. § 99 angeordnct