259 cingeräumt hat, wird seine Rechtfertigung theils darin finden, daß, je einfacher und schneller das Verfahren, desto sicherer die Bestrafung ist, theils darin, daß auf diese Weise das reisende Publikum, welchem die Kontravenienten meistens angehören werden, am wenigsten belästigt und aufgchalten wird. Daneben versteht sich übrigens die Befugniß der betreffenden Verwaltungs behörden, noch besondere Bestimmungen über das ordnungsmäßige Verhalten des Publikums zu treffen und kund zu machen, und deren Nebertretung mit Ordnungsstrafen zu belegen, von selbst. Der Gesetzentwurf hatte nur die Be strafung der Verbrechen und Vergehen, welche an sich zur Kompetenz der Ge richte gehören, zum Gegenstände.