Gesetzentwurf, die Beschädigung twn Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusammenhängende Vergeben betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. s finden für nöthig, über die Bestrafung der Beschädigung von Eisenbahnen i und Telegraphen und einiger damit zusammenhängenden Vergehen ein beson deres Gesetz zu erlassen, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer ge- t treuen Stände, wie folgt: Beschädigung der Eisenbahnen und Telegraphen und derselben gleicb zu achtende Handlungen. Art. 1. Jede vorsätzliche Beschädigung an Eisenbahnanlagen, deren Betriebs- oder L Transportmitteln oder sonstigem Zubehör, sowie an den zu öffentlichen Zwecken v vom Staate oder mit dessen Genehmigung hergeftcllten telegraphischen Vor- ft - Achtungen wird, wenn auch dabei ein Nachtheil für den Betrieb der Anstalt 'o oder Vorrichtung weder beabsichtigt, noch eingetreten ist, mit Gefängniß bis zu n einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu sechs Jahren bestraft. Art. 2. Ist durch die Beschädigung der Betrieb der Eisenbahn oder der telegraphi- bs schen Anstalt oder der Transport auf der ersteren behindert oder gefährdet <n worden, so findet Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu zwölf Jahren Statt. Art. 3. Hat in Folge einer solchen Beschädigung ein Mensch oder eine Mehrzahl av von Menschen Erste Abtheilnng 2 Bd ZZ