Delete Search...
Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 12.10.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-10-12
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-190110128
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19011012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19011012
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1901
- Monat1901-10
- Tag1901-10-12
- Monat1901-10
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Nr. 121. Wochenblatt 1901. für Zschopau und Amgegeud. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschast Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dtenriag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. Lrertelsahrivrei« t Mark ausschließlich Boten- und Postgebühren. 6S. Jahrgang., Sonnabend, den 12. Oktober. Inserate »erden mit 10 Psg. sür di« gespaltene IkorpuSjeile berechnet und bl» mittag» li Uhr de» dem Dag« de« Erscheinen» vorhergehenden . Doge» angenommen. Aum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten, in welche Menschen nicht vorzudringen vermögen, läßt man säst in allen Staaten Europas von Zeit zu Zeit kleinere oder größere Luftballons steigen, die Instrumente tragen, welche auf einer geschwärzten Popierfläche selbst- thätig Auszeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit u. s. w. aussühren. Für die nächsten Jahre finden derartige Ausfahrten an dem ersten Donnerstage eines jeden Monats gleichzeitig in England. Frankreich, Elsaß-Lothringen, Bayern, Preußen, Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber noch gelegentlich an anderen Tagen. In Preußen erfolgen dieselben seitens des Aeronautischen Observatoriums des Königlichen Meteorologischen Instituts am Tegeler Schießplatz bei Berlin; die Ballons, Instrumente und alles Zubehör sind demnach fiskalisches Eigenthum. Da diese Ballons „unbenannt" sind, d. h. nur Apparate aber keine Personen tragen, muß man erwarten, daß sie, von verständigen Leuten ge funden, in zweckmäßiger Weise ausbewahrt und zurückgeschickt werden. Die Königliche Kreishauptmannschast setzt voraus, daß diesen wichtigen und in allen Culturstaaten geübten Versuchen allenthalben die nöthige Unterstützung werde zu Theil werden und werden, um dies zu erleichtern, die nachstehenden, seitens der Polizeiobrigkeiten des Regierungsbezirks zu über wachenden, erläuternden Vorschriften veröffentlicht. Chemnitz, am 7. Oktober 1901. Königliche Kreishauptmannschast. v. Welck. Sandler. Benachrichtigung und Anleitung sür die Behandlung von anfgefnndenen Luftballons und zugehörigen Apparaten. 1. Zum Emporheben der Instrumente werden meistens Luftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch Drachenflächen verwandt, die an einem Stohldraht gehalten und durch die Wirkung des Windes zum Aussteigen gebracht werden. Die Ballons sind entweder aus Stoff oder aus Gummi oder aus Papier hergestellt, an ihrem unteren Theile haben sie eine Oeffnung, aus der man durch vorsichtiges Drücken auf den Ballon das Gas entleeren kann, besonders leicht, wenn man diese Oeffnung hierbei nach oben bringt. Papierballons, deren Hülle an sich ohne Werth ist, können ohne Weiteres durch Zerreißen entleert werden. Bei dieser Thiitigkeit ist selbstver ständlich fedes offene Feuer (Cigarre, Pfeife, Streichholz oder anderes) mit größter Sorgfalt fern zu halten, da das Gas leicht zum ExPlodrren gebracht werden könnte. Ballons aus Stoff und Gummi müssen mit thunlichster Sorgfalt behandelt und deshalb z. B. aus Bäumen möglichst ohne Verletzungen frei gemacht werden. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holzstäben bestehenden Kastens, der theilweise mit Baumwollstoff bekleidet ist. Befindet sich, waS meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück Stahldraht an dem Drachen, so ist, falls die Mög lichkeit vorliegt, daß dieses eine elektrische Starkstrom-Leitung berühren kann, jedes Ergreisen desselben mit den bloßen Händen oder Berührung mit unbedeckten Körpertheilen sorgfältig zu vermeiden. Dagegen beseitigt ein um die Hände gewickeltes trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede unnöthige Beschädigung des sehr zerbrechlich gebauten Drachens. 2. Ist der Ballon oder Drache bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so ist bei den Versuchen, ihn festzuhalten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht umgerissen und hierbei beschädigt zu werden. Ein schnelles Umschlingen der herabhängenden Leine um einen festen Pfahl oder Baum, ist am vortheilhastesten, um seine Bewegung aufzuhalten. 3. Das an dem Ballon oder Drachen hängende Instrument ist von besonderem Werthe und muß deshalb mit äußerster Vorsicht behandelt werden. Sobald man das mit Metallpapier bekleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat untergebracht ist, in der Lust ergreifen kann, oder wenn man eS am Erdboden, oder in einem Baume hängend findet, schneide man es, ohne im Geringsten mit den Fingern Hineinzugreisen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seite, wenn möglich, in einen geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen bewahrt ist. Sind an den Körbchen noch besondere Vor schriften angebracht, so führe man diese sofort aus, z. B. wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichnet«» Schnur so lange zu ziehen, bis eine Feder ousschnappt, was zum Zweck hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu verhindern. 4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehörigen Theile sind ebenfalls sorgfältig auszubewahren. 5. Bei allen innerhalb des Königreichs Sachsen gefundenen Ballons, Drachen und Apparaten ist sofort eine telegraphische Depesche an das Aeronautische Observatorium Reinickendorf-West bei Berlin abzuschicken, in der die Adresse des Finders genau anzugeben ist. Auch bei ausländischen Ballons, die nicht selten in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf-Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgeholt oder nach weiter erfolgender Vorschrift durch die Post zurückgesordert werden. 6. Für jeden ausgefundenen und in fachgemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5 bis 20 Mark betragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische Institut zu Berlin die Entscheidung vorbehält; außerdem werden olle sonstigen Kosten, auch für die Depesche zurückerstattet. Im Falle von Streitigkeiten wird die zuständige Verwaltungsbehörde entscheiden, welchen Personen die Belohnung gebührt. Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die thunlichste Förderung und Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Ganz besonders ist durch Belehrung und gelegentliches gutes Beispiel daraus hinzuwirken, daß jedes Oeffnen oder Berühren der Apparate in ihren inneren Theilen, die sehr leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissenschaftlichen Werth des AussteigenS unwiederbringlich vernichtet und daß auch aus diesem Grunde die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Auszeichnungen unversehrt sind oder durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit der Finder verdorben worden sind. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen- und Geschworenenwahl betreffend, ist die Urliste sür die hiesige Stadt zur Schöffen« und Geschworenenwahl aufgestellt worden und liegt dieselbe vom IS. bis mit SS. Oktober 1S0» zu Jedermanns Einsicht öffentlich hier auS. Unter Bezugnahme aus die nachstehends abgedruckten diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Zschopau, den 11. Oktober 1901. Der Stadtrath. Rudolph. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1., Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurtheilung verloren haben,
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview