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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsbeziehungen zwischen Uhrmacher und Gehilfe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 301
- ArtikelDie Rechtsbeziehungen zwischen Uhrmacher und Gehilfe 302
- ArtikelNeue Zifferblattbefestigungen 304
- ArtikelZugkräftige Warenauslage im Laden 305
- ArtikelKollektivmarken 306
- ArtikelWinke für den Goldwarenhandel 307
- ArtikelDie Deutsche Uhrmacher-Vereinigung in der Schweiz (Schluß) 308
- ArtikelSind Kampfpreise vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus zu ... 311
- ArtikelLösungen für 24-Stunden-Zifferblätter 312
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 312
- ArtikelVereinsnachrichten 313
- ArtikelPersonalien 313
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 315
- ArtikelGeschäftsnachrichten 315
- ArtikelRundschau 315
- ArtikelFragekasten 315
- ArtikelBijouterie- und Uhren-Großhandel 316
- ArtikelBüchertisch 316
- ArtikelPatente 316
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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302 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 19 der Leitung der Kasse aufmerksam gemacht, daß die er wähnte Klage uns zu einem Mißverständnis geführt hat. Es hätten der Kasse für Kredite nicht nur die 8000 Mark Spareinlagen, die inzwischen auf 15000 Mark angewach sen seien, sondern die übrigen Betriebsmittel und ins besondere der eigene Kredit bei der Preußenkasse zur Verfügung gestanden, so daß bisher die ansehnliche Summe von 120000 Mark kreditiert werden konnte. Freilich seien damit nicht alle Kreditforderungen zu befriedigen gewesen und deshalb an die Mitglieder die Aufforderung ergangen, der Kasse mehr Mittel zuzuführen. Auch der Sparsinn der Genossenschafter hätte damit angeregt werden sollen, was wir natürlich durchaus gutheißen können. Unsere Bemerkungen über den Anschluß an örtliche Genossenschaften sollen auch nicht dahin mißverstanden werden, daß wir einen Zweifel in die Sicherheit der Zen tralkasse seßen. Nichts lag uns ferner als das. Wir ken nen die Kollegen welche die Verwaltung der Kasse in Händen haben und schäßen sie viel zu hoch, um nur den leisesten Gedanken eines Mißtrauens aufkommen lassen zu können; wir sind auch sicher, daß unsere Mitglieder eine derartige Auffassung aus unserer Notiz nicht heraus gelesen haben. Im übrigen begrüßen wir alle Bestre bungen, die den Uhrmacher zu geregeltem bankmäßigen Zahlweisen erziehen helfen und erkennen an, daß auch die Zentralkasse eine gute Helferin sein wird, troßdem wir für die fachliche Absonderung der Kreditgenossen schaften das Urteil des Professor Krügers als zutreffend erachten. Lassen wir darüber jeden Kollegen nach seinem eigenen Empfinden entscheiden und wünschen wir jedem, daß sein Geschäft so gut geht, um auf Kredite überhaupt verzichten zu können. Marke Watch & Co.! Verschiedene unserer Mitglieder sind mit einer Preis liste beglückt worden, die von der uns sattsam bekannten Firma M. G. in Beuthen stammt, welche uns früher er klärte, nur an Warenhäuser und Abzahlungsgeschäfte zu liefern, heute aber gerne mit Uhrmachern arbeiten möchte. Diese Liste enthält auch den Hinweis auf eine Ankeruhr, schweres Gehäuse, Marke Watch & Co., was wahrschein lich ein Druckfehler ist und Quatsch & Co. heißen soll. Oder will Herr G. neue technische Bezeichnungen einführen ? Ausdrücke wie: „cisele oder muni (?), Silberquivette, 6 Rubis in Facette, Lengtil Fasson, Silber in savonette, „Rand-Uhr“, deuten darauf hin. O du arme deutsche Sprache, was wird an dir gesündigt. Wir empfehlen Herrn G. dem Wohlwollen des Sprachvereins; seine schau derhaften Sprachfehler wollen wir ihm aber verzeihen, wenn er es aufgibt, die deutschen Uhrmacher mit genann ten Preislisten zu belästigen. Mit kollegialem Gruß! Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Alfred Hahn H. Wildner, Vorsitzender. • Schriftführer. Die Reclttsbezieltungeii zwischen Uhrmacher und Gehilfe. (Nachdruck verboten.) Das leßtemal erzählten wir unsern Kollegen, wo und wie sie in „Berufsstreitigkeiten“ mit ihren Uhrmacher gehilfen beim Gewerbegericht, Innungsschiedsgericht usw. Recht finden können. Da wird unsern aufmerksamen Lesern unmittelbar die Frage kommen: Ja, was gilt denn nun aber als Recht zwischen mir und meinen Gehilfen? Es gibt viel gute und ehrenwerte Uhrmachergehilfen, die man un gern gehen sieht, wenn sie nach längerer Zeit sich auch noch einmal anderweit in der Welt umtun wollen oder sich verheiraten und selbständig machen. Es gibt aber auch andere, die eine Stellung annehmen, nachdem man durch Annoncen, Briefe und Telegramme, Mühen und Kosten gehabt, und dann einfach nicht antreten, oder solche, die erst behaglich den bezahlten Urlaub genießen, den man in sozialpolitischer Einsicht ihnen gab und dann gleich kündigen, oder die sich nach Art unanständiger Menschen ihr Weihnachtsgeschenk in den Koffer packen und nach 14 Tagen oder vier Wochen gehen. Zur Steuer der Ge rechtigkeit soll auch nicht verschwiegen werden, daß es Meister gibt, bei denen Gehilfen üble Behandlung er fahren. Menschen sind eben Menschen; manche von ihnen haben böse Fehler. Wie steht es also mit dem gewerb lichen Recht zwischen dem Uhrmacher und seinem Ge hilfen? Manchen alten Kollegen werden seine Lebens erfahrungen auf diesem Gebiet reichlich belehrt haben, aber auch er wird noch manches Neue in dem finden, was wir heute in großen Zügen auseinanderseßen wollen. Wir erzählten in der leßten Nummer, daß das Gewerbe gericht, oder Innungsschiedsgericht, wo solche fehlen, auch der Gemeindevorsteher (Friedensrichter, Schiedsmann) oder das ordentliche Gericht zuständig sind,- zuerst bei Streitigkeiten über den Antritt, die Fortseßung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aus-* händigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches. Was ist hier Rechtens? Da müssen wir eins vorausschicken. Die in Fabriken beschäftigten Arbeiter und Gehilfen nennt das Geseß ge wöhnlich Arbeiter, die im Handwerk beschäftigten Ge sellen oder Gehilfen, wobei allerdings die Grenzen durchaus nicht überall scharf zu ziehen sind. Für viele Arten von „Arbeitern“ gelten besondere Bestimmungen. Eine Reihe von Geseßesvorschriften gelten für alle Ar beiter, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge. Für Gesellen und Gehilfen im Handwerk gibt es aber auch besondere, nur für sie geltende Bestimmungen, ebenso für Handlungs gehilfen (im Handelsgeseßbueh), ebenso für Bergarbeiter, Apotheker und andere. Wir berücksichtigen heute nur die Uhrmachergehilfen im Betrieb des kleinen und mittleren Uhrmachers.] Für diese Uhrmachergehilfen bestimmt das Geseß zu nächst, daß sie verpflichtet sind, allen Anordnungen ihrer Arbeitgeber (Meister) hinsichtlich der ihnen übertragenen Arbeiten im Betrieb zu folgen. Ebenso aber auch allen Anordnungen in bezug auf häusliche Einrichtungen. Das leßtere wird nur in Frage kommen, wenn sie beim Mei ster in Kost und Wohnung sind, wo sie sich dann beim Essen, Trinken und Schlafen an die Ordnung des Hauses halten müssen. Zu häuslichen Arbeiten sind sie nach dem Geseß nicht verpflichtet. Wenn sie solche Arbeiten aber bei ihrem Eintritt in die Tätigkeit mit übernommen haben, so müssen sie der übernommenen Pflicht nach- kommen. In der Praxis wird sich das aber auch in kleinen Landstädten wohl beim Uhrmacher nur auf Reinigungs-und Ordnungsarbeiten in Laden und Werkstatt erstrecken, Kartoffelschälen und Kinderwiegen kommen nicht in Be tracht. Bezüglich der oben erwähnten Streitigkeiten über „An tritt, Fortseßung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses“ sindzunächstfolgendegeseßlicheBestimmungeninGeltung: Wenn über die Kündigung nichts vereinbart ist, gilt beider seitige vierzehntägige Aufkündigung des Arbeitsverhält nisses. Es kann auch eine andre Kündigungsfrist verein bart werden, dann muß sie aber für beide Teile gleich sein. Es kann sich also nicht der Meister etwa 14 Tage Kündi gung Vorbehalten und dem Gehilfen nur acht Tage zuge stehen. Jede abweichende ungleiche Vereinbarung ist ohne weiteres ungültig, es ist keiner von beiden Teilen daran ge bunden, an deren Stelle tritt dann von Rechtswegen diege- seßliche vierzehntägige gegenseitige Kündigung. Man könnte aber z. B. auch während des ersten Monats (gewisser maßen als Probezeit) tägliche gegenseitige Kündigung ver-
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