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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein bedeutsamer Zeitabschnitt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- ArtikelZum Jahreswechsel! 1
- ArtikelEin bedeutsamer Zeitabschnitt 2
- ArtikelEin neues Höhenmaß 4
- ArtikelReisebrief 7
- ArtikelGefährliche Sonnenstrahlen 8
- ArtikelDas Reinigen, Zusammenstellen und Ölen von Taschenuhren 9
- ArtikelPatentrundschau 12
- ArtikelVereinsnachrichten 13
- ArtikelFachschulnachrichten 13
- ArtikelPersonalien 13
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 13
- ArtikelGeschäftsnachrichten 14
- ArtikelRundschau 15
- ArtikelFragekasten 15
- ArtikelNeue Exportverbindungen 16
- ArtikelBüchertisch 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 1 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 3 tung die Staatsangehörigkeit des Mannes bekommen. Der Ausländer erwirbt erst durch Naturalisation die Staats angehörigkeit eines Bundesstaates und damit die des Reichs. Hiernach richtet sich der Erwerb des aktiven und passiven Wahlrechtes. Interessant ist aber, daß aktive Militärper sonen zwar kein aktives Wahlrecht ausüben können, wohl aber das passive, d. h. sie können sich zu Reichstagsab geordneten wählen lassen. Wie verteilen sich nun die Abgeordneten auf das Reich? Das Wahlgeseß vom 31. Mai 1869, welches noch gilt, besagt, daß auf durchschnittlich 100000 Seelen ein Abgeordneter zu wählen ist. Ergibt sich dadurch in einem Bundesstaat ein Überschuß von mehr als 50000 Seelen, so entfällt auf diese noch ein Abgeordneter. Ebenso muß auch der kleinste Bundesstaat mindestens einen Abgeordneten erhalten, auch wenn er nicht 100000 Seelen umfaßt. Hiernach hat erhalten: Preußen 236 Abgeordnete, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Lothringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Koburg je 2 und die übrigen je einen. Diese Verteilung für den ersten norddeutschen Reichstag des Jahres 1869 ist bis heute unverändert geblieben, ob wohl sich die Bevölkerungsverhältnisse sehr verschoben haben. Jeder Abgeordnete wird für einen Wahlkreis gewählt. Die Wahlkreiseinteilung ist ebenfalls noch unverändert wie beim ersten Reichstag. Obwohl für die Wahlkreis einteilung ein besonderes Reichsgeseß erscheinen sollte, fehlt das heute noch, dies hat zu Unebenheiten in der Praxis geführt. Unsere modernen deutschen Großstädte haben troß ihres ungeheuren Wachstums noch dieselbe Abgeordnetenzahl wie früher, so daß wir heute Wahlkreise statt mit 100000 Seelen mit mehr als 400000 Seelen be sitzen. Jeder Wahlkreis wird nun wieder in Wahlbezirke ein geteilt. Jeder Wähler, der das Wahlrecht ausüben will, muß in einem Wahlbezirk seinen Wohnsiß haben. Ein Wahlbezirk soll möglichst eine Gemeinde umfassen, es können aber auch mehrere kleine Gemeinden zu einem Bezirk zusammengelegt und größere Orte andererseits in mehrere Wahlbezirke geteilt werden, von denen jeder höchstens 3500 Seelen nach der leßten Volkszählung haben darf. s Für das Verfahren bei der Wahl hat der Bundesrat 1870 ein Wahlreglement erlassen, das inzwischen einige Abänderungen erfahren hat. Die Wahl des Reichstages erfolgt immer auf 5 Jahre, welches man eine Legislatur- [d. h. Geseßgebungs-] Periode nennt. Der Reichstag kann jedoch auch vor Ablauf der 5 Jahre aufgelöst werden. Sind die 5 Jahre abgelaufen, so schreibt der Kaiser Neu wahlen aus, die im ganzen Reich auf denselben Tag stattfinden, Wurde der Reichstag aufgelöst, so müssen die Neuwahlen längstens nach 60 Tagen stattgefunden haben und binnen 90 Tagen muß der Zusammentritt des neuen Reichstags erfolgen. Sofort nach Ausschreibung der Neuwahlen müssen die Gemeindebehörden die Wahllisten aufstellen, in welche alle im Bezirk wohnhaften, wahlberechtigten Personen aufgenommen werden. Diese Listen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Wahltage und zwar 8 Tage lang öffentlich für jeden zur Einsicht ausgelegt werden. Wer nicht m der Liste steht, muß innerhalb dieser 8 Tage seine Listenaufnahme bei der Gemeindebehörde beantragen. 3 Wochen nach Auslegung der Liste wird sie, nach Er ledigung der Einsprüche, geschlossen und wer dann nicht darin steht, darf für diesmal nicht mitwählen. Es ist also nötig, daß man sich darum kümmert. Wer übrigens keinen festen Wohnsiß hat, darf auch nicht mitwählen. Zur Leitung der Wahl wird ein Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter von der Behörde ernannt. Die Be hörde bestimmt auch das Wahllokal. Der Wahlvorsteher zieht aus den Wählern des Bezirks einen Protokollführer und 3 bis 6 Beisißer hinzu. Diese Personen bilden den Wahlvorstand, der ehrenamtlich und unentgeltlich arbeitet, und welchem kein unmittelbarer Staatsbeamter angehören darf. Die Wahl erfolgt am Wahltage von 10 bis 7 Uhr, während dieser Zeit dürfen niemals weniger als 3 Mit glieder des Vorstandes bei der Wahl anwesend sein. Der Wahlvorsteher muß die Beisißer und den Protokollführer an Eides Statt verpflichten. Wenn die Wähler nun erscheinen, erhalten sie ein undurchsichtiges, abgestempeltes Kuvert und es muß ihnen im Wahllokal Gelegenheit gegeben sein, unbeobachtet und unbeeinflußt ihren Stimmzettel in dieses Kuvert zu stecken. Mit diesem Kuvert gehen sie an den Wahlvor standstisch, geben ihren Namen und Wohnung an, der Protokollführer sieht nach, ob sie in der Liste stehen und verlangt eventuell eine Legitimation und dann übergibt der Wähler sein Kuvert dem Wahlvorsteher, der es un- eröffnet in die Wahlurne legen muß. Die Wahlzette], die man vor der Tür von verschiedenen Seiten in die Hand gedrückt bekommt, müssen 9X12 Zentimeter groß sein und aus weißem, mittelstarkem Schreibpapier ohne besondere Kennzeichen bestehen. Stimmzettel, die nicht in dem amtlich abgestempelten Kuvert abgeben werden, oder die der Wähler nicht an der unbeobachteten Stelle in das Kuvert getan hat, dürfen nicht abgenommen werden, ebenso auch kein gekennzeichnetes Kuvert. Abends pünktlich 7 Uhr wird die Wahl durch den Wahlvorsteher für geschlossen erklärt und kein Stimm zettel mehr entgegengenommen. Der Wahlvorstand zählt die Kuverts aus der Urne, ein Beisißer öffnet sie, übergibt den Stimmzettel dem Wahlvorsteher, der ihn laut verliest, wobei die Stimmen laut gezählt und im Wahlprotokoll vermerkt werden. Ist ein Wahlzettel zu beanstanden, so entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit, ob der Zettel gültig oder ungültig ist. Diese beanstandeten Zettel werden fortlaufend nummeriert und später mit dem Protokoll dem Reichstag zur Prüfung überreicht. Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar von der Re gierung bestellt, welcher nach der Wahl mit Ausnahme der gültigen Stimmzettel und Kuverts alles Material erhält. Die gültigen Stimmzettel und Kuverts muß der Wahlvor steher versiegelt aufbewahren, bis der Reichstag die Wahl für gültig erklärt hat. Der Wahlkommissar prüft am 4. Tage nach der Wahl mit 6 bis 12 Wählern und einem Protokollführer die eingesandten Protokolle, stellt die Er gebnisse zusammen und macht sie amtlich bekannt. Meistens aber wird das Wahlergebnis durch die ver schiedenen Vertrauensleute der politischen Parteien noch am selben Abend spätestens am nächsten Morgen in ganz Deutschland bekannt gemacht. Wenn jemand mit Gewalt oder Drohung oder Miß brauch seiner Amtsbefugnisse die Wahl beeinflußt, das Wahlergebnis fälscht, oder Stimmen kauft, so wird er nach dem Strafgeseßbuch streng bestraft. Während der ganzen Wahlzeit können zum Zwecke der Wahl Vereine beliebig gebildet werden, Versammlungen stattfinden, Zettel und Druckschriften verteilt werden ohne Hinder nisse, denn polizeiliche Einschränkungen sind in dieser Zeit nicht statthaft. Wer ist nun gewählt? Gewählt ist derjenige, welcher mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller im Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Man sagt dann: er hat die absolute Majorität erreicht. Ist dies nicht der Fall, so muß der Wahlkommissar längstens binnen 14 Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden lassen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei dieser Stichwahl geht’s genau so zu, wie bei der Hauptwahl, allerdings sind nur diejenigen Stimmen gültig, die für einen von den beiden Stichwahlkandidaten abgegeben sind. Wer jeßt die meisten Stimmen erhält, ist gewählt, bei Stimmengleichheit ent scheidet das durch den Wahlkommissar zu ziehende Los. Der also Gewählte muß binnen 8 Tagen dem Wahl kommissar erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, sonst gilt seine Wahl als abgelehnt. Ist er an mehreren
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