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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.12.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-12-02
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189912026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18991202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18991202
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1899
- Monat1899-12
- Tag1899-12-02
- Monat1899-12
- Jahr1899
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.12.1899
- Autor
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Tounaveuv, 2. Leeemver 1899 Abends. 52. Jahr» und Anzeiger WtbM avd Aijki-tt). r«kg««m «mfi, Fernsprrchstcke .r«, » tt « ,» «r.29. der Königl. Amtshauptrnannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des StadtrathS zu Riesa. ck 280 Deck Riesaer Lag-ülan «scheint jede» Tag Abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlich« vqngSprch» bei Abholung in den Expeditionen in Riesa Strehla ob« durch unser« TrSg» svet in» Hau» 1 Mart 50 Pfg., bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalt« 1 Mark 25 Psg., durch d« Briefträger srei in» Hau» 1 Mart 85 Pf. Antei^n-Amuch«, fik dl« Nummer d«» «nSgeRttg» bi» Vormittag 9 Uhr ohn« Gewähr. Lruck und veriag von Langer » »intrrlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanieastraß« 59. — Kür R, Redaetto« veamtvorrlich: Hermann Schmidt in Nies«. Mit Rücksicht darauf, daß im hiesigen Verwaltungsbezirke die hinsichtlich der Veranstaltung von Theatervorstellungen (ausschließlich Marionettentheater) bestehenden Vorschriften nicht allent halben gehörig beachtet werden, wird auf Grund der Verordnung deS Königlichen Ministeriums > des Innern, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen Feuersgefahr betreffend, vom 28. Dezember ' 1882 bcz. inzwischen ergangener neuerer Bestimmungen vom 26. Mai 1899 hiermit auf Folgen des zur Nachachtung hingewiesen: 1. Vor Abhaltung theatralischer Vorstellungen — mögen diese von herumziehenden ., Schauspielergesellschaften, von Dilettantenvereinen oder von Ensemblespielern ver- anstaltet werden — ist jedeSmal möglichst zeitig die Genehmigung der Königlichen Slmtshauptmannfchaft — als Baupolizeibehörde — einznhole«. Das diesbezügliche Gesuch ist mindestens 8 Tage vor Stattfinden bez. Beginn e der Vorstellung anher einzureichen. Bei verspäteter Einreichung haben sich die - Gesuchsieller etwa daraus hervorgehende Nachtheile selbst zuzuschreiben. 2. Die Ortsbehörde hat durch Sachverständige eine Besichtigung der für die Vorstellung zu benutzenden bez. erst zu errichtenden Bühne und des Zuschauer- raumes vornehmen zu lassen. 3. Ueber das Ergebniß dieser Besichtigung ist eine Niederschrift nach dem in diesen Tagen den Ortspolizeibehörden zugehenden Formulare aufzunehme« und ist die besagte Mederschrift in Urschrift (nicht — wie früher angeordnet — in be glaubigter Abschrift) mit dem unter 1 gedachten Genehmigungsgesuche anher einzureichen. 4. Bei Einreichung des Gesuches ist seitens der Ortspolizeibehörde anzugeben, ob nur unbedeutende leicht transportable Bühneneinrichtungen, die nach jedesmaligem Gebrauche sofort wieder weggenommen werden, in Frage kommen. Großenhain, den 5. November 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. 1606 L. Vr. Uhlemann. Mcke. Mit Rücksicht auf die am 1. Jammr 1SOO eintretenden Neuerungen in Bezug auf die Jnvaliden-Bersicherung und um die dieser Versicherung unterliegenden Personen thunlichst vor Nachtheilen zu bewahren, wird auch in Entsprechung eines Ansuchens des Vorstandes der Ver sicherungs-Anstalt Nachstehendes bekannt gegeben: 1. Nach dem bisherigen Rechte war eS nachgelaffen, für zurückliegende Zeiten, in denen versicherungspflichtige Beschäftigung stattgesunden hatte, ohne jede Beschränkung Beitragsmarken nachträglich zu verwenden, sodaß es auch bei Säumigkeit in der Beitragsabführung öfter noch möglich war, die gesetzliche Wartezeit durch Nachzahlung von Beiträgen zu erfüllen und in den Genuß einer Alters- und Invalidenrente zu gelangen. Nach tz 146 des neuen Jnvalidenversicherungsgesetzes hingegen ist vom 1. Januar 1900 ab die Nachverwendung von Marken in der Regel nur auf die Zeit von zwei Jahreu rück- ^wärts gerechnet zulässig und wirksam. Alle Diejenigen, für welche trotz des Vorliegens Versicherungspflichtiger Beschäftigung bisher ^Beiträge überhaupt nicht oder in unzureichender Weise entrichtet worden sind, werden daher vor großem Nachtheil geschützt, wenn die unterbliebene Zahlung der bisher fällig gewordenen Beiträge spätestens bis zum S1 Dezember 18VV nachgeholt wird. Und zwar ist nur die thatsäch- lich erfolgte Zahlung bei der zuständigen Hebestelle wirksam. Es genügt nicht die irgendwie be kundete Absicht, die Zahlung leisten zu wollen, ebensowenig das Anbieten derselben oder die Ueber- nahme der Verpflichtung zu ratenweisen Zahlungen. Daß die Zahlung der fällig gewordenen Beiträge von dem zunächst dazu verpflichteten Arbeitgeber Unterlasten worden ist, ist jedenfalls kein Grnnd, um die Ausschlußfrist gegenüber den Versicherten unwirksam werden zu lassen; es ist die Pflicht jedes der Invalidenversicherung Unterliegenden, sich davon zu überzeugen, daß die Leistung der erforderlichen Beiträge vorschrifts mäßig für ihn erfolgt ist. Nach den hier gemachten Erfahrungen ist die bez. rechtzeitige Leistung von Beiträgen öfter unterblieben, namentlich für die der BersicherungSpflicht unterliegenden Hausgewerbetreibende« -er Textilindustrie und für Versicherungspflichtige, die nicht in einem regelmäßigen Arbeitsver- hältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, sondern die Beschäftigung in dem Betriebe oder der Behausung einer größeren Anzahl von Arbeitgebern unter öfterem Wechsel derselben, meist nur tageweise an einer Stelle, verrichten, wie Tagelöhner, Wäscherinnen, Näherinnen, Plätterinnen, Schneiderinnen und dergleichen. Die letztgenannten Berufszweige werden ganz besonders auf die Nachtheile hingewiesen, die ihnen bei unterbleibender Nachzahlung bis zum 31. Dezember dieses Jahres für die Zukunft er wachs«. Insbesondere verjährt auch der Anspruch an die Arbeitgeber auf Zahlung antheiliger Bei träge vom 1. Januar 1900 ab binnm zwei Jahren nach Fälligkeit. Freiwillige Beiträge (bei Selbstversicherung oder Weiterversicherung) und Beiträge einer höheren als der maßgebenden Lohnklaffe dürfen nach dem 1. Januar 1900 nur auf ein Jahr, rückwärts gerechnet, entrichtet werden (8 146 de» Jnvalidenversicherungsgesetzes). 2. Bisher war bet Bewilligung einer Alters- und Invalidenrente dieselbe von der Ver sicherungsanstalt rückwärts auf diejmige Zeit nachzuzahlen, welche seit Eintritt des Versicherungs falles (dauernde Erwerbsunfähigkeit, Ablauf eines vollen Krankheitsjahres, Vollendung des 70. Lebens jahres) verstrich« war. ES kam deshalb nicht selten vor, daß Rente auf mehrere Jahre nachträglich zu zahlen war. Nach § 41 deS Jnvalidenversicherungsgesetzes kann hingegen vom 1. Januar 1900 ab bei Bewilligung einer Rente dieselbe für Zeiten, die beim Eingänge des Antrages länger als ei« ^Jahr zurückliegm, nicht gewährt werden. Da jedoch auf Rentenansprüche, über die am 1. Januar 1900 dos Feststellungsverfahren noch schwebt, d e Bestimmungen deS Jnvalidenversicherungsgesetzes nur Anwendung find«, soweit sie günstiger sind als da» hierher geltende Recht (8 193 deS Jnvalidenversicherungsgesetzes), so kann der Anspruch auf Nachzahlung von Rente für eine längere als ein Jahr zurückliegende Zeit, wmn die Voraussetzung« zur Gewährung von Rente bereits vorliegen, gegebenenfalls dadurch gesichert werden, daß der Antrag auf Rentenbewilligung bis zum 31. Dezember dieses JahreS bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt wird. 3. Bisher erlosch die Anwartschaft aus einem BersicherungSverhältniß, wenn während vier auf einanderfolgender Kalmderjahre für weniger als 47 Beitragswochen Beiträge auf Grund des VersicherungSverhältnisteS oder freiwillig entrichtet worden oder weniger als 47 sonst au- rechnungSfähige Wochen (Krankheit, Militärdienst) vorhanden waren. Der 8 46 deS Jnvalidenversicherungsgesetzes gkebt für den AnwartschastSverlust neue Be stimmung«, setzt insbesondere die bezeichnete Frist ans zwei Jahren laufend von dem Ausstellungs tage der Quittungskarte, herab und fordert, daß innerhalb dieser Frist zur Vermeidung deS Verlustes der Anwartschaft auf Grund eines die Verficherungspflicht begründend« ArbeitS- oder Dienstverhältnisses oder infolge Wekterversicherung nach Ausscheid« auS der Ber- sicherungspflicht Beiträge für SO Wochen entrichtet werd« oder eine entsprechende Zahl von Wochen wegen Krankheit, Militärdienstleistungen, Bezugs höherer Unfallrenten rc. angerechnet werden kann. Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechterhaltung der Anwart schaft während der Zweijahresfrist mindestens 40 Beiträge entrichtet werden. x 2874. Königliche AmtSha«ptman«schaft Großenhain, am 28. November 1899. Ür. Uhlemann. H. Bekanntmachung. Mit Schluß diese» JahreS scheiden die Herren Braune» Berg, Thalheim, Müller, Schütze, Domtt und Pietfchmmm au« dem Stadtverordnrtenkollegium auS, Herr Pietschmaua in Folge seiner Wahl zum Stadtrath. Außerdem ist im Laufe deS JahreS der als »«ansässiger Stadtverordneter gewählte Herr Fritzsche, weil er durch den Erwerb eines HauSgrundstückeS la Riesa ansässig gewordr» ist, auSgeschieden. ES sind daher 4 ansässige und 4 unansäsfige Bürger in da» Stadtverordnetenkollegkm» zu wählen. Mit Ausnahme deS Herrn Pietschmann sind sämmtliche Herren wieder wählbar. Die Wahl findet Freitag, de« 15. Dezember 189S in der Zeit von Bormittags 10 bis Nachmittags 2 Uhr im Rathhaussaal« statt. Riesa, am 28. November 1899. Der Rath der Stadt. vr. Wegelstr, St.-R. Lz. Bekanntmachung, die sächsische« Schifferschulen betreffend. Währmd d«S bevorstehend« Winters wird in Schandau, Königstein, Wehle«, Pkrua, DreSdeu, Meisten und Riesa an dm daselbst unterhalt«« Schifferschulen wiederum wie in den Vorjahr« Unterricht in dm zur Ausübung deS berufsmäßig« Schiffergewerbes erforderlich« Lehrgegenständen ertheilt werd«. An den Schul« zu Schandau, Dresden und Mesa find wegen der daselbst regrlmWt, vorhandenen größer« Schülerzahl je zwei UnterrichtSklassrn gebildet. In die Urtterllasse werden in der Regel diejmigm, welche die Schule da» erste Mal besuch«, in die Oberklasse nur die jenigen, die bereit» entsprechend vorgeschritten find, ausgenommen. Die bethetligten Schiffsmannschaft« werd« hiervon in Kenntnis gesetzt und ausgrsordert. die dargebotene Gelegenheit, sich in ihrem Berufe weiter auSzubtldm und sich auf die Stener- mauuSprüftmg gehörig vorzubereiten, fleißig zu benutzen. Die Anmeldung zur Theilnohme am Unterricht hat wie zeither bei dm OrtSvorstäude« der einzelnen Schul« zu erfolgen und zwar: in Schandau bei Herrn Schiffseigner u. Fährmeister Emil Schmidt, - Königstein - - - Wilhelm Hönel, - Wehle» - - - Adolph Hähne» » Pirna » - » Herman« Prasser, - Dresden - - - Gnft. Ad. Schulze» Böntschplatz 9, - Meisten - . - C. G. KroegiS, - Mesa - - - Ferdinand Hering. Bei der Anmeldung ist der Betrag von 3 Mark als UnterrichtSgeld zu entrichten. Der Tag de» Unterrichtsbeginn«» und die Zeit der Unterrichtsstunden wird für jede Schul« von dem betreffenden OrtSvorstande noch besonder» bekannt gemacht. Im Urbrigen wird auf da» für die Schifferschulm bestehende Regulativ nebst Lehrplan: hingrwirsm, wovon Abdrücke von den OrtSvorständm an die Bethelligten unentgeltlich abg^ebe» werden. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß von diesem Jahre ab anher i» Dresden und Schandau auch in Riesa Unterricht über Dampsmaschinralehre rrthrllt wert« wird. Dresden, dm 1. Dezember 1899. Die Direktion der sächsische« Schifferschulen. Weber» Geh. Baurath und Wasserbaudirettor. für daS »Mesner Tageblatt- erbitten uns bis späkfimw BormittagS V Uhr d«S jeweilig« Ausgabetag«-. Die GeschLst-ftele.
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