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Der sächsische Erzähler : 22.02.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-02-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191102225
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-02
- Tag1911-02-22
- Monat1911-02
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 22.02.1911
- Autor
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Mittwoch 22. Februar ! Pf-»- schäft mit «nl Lehre Stacha.. hrmk Halter, Walter einer >ramm «idt, >stf. 3. wieder er der bracht ig auf kleine n In ei hat >er zu Zu« Beobachtungsgebiete gehören die Gemeinde« «nd Gut-bez «mckirch, Odxruenkirch und Weickersdorf. —- namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Biehschneidern usw. Gehöftes durch fremd« Wiederkäuer und Schweine lst ««ter alle« Umstände« zu verhindern' ärzten betreten werden. Alle Personen, die sich stleidMgSDcke zu ^ehoam und zu entseuchen, weyn sft tzss Gehöft verlassen.^.^ ... b. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes- sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist das Betreten seuchenfreier Stallungen Gehöften verboten. Prrfo«e«, welche mit der Wart««- oder dem Melke« der Tiere betratet find, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, da- Betrete« se«che«freier Gehöfte sowie der Besuch do« Tanzmusiken oder andere« öffentliche« Festlichkeit«« verdate«. 6. Das Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind sestzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Urber- gießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus den verseuchten Gehöften ist verboten. S. Der Dünger aus den verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöstes auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablaufe von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchungen der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. 10. Im Sperrgebiete gelegene Bammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf SO Grad gleich zu erachten. Die zum Milchversande in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalüsung gründlich zu reinigen. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz, sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Klauen, sodann mit warmer, 3 °/<>iger Sodalösung gewaschen werden. IV. Für das Bevbacht««gSgebiet — siehe II — gelten über die einschlagenden Vorschriften der Instruktion zum Reichs viehseuchengesetz hinaus folgende Bestimmungen: 1. Verbote« ist: ») die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde; d) der Auftrieb von Kleinvieh aus dem Beobachtungsgebiete auf Biehmärkte; o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ort-polizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh »um Zwecke alsbaldiger Abschlachtungen und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzte untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen S Tagen zu erfolgen, und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 2. Für im BeobachtungSgebiete gelegene Sammelmolkereien gelten die vorstehend unter III. Ziffer 10 aufgeführten Vorschriften. V. Im Jutereffe einer baldige« Unterdrück««- der ««-gebrochenen Senche wird die ««bedingte ««d genaue Einhalt««- vorstehender Bestimm«»--« erwartet. legen vorstehende Anordnungen werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirft ist, ! oder mit Hast geahndet. und Bischofswerda, am 20. Februar 1911. Nachdem unter dem Handelsviehbestande des, Viehhändlers Alwi« Scheremarm i« Schönbrttmr L. S. der A«-br«ch der Maul» «ud Mauenseuche amtlich festgestellt worden ist, wird folgendes angeordnet: I. Die Gemeinde Schönbrunn L. S. und Schönbrunn M. S. sind Sperrgebiet. . . . II Zum Beobacht««g--ebiete gehören die Gemeindebezirke bez. Gnt-bezirke v«rka«, Pohla, Taschendorf, Stacha, Wölk««, «hnitzfch, Picka«, Geitzma««-dorf, Goldbach und Stadt »isch-f-w-rda. III. Für das Sperrgebiet Schönbrunn L. S. und Schönbrunn M. S. wird bis auf weiteres folgende- angeordnet: 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre, dürfen sonach die Ställe nicht verlassen. Ausnahmen werden nur von der Königlichen AmtShauptmannschast Bautzen erteilt. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrgebiete, das Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn ist verboten. 3. Fremden unbefugten Personen und Hausierern, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen —- namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Biehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht gestattet. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. DaS Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremd« Wiederkäuer und Schweine ist ««ter alle« Umstünde« zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tier- verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre in anderen Bestellung« werden angenommen howwerda und Umgegend b«l «usereu AettnnO*- sowie in der Geschäftsstelle, Altmarkt Id, ebenso auch bet allen Postamt alten. Nummer der Zritungtliste «SS7. Schluß der Geschäftsstelle abend« S Uhr. Ker sächWe FrMer, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. AmtShauptmannschast, der Kgl. Schulinspettion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Fernsprecher Nr. 22. KiixfMtdfechsgster Jahrgang. Telegr^Adr.: Amtsblatt. «tt de» Wöchentlichen Beilagen: Jeden Mittwoch: Belletristische Beilage; jeden Freitag: Der sSchstsche Landwirt; jeden Sonntag: Illustriertes SonntagSdlatt. Inserate, welch« iu dtrse« Matte dir weiteste Verbreitung sstiden, werden bis vor«. 10 Uhr angenommen, größere und komplizierte Anzeigen tag« vorher. Die vtemespaltene ckow putzelle 12 dir Reküanyeile SO Geringster Jus» ralmbrtrag 40 Für Rückerstattung mwerlmgt m,g» iandter Manuskripte übernehmen wir keine Gewähr. Gemein de m»b Guitbezirt Nieder» und Oderputzkau sind Sperrgebiet, velm-dorf, Schmölln, Neuschmöllo, Tröbigau, Nieder» Äuif die amtshauptmannschastliche Bekanntmachung vom 20, Februar 1911 wird besonders hingewiesen. i Bautzen, am 21. Februar 1911. SS«r»liche A»tSht»«ptma«ufchaft. Sufi Blatt 14 de» hiesigen VenoffenschaftSregisterS, den Spar-, Kredit- und Bezag-verein Oberneukirch und Umgegend, eingetra gene Genossen- lbestkränkter Haftpflicht in Oberneukirch betr., ist heute eingetragen worden, daß Herr Moritz Hultsch in Oberneukirch au» dem Vorstände i «L der Wirtschafttbesitzer Herr Gustav Fröd. in Oberneukirch zum Mitglied« di» Vorstand«» gewählt worden ist ' a t » m a rv a . aurll-SebruLr^lgll. ^ ......... .
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