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Erzgebirgischer Volksfreund : 01.07.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-07-01
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-188507010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18850701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18850701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1885
- Monat1885-07
- Tag1885-07-01
- Monat1885-07
- Jahr1885
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 01.07.1885
- Autor
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Erpeln! täglich, WU Ausnahme der Soun« und Festtage. Preis vi-Ne! Ehrlich L Marl «0 Pfennige. Grzgeb.^DoLsfreM. M Tageblatt für Schwarzenberg und Umgegend. Almsdlatt für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Redactiou Verlaa und Druck vou l» > MMoch, den 1. Juli 1885 unter Bekanntmachung der vertreten ist, Gareis. Bgs. Formular für die Anmeldung. Straße den 1885. Staat Kreis (Amt) . Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des ReichS- verficherungSamtS vom 5. Juni 1885 nebst Anleitung werden die Unternehmer aller hier en in Punct 1 der nachstehenden Anleitung aufgeführten etriebe, von welchen hier namentlich der gewerbsmäßige Speicherbetrteb, sowie der Gewerbebetrieb der G die Betriebsanmeldung unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu Vermeidung von Strafe bei dem unterzeichneten Stadtrathe zu bewirken. Daselbst können Anmeldeformulare zur Ausfüllung in Empfang genommen werden. Schwarzenberg, am 27. Juni 1885. Regierungsbezirk Gemeinde- (Guts-) Bezirk Nr Anmeldung auf Grund des 8 11 des Gesetzes vom 28. Mat 1885 in Verbindung mit 8 11 des Un fallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. (Unterschrift den zur Anmeldung Verpflichteten ) *) ,. ». Spedition»- und Fuhrwerlsbetrieb. »ei mehreren »«trieb»,weigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. », B, »«trieb mit Dampflraft, Gasmotoren. **),. ». »«reit» «»gemeldet auf Grund de» Gesetze» vom s. Juli >884. M 14S. Bekanntmachung äbhängt, daß der Speicheret- oder Kellereibetrieb einen hervorstehenden Bestandtheil^wemt nicht dm Hauptbekandtheil de» SesammtunternehmenS bildet, wie bei dm Kornspeichern der Setreidegroßhändler und dm Kellereim der Weingroßbandlunqm. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen i« Besitze eines Gewerbetreibendm befindlichen „Speicher" oder „Keller", nicht aber um einen ge werbsmäßigen „Speicher"- oder „Kellereibetrieb" handeln. Insbesondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höcker, der Gast- und Bierwirthe nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die LayerMme, wie fie die Manufacturwaaren- und Kolonialwaaren Händler zu besitzen pflegen, hierdurch aufgefordert, bis zum 20. Juli 1885 bekannt gemacht worden. Um Nebligen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiefen. Berlin, den 5. Juni 1885. Tas Neichs-Berficheruugsamt. Bödiksr. pflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei, ob dieselben In länder oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahresverdienst sind nicht mitzu zählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschuittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresverdienstes. 11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres ar beiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 12) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicheret u. s. w. ge hören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorrichtung innerhalb oder außer halb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe u. s. w.) erfolgt. 13) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars em pfohlen. 14) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Ntchtanmeldung eines verstcherungspflichttgen Be triebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungs pflicht bezweifelt. 15) Schließlich werden die betheiltgten Betriebsunternehmer noch besonders da rauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschrtebene Anmeldung nicht bis zum 20. Juli 1885 bewirken, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können. Bekanntmachung betreffend die Anmeldung unfallversicherungspM Betriebe. I« Gemäßheit des 8 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den 8 1 des erstgenannten Gesekes fallenden Betriebes — mit Ausnahme des gesummten Betriebes der Post- und Telegraphenverwaltun gen, sowie der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- bezw. Staatsrechnung, verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe — binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den versickerungspflichti gen Betrieb unter Angabe deS Gegenstandes desselben und der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungSpflichtigen Personen bet der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1L85 einschließlich festgesetzt. Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des 8 109 des Unfallversicherungsgesctzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich Anleitung, betreffend die Anmeldung der verficherungspflichtigen Betriebe (8 1 des Gesetzes vom SS Mai 1885 und 8 11 des Unfallverstchernngsgesetzes vom 6. Juli 1884). 1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf u) den gewerbmäßigen Fuhrwerksbetrieb,' b) den gewerbmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb, o) den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer, ä) den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei), endlich v)?auf die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat für Reichs- beziehungsweise StaatSrechnung geführt wird: u) den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgesührt werden, d) den Baggerbetrieb, o) den BinnenschifffahrtS-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb. 2) Gewerbmäßig ist ein Fuhrwerksbetrteb, wenn aus dem Betriebe des Fuhrwerks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des Erwerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hierher gehören insbesondere die Be triebe der Droschken- und Omnibusinhaber, der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten Hotelwagen, welche gegen Entgelt die Reisenden von den Gasthöfen nach den Bahnhöfen bringen und von dort abholen. Ein Fuhrwerk, welches von einem Gewerbetreibenden (Kaufmann, Arzt, Metzger, Bäcker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als un mittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als gewerbmäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufaffen. Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutsch fuhrwerke von Privatpersonen, sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirthschaft entbehrlichen Gespanne zu Stetnfuhren für einen Ehausseebau oder dergleichen gegen Ent gelt darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen sich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben. S) Der Speicher- und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesetz genannt wird, ebenfalls ein ge werbsmäßiger sein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer . rsolgt, sei e-, indem aus der Speicheret oder Kellerei ein selbstständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofbetriebe in großen Städten, bei Actten-Speichern u. s. w., sei e», indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicheret- oUr Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicheret oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr den Begriff des gewerbsmäßigen Gpeicherbetrtebes. 4) Der Begriff „Eisenbahn" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe um faßt alle zur Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittelst elementarer oder thierischer Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Locomotivbahne», sondern auch die Pferde- und elektrischen Bahnen. Es ist nicht nothwendig, daß die Eisen bahn dem öffentlichen Verkehr dient. Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandthetle eines nach dem Unfallverfiche- rungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungSpflichtitzek Betriebes find (vergleiche 8 1 Absatz 6 jeden Gesetzes) fallen nickt unter das neue Gesetz und find daher nicht anzumelden. 5) Zur Binnenschifffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnm und Gondeln. Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schifffahrts betrieben. 6) Nicht verstcherungspflichtig und daher nicht anzumelden find Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbesitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nickt zur Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt. Dagegen ist die Verficherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger deS Unternehmers als Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemann beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die AnmeldungSpflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art, desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb u. s. w.) abhängig. 7) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetz licher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch be- seffen werden, der Nießbraucher. Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von phy sischen oder juristischen Personen, des Reicks, eines Bundesstaates, eines Kommunalver bandes oder einer Privatperson ist (vorbehältlich der zu Ziffer 1s hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate verwalteten Eisenbahnen u. s. w. gemachten Ausnahme). 8) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind auch dann anzumelden, wenn sie in Gemäßheit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet worden waren, z. B. Eisenbahn, Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnbetriebe auf Pickhöfen. In solchen Fällen ist in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen. 9) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, z. B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb, so sind die sämmtlichen Bestandthetle anzugeben, dabei der Hauptbetrieb besonders hervorzuhebsu. 10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten, versicherungS- Die hiesige Schützengesellschaft wird am 19. und 20. Juli 1885 auf ihrem Schieß plätze allhier ein Bogelsckießen mir Büchsen abhalten. Wenn auch behördlicher Seit» alle die Vorkehrungen getroffen worden find, um elu-m Unglücke durch etwa abirrende Kugeln zu begegnen, so nehmen die unterzeichneten Behörden doch noch Beranlaffung, das Publikum vor dem Betreten de» zum Rittergute Sachsenfeld gehörigen SchlotzwaldeS an diesen Tagen während des Schießens zu warnen. Schwarzenberg, am 24. Juni 1885. Die König!. Amtshauptmannschaft. Der Stadtrath. Frhr. von Wirsing.Gareis. Name de- UnternehmerS (Firma) Gegenstand des Betriebes*) Art des Betriebes**) Zahl der durch schnittlich beschäf tigten verfiche- rungSpfltchtigen Personen Bemer-j kungen***).
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