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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 24.1900
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine Panorama-Kugel als Sonnenuhr
- Autor
- Triebold, Willy
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine prinzipiell wichtige Entscheidung in der Frage der Taschenuhren-Versteigerungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) 51
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) 63
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) 75
- ArtikelSchulsammlung 75
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 75
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 75
- ArtikelDie wichtigste aller Erfindungen und ihre Entstehung 77
- ArtikelUnsere Zeitmesser und ihre Behandlung (Fortsetzung von No. 6 und ... 78
- ArtikelEine Panorama-Kugel als Sonnenuhr 80
- ArtikelEine prinzipiell wichtige Entscheidung in der Frage der ... 81
- ArtikelAus der Werkstatt 82
- ArtikelTelephonische Uhrenvergleichungen 83
- ArtikelSprechsaal 83
- ArtikelVermischtes 84
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 85
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 86
- ArtikelBriefkasten 86
- ArtikelPatent-Nachrichten 87
- ArtikelInserate 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) 151
- AusgabeNr. 14 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) 175
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) 199
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) 211
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) 227
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) 243
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) 259
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) 271
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) 287
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) 299
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) 315
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 7 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 81 Die zu diesem Zwecke zu verwendende Panorama-Kugel darf natür lich nicht mit Quecksilber belegt, sondern muß durchscheinend sein, damit das innen einfallende Sonnenlicht auch von außen erkennbar ist; am besten würde sich eine Kugel aus dunkelfarbigem Glase hierfür eignen. Da solche Kugeln meistens nicht ganz genau rund sind, und das Zifferblatt sich in diesem Falle nur mühsam berechnen ließe, so muß man durch Probiren zum Ziele zu gelangen suchen, etwa auf folgende Weise. Nachdem man die kleine Oeffnung gebohrt hat, be klebt man die der Oeffnung entgegengesetzte Seite(Schat- tenseite) mit Pauspapier -oder Pausleinwand und zeichnet sich so jeden Monat ein oder zwei Mal die genauen Stun denstriche (genau jede Stunde von morgens bis abends) an. Dies erfordert allerdings die geraume Zeit von einem halben Jahr (von der Sonnen wende bis Weihnachten, oder umgekehrt). Nachdem die Kreuzungspunkte der Linien mittelst eines Diamanten durch das Papier auf der Kugel angezeichnet sind, wird das Papier abgelöst, und nun kann man sich die Theilung entweder ein schleifen, einätzen oder auch aufmalen lassen. Je größer die Kugel und je kleiner die Oeffnung ist, um so genauer wird man die Zeit abzulesen im Stande sein. Eine Kugel von % bis 1 m Durchmesser würde sich vortrefflich zur Herstellung einer der artigen Sonnenuhr eignen. Der Lichtfleck zeigt auf der Zeichnung 1 Uhr. Die Monatstheilung ermöglicht ein schnelleres Auffinden des Lichtflecks. Willy Triebold. Eine prinzipiell wichtige Entscheidung in der Frage der Taschenuhren-Versteigerungen In Saalfeld (Saale) sind von einem dortigen Gerichtsvollzieher einige Male Taschenuhren auf freiwilligen Auktionen versteigert worden. Hiergegen nahm Herr Kollege Otto Fischer in Saalfeld bereits seit Jahren Stellung, um ein gerichtliches Urtheil zu erzielen, das weitere freihändige Versteigerungen von Taschenuhren durch Gerichts vollzieher unmöglich machen sollte. Schon in einem früheren Jahrgange hatten wir Gelegenheit, ein Urtheil in dieser Sache zu veröffentlichen. Obwohl dasselbe nicht günstig ausgefallen war, gab Kollege Fischer seine Anstrengungen nicht auf, und als im Vorjahre abermals derartige Ver steigerungen stattfanden, ging er wieder mit Beschwerden vor. Das Amtsgericht zu Saalfeld beantwortete die erste Beschwerde ablehnend, worauf wir Herrn F. empfahlen, eine von uns abgefaßte Beschwerde beim Herzoglichen Justizministerium in Rudolstadt einzureichen. Das Justiz ministerium gab diese Beschwerde an den Herrn Landgerichts- Präsidenten zu Rudolstadt ab, und von diesem hohen Beamten lief ein vom 23. Dezember vor. Js. datirter Bescheid ein, der in mehrfacher Beziehung so interessant ist, daß wir uns die wörtliche Wiedergabe nicht versagen können: „Auf die vom Uhrmacher Otto Fischer zu Saalfeld gegen eine Entscheidung des aufsichtsführenden Amtsrichters des Herzoglichen Amtsgerichts Saalfeld vom 20. November 1899 hinsichtlich des dienst lichen Verhaltens des Herzoglichen Gerichtsvollziehers Morgen weck zu Saalfeld an Herzogliches Staatsministerium, Abtheilung der Justiz zu Meiningen gerichtete und von diesem anher als zunächst zuständige Stelle abgegebene Beschwerde ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu eröffnen: Uhrmacher Otto Fischer glaubt um deswillen Grund zur Beschwerde über den Gerichtsvollzieher zu haben, weil dieser „wiederholt“ frei willige öffentliche Versteigerungen von Taschenuhren, deren Versteige rung dem gewöhnlichen Auktionator gesetzlich verboten sei, vor genommen habe, da hierin eine Umgehung des Gesetzes, d. h. der Gewerbeordnung enthalten sei. Bei der näheren Erörterung dieser An gaben ist festzustellen, daß der p. Morgenweck seit 1893 bei Gelegenheit des auktionsweisen Verstrichs anderer Waaren, und zwar in einem von ihm zu derlei Verstrichen gemietheten Restaurationslokal (speziell in dem Raum der Kegelbahn des „Gambrinus“) verkauft hat: 1. im Juni 1893 9 Stück Taschenuhren um 43 M. 70 Pf. im Auftrag des Pfandleihers Heinrich Schmidt zu Saalfeld, 2. im August 1895 5 Stück Taschenuhren im Auftrag des Uhrmachers Heinrich Paschold sen. in Saalfeld für 33 M. 65 Pf., 3. am 4. September 1899 2 Stück dergl. für 9 M. 80 Pf., ebenfalls im Auftrag des Pfandleihers Schmidt, und 4. am 13. November 1899 2 Taschenuhren im Aufträge des Uhr machers E. Theile zu Saalfeld für 5 M. 70 Pf. Daß einer der Auftraggeber dieser Verstriche außerhalb Saal- feld’s wohne, ist nicht behauptet. Dagegen hat sich die vom Beschwerde führer gleichfalls, wenn auch nicht mit voller Sicherheit, erhobene Behauptung, daß p. Morgenweck auch Gold- und Silbersachen strichs weise verkauft habe, nicht erweisen lassen. Die Beschwerde ist daher nach dieser Richtung gegenstandslos. Taschenuhren gehören nach § 56 Ziff. 3 in Verbindung mit § 42 a der Gewerbeordnung (Novelle vom 1. Juli 1883) zu den Gegenständen, welche auch innerhalb des Gemeindebezirks, des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung, auf öffentlichen Wegen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten werden dürfen, und wird ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung nach § 148 Ziffer 5 unter Strafe gestellt. Gerichtsvollzieher Morgenweck ist als solcher nach § 17 der Saehsen- Meining. Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 20. Juni 1879 zur Vornahme derartiger freiwilliger Verstriche berechtigt (cfr. auch § 6 des Aus führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. August 1899), handelt bei Abhaltung solcher freiwilligen Mobiliarverkäufe inner halb seiner Befugnisse als. öffentlicher Beamter und unter fällt nicht dem § 36 der Gewerbeordnung. Doch deckt die Eigenschaft als öffentlicher Beamter den Gerichtsvollzieher nicht auch insoweit, daß er — abgesehen von der Vorschrift des § 156 und § 34 Absatz 2 der Gerichtsvollzieher-Ordnung — berechtigt oder gar verpflichtet wäre, Verstriche von Mobilien dann zu übernehmen, wenn mit der Vornahme eines solchen Verstrichs gegen eine gesetz liche Vorschrift verstoßen wird. Verletzt der Auftraggeber mit Abhaltung eines Verstrichs die Vorschriften der Ge werbeordnung, so wird er zweifellos nicht dadurch straffrei, daß er mit Abhaltung des Verstrichs einen öffentlichen Beamten beauftragt, und würde es im Dienstaufsichtswege nicht gebilligt werden können, wenn ein Gerichtsvollzieher an dieser Verfehlung gegen gesetzliche Vorschriften sich betheiligen und sich der Abhaltung der Auktion unterziehen wollte, wobei die Frage, ob sich der Gerichts Vollzieher durch eine derartige Umgehung des Gesetzes nicht unter Um ständen selbst strafbar mache, dahin gestellt sein mag. Daß auch das Herzogliche Staatsministerium, Abtheilung der Justiz, zu Meiningen eine Prüfung des Gerichtsvollziehers nach dieser Richtung verlangt, geht aus dem Ausschreiben desselben vom 4. Oktober 1889, einen Nachtrag zur Gerichtsvollzieher-Ordnung betreffend, hervor, in welchem dem Gerichtsvollzieher die Verschiebung der Ausführung eines freiwilligen Verkaufauftrags bis zum Nachweis der Erfüllung etwaiger Steuerpflicht des Auftraggebers geboten ist. Auch in der Königlich Preußischen Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 1. Dezember 1899 § 100 ist anerkannt, daß der Gerichtsvollzieher zur Ablehnung der Uebernahme eines freiwilligen Verstrichs verpflichtet ist, falls Bedenken gegen die Zulässigkeit der Versteigerung, insbesondere nach der Gewerbeordnung, ob walten. Kann man insoweit der Begründung der angefochtenen abweisenden Bescheidung des Beschwerdeführers nicht beästimmen, so vermag man dieser Motivirung diesseits auch darin nicht beizupflichten, wenn darin auszuführen versucht wird, daß ein von einem Gerichtsvollzieher zum Zweck der Abhaltung einer Auktion gemiethetes Lokal, welches sonst zu Restaurationszwecken dient und den Restaurationsgästen zugänglich ist, nicht als ein öffentlicher Ort im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden könne. Die Gewerbeordnung verbietet im § 42a den Verkauf von Taschenuhren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen — also an Orten, die unter freiem Himmel liegen —, und fügt dann bei: „oder anderen öffentlichen Orten“. Mit diesen „anderen öffentlichen Orten“ kann wohl kaum etwas Anderes als ein öffentlich zugängliches Gebäude gemeint sein. Ein solches ist aber ein für jeden Dritten offenes Restaurationslokal, in welches eine unbestimmte Zahl von Kaufliebhabern eingeladen werden. Abgesehen von einem etwa öffentlichen Zwecken dienenden Gemeinde hause läßt sich an den meisten Orten wohl kaum ein Verstrichs- lokal denken, das einen ausgeprägteren öffentlichen Charakter trägt. Daß der Abhalter des Verstrichs dem Eigenthümer des Lokals Miethe für die Benutzung zahlt, ist nicht geeignet, dem Lokal den Charakter der Oeffentlichkeit zu entziehen (cfr. ^uch v. Landmann, Gewerbeordnung Bd. I S. 396 Anm. 4 zu § 42a u. f.; 562 Anm. 4 zu § 60). Kann man hiernach der Begründung der angefochtenen Entscheidung des aufsichtführenden Amtsrichters nicht beistimmen, so kaDn man doch
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