Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Dezember 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die nicht erhebliche Zeit vor dem Richter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lohnbewegung unter den nordischen Uhrmachergehilfen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 281
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 282
- ArtikelSommer-Urlaub für die Angestellten im Uhrmachergewerbe 283
- ArtikelDie nicht erhebliche Zeit vor dem Richter 283
- ArtikelLohnbewegung unter den nordischen Uhrmachergehilfen 284
- ArtikelSchulnachrichten 285
- ArtikelSelbstbinder zum Einbinden dieser Zeitung 285
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 286
- ArtikelTages-Neuigkeiten aus dem Uhrmacher- und Goldarbeitergewerbe 287
- ArtikelFachliste geschützter Erfindungen 288
- ArtikelVereinsnachrichten 288
- ArtikelEtablierungen 291
- ArtikelBriefkasten 291
- ArtikelFragekasten 291
- ArtikelLiteratur 292
- ArtikelKurze Mitteilungen und Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder 292
- ArtikelNeue Mitglieder 292
- ArtikelDomizilwechsel 292
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 292
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
-
281
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-
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- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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ALLGEMEINE UHRMACHER - ZEITUNG 284 punkt weder erschüttern, noch die damalige Behauptung der Gehilfenschaft als nicht zutreffend kennzeichnen. Es muss nach wie vor als eine Schädigung der Gehilfen betrachtet werden, wenn in dem vorgeschlagenen Vertrage ein Paragraph aufgenommen wird, der die staatliche Fürsorge für die Arbeit nehmer zu Gunsten der Arbeitgeber beschneidet oder zum Teil aufhebt. Nachstehend lassen wir einen Teil der Urteile folgen, wo rauf die Vertreter der Gehilfenschaft ihre Be hauptung gestützt hatten: Das Gewerbe ge rieht Offenbach entschied, dass ein Arbeiter für die Zeit einer vierzehntägigen militärischen Uebung den Lohn zu erhalten habe, obgleich der Arbeiter nur mit vierzehntägiger Kündigung in die Arbeit eingestellt worden war. Betreffs der „nicht erheblichen Zeit“ nahm das Ge richt an: „Dass bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen dauernden Arbeits- oder Dienstverträgen, welche die Er werbstätigkeit der Verpflichteten vollständig oder haupt sächlich in Anspruch nehmen, die vereinbarte oder g e s e t z 1 i c h e Kündigungsfrist im allgemeinen als eine nach dem Willen des Gesetzgebers „nicht er hebliche Zeit“ aufzufassen sei, für welche dem Ver pflichteten ein Unterhalt gewährleistet sein soll, sofern er nicht durch sein Verschulden den. Anspruch verscherzt. Im vorliegenden Falle kann sonach die vierzehntägige militärische Uebungszeit als eine erhebliche, die Anwend barkeit des § 616 ausschliessende Zeit nicht betrachtet werden. Zu beachten ist aber ferner, dass gerade die betreffende Uebungszeit die kürzeste ist, und anzunehmen, dass gerade dieser Fall dem Gesetzgeber vorgeschwebt habe.“ Das Gewerbegericht Hamburg billigte einem Brauereiarbeiter den Lohn für die Zeit einer 14 tägigen mili tärischen Uebung zu, obgleich der Arbeiter unter Ausschluss der Kündigungsfrist eingestellt worden war. Das Gericht führte in den Urteilsgründen unter anderem aus: „Der vereinbarte Ausschluss der gesetzlichen Kündi gungsfrist ist nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Zeit der Verhinderung eines Arbeiters als eine ver hältnismässig nicht erhebliche im Sinne des § 616 des B. G.-B. anzusehen ist. Wenn auch auf dem Papier die Möglichkeit jederzeitiger Lösung eines gewerblichen Ar beitsverhältnisses Vorbehalten ist, geht die Absicht der Contrahenten doch in der Mehrzahl der Fälle dahin, mög lichst lange zusammen zu bleiben, solange nicht beson dere Umstände eintreten. Der Arbeitsvertrag muss in solchen l allen als auf unbestimmte Dauer geschlossen gelten. Ein derartiges Arbeitsverhältnis liegt offenbar auch hier vor.“ Das G e w e r b e g c r i c li t W i e s b a d e n verurteilte einen Arbeitgeber, dem Arbeiter den Lohn für die Dauer einer 12- tügigen militärischen Uebung zu zahlen, obgleich der Arbeiter erst den lag bevor ihm vom Eintritt in die Uebung Kenntnis gegeben hatte. Der Arbeiter war 5 Monate bei dem Meister in Arbeit. Dagegen lehnte das Gewerbegericht Königsberg den gieichen Anspruch eines Buchdruckers ab, obgleich er 1 1 _> Jahre in der Stellung war, weil mit Rücksicht auf den geringen Um lang des Betriebes des Arbeitgebers die Zeit von 12 lagen eine verhältnismässig erhebliche Zeit sei. ln den Urteilsgründen führte das Gericht aus: „Der Einfang des Geschäfts wird für die f rage nach der Erheblichkeit der Zeit zu berücksichtigen sein, weil bei einem Gesclüütsbetriebe, in welchem mit geringem Kapital gearlx'itet wird, Arbeitskräfte nur angenommen werden, wenn wirklich Arbeiten zu liefern sind, und auch nur bezahlt werden können, wenn sie verwertet wor den sind, wahrend grosse Betriebe die Zahl ihrer Be diensteten nicht immer sofort auf die zum augenblick lichen Bedarf erforderliche Anzahl eiuschränken werden, so dass die Zeit der Verhinderung eines in einem grossen Betriebe Angestellten unter Umständen nicht er heblich zu sein braucht, während dieselbe Zeit unter sonst gleichen Voraussetzungen bei einem kleinen Betriebe schon erheblich genannt werden muss.“ Die in G e w e r b e s a c h e n massgebende Zeit schrift „Das Gewerbegericht“ schreibt: „Was unter „verhältnismässig nicht er heblicher Zeit“ zu verstehen sei, ist strittig; aber im Hinblick auf die Vorbilder dieser Bestimmung (H. G. B. § 63 und G. O. 133e) muss wohl bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverträgen die übliche Kündigungsfrist als nicht erheblich an gesehen werden, so dass z. B. für eine 14 tägige militä rische Uebung in ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei 14- tägiger Kündigungsfrist der Lohn weiter zu zahlen ist, jedoch unter Anrechnung der Bezüge.“ Das „Allgemeine Journal der Uhrmacher- k-u n s t“, Organ des Meisterverbandes, schrieb, allerdings zu einer Zeit, wo man an die Einführung eines Arbeitsvertrages nicht dachte, folgendes: „Unter Umständen kommt viel darauf an, wie lange der Angestellte, um den es sich hier handelt, sich bereits in Ihren Diensten befindet, wie stark Ihr sonstiges Per sonal noch ist und welchen Einfluss überhaupt das zeit weilige Fehlen dieser einen Arbeitskraft auf den Ge schäftsgang bei Ihnen ausübt. Abgesehen hiervon nimmt die Praxis der Gewerbegerichte an, dass regelmässig, d. h. wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die Fort zahlung des Lohnes höchstens für die Dauer von 10 Tagen verlangt werden könne. Sie dürfen aber hiervon alles das in Abzug bringen, was der Gehilfe an Löhnung und sonstigen Bezügen während seiner militä rischen Uebung vom Militärfiskus empfängt.“ 486. Lohnbewegung unter den nordischen Uhrmachergehilfen. (Nachdruck verboten.) Die streikenden finnischen Uhrmacher- Gehilfen beabsichtigen, sich auf genossen schaftlichem Wege selbständig zu machen. Im Norden wird es unter den Arbeitnehmern immer unruhiger, und es gibt fast keinen Industriezweig und kein Handwerk mehr, in dem nicht im Laufe der letzten 9 Monate irgendwelche Lohn- oder sonstige Streitigkeiten vorgekommen wären. Nun hat auch „Stockholms Urmakeriarbetareförening“ der Korpora tion der Arbeitgeber, nämlich der Stockholms Urmakaresocietät mit Streik gedroht, wenn die Forderungen der Arbeiterschaft nicht erfüllt würden. Die Arbeiter fordern in der Hauptsache folgendes: Dreijähriges Abkommen, das erste Jahr 30 Kronen, das zweite 31 und das dritte Jahr 32 Kronen Wochenlohn. Jeden Sommer eine Woche Urlaub bei vollem Lohn, die Ar- beilgeber sollen das Werkzeug stellen oder dem Gehilfen die Abnutzung des seinigen vergüten. Weiter sollen sich die Ar beitgeber bereit erklären, die Gehilfen auf ihre, der Prinzipale Kosten gegen Unfälle zu versichern. Die Korporation der Ar beitgeber erklärte sich bereit, mit den Arbeitern zu verhandeln, und wählte zu diesem Zwecke eine dreigliedrige Kommission, die aus den 1 lerren Rob. Engström, Knut Gelhaar und Henrik 1 aurin besteht. Die Unterhandlungen schweben noch. Die f i n n i s c h e B e w e g u n g nahm ihren Anfang am lo. Septbr. in Helsingfors. An diesem Tage richteten 31 Ge hilfen meist jugendlichen Alters an ihre Prinzipale ein Schrei ben des Inhalts, dass sie in 14 lagen die Arbeit niederlegen winden, wenn gewisse Forderungen bis dahin nicht erfüllt wären. Die Uhrmacher Hessen es darauf ankommen, und die Gehilfen legten nach Ablauf der genannten Frist die Arbeit
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