Delete Search...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20/21.1896/97
- Erscheinungsdatum
- 1896 - 1897
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454470Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454470Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454470Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 20.1896
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welchen Feingehalt muss ein Uhrgehäuse haben, um als "echt" gelten zu können?
- Autor
- Marfels, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20/21.1896/97 -
- ZeitschriftenteilJg. 20.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 63
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 85
- ArtikelWelchen Feingehalt muss ein Uhrgehäuse haben, um als "echt" ... 85
- ArtikelWie man die Entfernung im Weltgebäude ausmisst 86
- ArtikelVermeintliche Wirkung der Röntgen-Strahlen in Taschenuhr-Gehäusen 87
- ArtikelElektrisches Zeigerwerk 88
- ArtikelKalender-Uhr "System Wilde " 89
- ArtikelFabrikmässige Umwandlung von Schlüssel-Uhren in Taschenuhren mit ... 89
- ArtikelAus der Werkstatt 90
- ArtikelSprechsaal 91
- ArtikelVermischtes 91
- ArtikelBriefkasten 93
- ArtikelPatent-Nachrichten 94
- ArtikelInserate 95
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 107
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 129
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 151
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 171
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 191
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 211
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 227
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 243
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 261
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 279
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 301
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 321
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 343
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 365
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 389
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 409
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 433
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 459
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 483
- ZeitschriftenteilJg. 21.1897 -
- ZeitschriftenteilJg. 20.1896 -
- BandBand 20/21.1896/97 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
■ Abonnementspreis: für Deutschland u. Oestr.-Ungarn bei direktem Bezüge von der Ex pedition in Streifbandsendung vierteljährlich 1,75 Marie, jährlich 6,75 Mark pränumerando. Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1,50 Mark pro Quartal entgegen. Abonnementspreis ftlr’s Ausland jährlich 7,50 Mark pränumerando. Juergensen Kessels A. Lange Fn Tie de € .. M * Breg k Preise der Anzeigen: die Tiergespaltene Petit-Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 30 Pfg., für Stellen-Angebote und Gemche 30 Pfg. Die ganze Seite (400 Zeilen ääOPfg.) wird mit 100 Hark berechnet. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint am 1. und 15. eines jeden Monats. Einzelne N ummern kosten j e 30 P fg Probenummern (aus überzähligen Beständen) werden auf Verlangen gratis und franko zugesandt. F a ©h ti I &t:t; für Post-Zeitungsliste No. 1826. Verlag von Carl Marfels, Berlin W., Jäger-Strasse 73. Fernsprech-Anschluss: Amt I, No. 2984. XX. Jahrgang. Berlin, den 1. März 1896. No. 5. Nachdruck ohne ausdrückliche Genehmigung der Redaktion unbedingt untersagt. Inhalt: Welchen Feingehalt muss ein Uhrgehäuse haben, um als „echt“ gelten zu können? —■ Wie man die Entfernungen im Weltgebäude ausmisst. — Vermeintliche Wirkung der Röntgen-Strahlen in Taschenuhr-Gehäusen. — Elektrisches Zeigerwerk. — Kalender-Uhr „System Wiede“. — Fabrik- mässige Umwandlung von Schlüssel-Uhren in Taschenuhren mit Bügelaufzug. — Aus der Werkstatt (Nietbank aus Schriftguss zum Richten von Oylinder rädern. — Neues Niet-Amböschen. — Neue Art der Zifferblatt-Befestigung). — Sprechsaal. — Vermischtes. — Briefkasten. — Patent-Nachrichten. — Anzeigen. Welchen Feingehalt muss ein Uhrgehäuse haben, um als „echt“ gelten zu können? Von Carl Marfels. In einem kleineren Kreise von Fachleuten hörten wir kürzlich die Frage erörtern, von welchem Feingehalte an maD Uhren und Schmuok sachen als „goldene“ bezeichnen könne. Der eine dieser Kollegen, Herr Uhrmacher Packbusch-Berlin, hatte kurz vorher in seiner Eigenschaft als vereidigter Sachverständiger in einer Zivilklage ein Gutachten abzu geben und dasselbe dahin präzisirt, dass Schmucksachen und Goldwaaren von 6 Karat Feingehalt noch als goldene zu betrachten seien. Zur Begrün dung dieser seiner Ansicht führte er die Thatsache in’s Feld, dass schon in den fünfziger Jahren, also lange vor Einführung des neuen Fein gehaltgesetzes, von Wien aus Spindeluhren von 6 Karat Feingehalt als goldene in den Handel gebracht wurden, ohne dass man Anstand daran genommen hätte. Ein anderer Kollege vertrat die Ansicht, dass erst bei einem Feingehalt von 8 Karat = 3S3 / 1000 ein Gegenstand „Gold“ genannt zu werden verdiene. Für seine Anschauung machte er den Umstand geltend, dass die Erzeugnisse der Bijouteriebranche erst von diesem Feingehalte an gestempelt würden. Ein dritter Kollege wollte beide Anschauungen nicht gelten lassen, sondern vertrat die Ansicht, dass erst ein 14 karätiger Feingehalt einen Gegenstand zu einem goldenen stempele. „Was ist hier Wahrheit?“ — möchte man mit dem bekannten römischen Landpfleger ausrufen. So grundverschiedene Ansichten bei einem ganz alltäglichen Gegenstan 1! Solch’ entgegengesetzte Anschauungen bei einer Streitfrage, die, wie schon die erwähnte Gerichtsverhandlung zeigt, nicht nur theoretischen Werth hat, sondern von der einschneidendsten praktischen Bedeutung ist! Denn der ganze Zug unserer Zeit nach billigen Qualitäten, die immer mehr sich einführenden 8karätigen Uhren, deren Umsatz in den nächsten Jahren voraussichtlich noch bedeutend zunehmen wird, die von Tag zu Tag sieh steigernde Nachfrage nach 333 tausendtheiligen Ketten und Trauringen — alles dies rückt die Frage immer mehr in den Vordergrund: Kann der Verkäufer eine Uhr oder Kette etc. von weniger als 14 Karat = 585 Tausendtheilen Feingehalt als „echt“ Gold anpreisen? Wenn ja, wo ist die Grenze, bei der ein goldhaltiger-Gegen stand die Berechtigung verliert, unter der Flagge „echtes Gold“ zu segeln? Ist dies bei 12, 10, 8 oder wie der Eingangs erwähnte. Sach verständige bei Gericht ausführte, bei 6 Karat der Fall? Oder kann man einen noch geringhaltigeren Gegenstand als echt bezeichnen? Wenn man sich bei unserem Feingehaltsgesetz Raths holen will und die diesbezüglichen Paragraphen nachliest, muss man leider, wie so häufig, die Erfahrung machen, dass jenes Gesetz unterlassen hat, von bestimmten Voraussetzungen auszugehen und eine scharfe Grenze zwischen echt und unecht zu ziehen, und dass es in Streitfällen die Entscheidung dem Richter resp. dem Sachverständigen anheimstellt. So sagt der § 5, dass Schmucksachen von Gold und Silber in jedem Feingehalt gestempelt werden dürfen, und der § 9, dass die Stempelung von gold- und silberähnlichen Waaren unzulässig ist. Will nun der Fabrikant oder Händler, um dem Gesetze zu entsprechen, sich informiren, welche Legirungen als Gold resp. Silber, und welche als unecht anzusehen sind, so sucht er, wie gesagt, in dem angezogenen Gesetze vergeblich danach. In dem Kommentare zu § 9 ist nur in dürren Worten gesagt: Ob eine gestempelte Waare noch als goldene oder silberne, oder als gold- und silberähnlich anzusehen ist, ist im einzelnen Falle quaestio facti (Thatfrage) und eventuell vom Richter und Sachverständigen zu entscheiden. „Da steh’ ich nun, ich armer Thor, Und bin so klug als wie zuvor!“ Trotz solcher unsicheren Definitionen sind aber in jenem Gesetze hohe Strafen vorgesehen für Diejenigen, die dem einen oder anderen Paragraphen zuwiderhandeln. Angesichts dieser Sachlage und in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Qualität der verlangten Waaren in Zukunft noch mehr nach der unteren Grenze hin verschieben wird, dürfte es wohl angezeigt sein, sich in unserem Fache darüber klar zu werden, bei welchem Fein gehalte man von „echten“ Gegenständen reden kann. Wir wollen ver suchen, der Lösung dieser Frage hiermit näher zu treten. Wenn man unsere persönliche Ansicht in dieser heiklen Frage verlangen sollte, ohne Rücksicht auf die lebendigen Bedürfnisse der Gegenwart, den Usus und die Anschauungen, die sich mit der Zeit in der Fabrikation und im Handel herausgebildet haben, so würden wir folgendermassen antworten: Für echt können wir goldene und silberne Gegenstände nur dann an- sehen, wenn in deren Zusammensetzung das echte Material überwiegt. Wenn also beispielsweise ein Uhrgehäuse von zwanzig Gramm Gewicht über zehn Gramm reinen Goldes enthält, was einem Mindestgehalt von 500 Tausendtheilen entsprechen würde, so ist jenes Gehäuse
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview