Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 30.06.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-06-30
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-192006305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19200630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19200630
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1920
- Monat1920-06
- Tag1920-06-30
- Monat1920-06
- Jahr1920
-
-
-
-
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Amts- un- Anzeigeblatt Nr den Smtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung »«ug*prrt« vt«rt«IjährUch 1S Ml. — Ma. oder monaU» 4 Mk. — Psg. tn der »efthäst«. KL«, b«i Miseren Voten sowie bei allen «eich», »opa» ft alten. — ErscheiM tüaltch abend» mit «»»nahm« der Sonn- und Feiertage für den folgenden Lag. - - Ga», -»p-r-r »««an — «Kit« oder sonstig«» trqriidwelch«« . -trun^cn de« B^rtep« >«r 8-tUmg, d«r ^«leranlrn oder »er »>Nr«tcu»gI«tmIchvm««n — har d«r B«,t«-« innen Anspruch r-I »Verun, »p« «achlNfirun- der g et läng oder ont «di. «adln», de« «qu,«prelse«. U«t.-»br.r Amt,»««. ^5148. sür Lidenfto», Larks«!-, handrhübel, ^UAkvtUt» Nm'>ci-e,VberftS-eagrSn,Schönheide, ZchÄcheidechmm«, casa, UnterfÄtzengrk», Mdenthal «sw. «e«mt»»rtl. «christleiter, Druck« und »«leg«: «milHannebshnin Eibenstock. , _ «7. Jahrgarrg. > Mittwoch, deu 30. Juni Anzeigenpreis: die kletnspaltige Zeile K0 Psg. Im RrllamrteU die Zeil« VO Psg Im mm« lichen Teile di« gespaltene Zell« 12k Psg. Annahmr der Anzeigen bi» spätesten« vormittag» 10 Uhr, ntr gröbere Tag« vorhrr. Ltn« Bewähr für di« Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag» sowie an bestimmter Stell« wird nicht aegeb«, «bensowenig für di« Richtigkeit der durch Fea» sprech« ausgegeb«nen Anzeigen. Aera sprech« Mr. UV. 1S20 Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, den 30. Juni, Marke V 4: 90 § Margarine zu 2,30 M., Marke V, »: 250 § Marmelade zu 1,85 M-, Donnerstag, den 1. Juli, Marke V L: Haferflocke« zu 2,80 M., Bohne« zu 2,50 M-, Suppe zu 1,80 M. in beliebiger Menge. Areitag, den 2. Juli, Marke V S: 125 A Hülfenfruchtmehl zu 30 Pfg. Sindernährmtttelr 250 x Graupe« zu 36 Pfg. u. 125 x Teigwaren zu 50 Pfg. Stillende und werdende Mütter erhallen 1 Pfd. Haferflocken zu 1,16 M. Gibenstock, den 25. Juni 1920. Dw Staötvat. Pflichtfeuerwehrübung Donnerstag, den 1. Juli 1920, abends 7'/, Uhr im Schulgarten. Sämtliche Mannschaften der Pfltchtfenerwehr, die im Jahre 1919 auSge- hoben wurden (Jahrgänge 1890—1899), haben sich unter Anlegung ihrer Feuer, wehrabzeichen pünktlich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen sowie «nentschnldigte Versäumnisse wer den bestraft. Entschuldigungen sind nnr tn der Ratskanzlet mündlich oder schriftlich ausreichend begründet anzubringen. Die Oberführung sowie die Führer sind angewiesen, keine Entschuldigungen anzunehmen. Abwesenheit vom Orte gilt nur dann als Entschuldigungsgrund, wenn der Nachweis einwandfrei erbracht wird, daß die Ent fernung vom Orte unaufschiebbar war. Eibenstock, den 28. Juni 1920. Dev Skrötvat. Das Ministerium drS Innern — Landeswohnungsamt — hat antragsgemäß für die Landgemeinde Schönheide die Bestimmungen in 88 5 und 6 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und in 88 2 bis 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen WohnungSmangel, beide vom 23. September 1918 in der Fassung vom 22. Juni 1919 und 11. Mai 1920 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß der Gemeindevorstand verpflichtet ist, Anordnungen nach 8 5 der Mieterschutzbekanntmachung zu treffen. Außerdem sind dem Gemeindevorstande die Befugnisse aus der Anordnung vom 12. September 1919 — 1«. ^V. H. IV 1288 — verliehen worden. Auf Grund der Ermächtigung und gemäß den vorbezeichneten Bestimmungen ordne ich für die Gemeinde Schönheide folgendes an: l. 1. Die Vermieter haben jeden Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume, Läden und Werkstätten binnen einer Woche nach Abschluß deS Vertrages dem Gemeindeoorstand anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: Namen des Vermieters und des Mieters, nähere Bezeichnung der Räume nebst Zubehör und ihres baulichen ZustandeS, Straße und Hausnummer, Angabe, sich die Mieträume im Haupt- oder Nebengebäude, im Erd-, Ober- oder Dachgeschoß und dergl. befinde» und wie sie bisher verwendet worden sind, gegebenenfalls Benennung dis vorigen Mieters. 2. Die Vermieter von Wohnräumen, Läden und Werkstätten können ein Mietver hältnis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des MieteinigungSamtes kündigen, insbesondere, wenn die Kündigung zum Zwecke der Mirlssteigerung erfolgt. 3. Ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Eini- gungsamteS zu dem Ablauf erwirkt hat. II. 1. Es wird untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Gemeindeoorftandcs s) Gebäude oder Teile von Gebäuden abzubrechen; d) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder be nutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werk stätten-, Dienst- oder Geschäftsräume zu verwenden; e) mehrere Wohnungen zu einer zu vereinigen. 2. s) Sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts räume oder sonstige Räume unbenutzt sind, hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich dem Gemeinde Vorstände Anzeige zu erstatten. d) Der Verfügungsberechtigte hat dem Beauftragten des Gemeindevorstandes über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohn sitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. e) Hat der Gemeindevorstand dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet find, einen Wohnungsuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen des GemeindevorstandeS daS EtnigungLamt, falls für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnis mäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt al« geschlossen, wenn der Wohnungsuchende nicht innerhalb einer vom Eint- gungsamte zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. ck) Auf Anfordern deS GemeindevorstandeS hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts- oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das Mieteinigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, den Gebrauch der hergerich teten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. HI. 1. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, dem Verfügungsberechtigten einer benutz ten Wohnung, die der Behörde im Verhältnis zur Zahl der Bewohner und zu der am Orte herrschenden Wohnungsnot nicht genügend ausgenützt erscheint, für solche entbehrlichen Teile der Wohnung, die ohne erhebliche bauliche Aen- Lerungen zur Verwendung als selbständige Wohnungen abgetrennt werden können, einen Wohnungssuchenden zu bezeichnen, mit dem er einen Mietper trag abzuschließen hat. Kommt ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen des Gemeindevorstandes das Einigungsamt, falls für den Verfügungs berechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Tas Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde anstelle des Wohnungssuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungssuchenden weiter zu vermieten. 2 Auf Anfordern des GemeindevorstandeS hat der Verfügungsberechtigte der Ge meinde Fabrik .Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume, die im Verhältnis zur Größe des Betriebs nicht genügend auLgenutzt erschei nen, zur Herrichtung von Wohnräumen gegen Vergütung zu überlasten. DaS Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingun gen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeinde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlasten, insbesondere sie zu vermieten. Für die Rückgewährung gelten die Bestimmungen in 8 b der Bekannt machung über die Maßnahmen gegen Wo hnungsmangel vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1143). Ist der Verfügungsberechtigte selbst nur Mieter der in Anspruch genom menen Räume, so wird die Erlaubnis seines Vermieters, die Sache weiter zu vermieten, gegebenenfalls durch die Festsetzung des Einigungsamtes ersetzt. 3. Der Verfügungsberechtigte aller in Betracht kommenden Räume hat dem Be auftragten des GemeindevorstandeS über diese Räume und die Art ihrer Be nutzung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung zu gestatten. IV. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Hast wird bestraft, wer den Bestimmungen vorstehend unter II zuwiderhandell, bezw. eine Anzeige oder eine Aus kunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet. (8 10 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. 9. 1918, 22. 6. 1919 u. 11. 5. 1920). V. Tie zur Bekämpfung des WohnungSmangel« getroffenen Verfügungen können im Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges durchgeführt werden (8 9d der Bekannt machung gegen Wohnungsmangel). VI. Die Bekanntmachung des unterzeichneten Gemeindevorstandes vom 4. Mai 1920 über Maßnahme gegen den WohnungSmangel wird aufgehoben. Schönheide, am 26. Juni 1920. ' Der Gemetndevorfland. Bäcker im» Fleischer. Es ist keine verhüllte SpartMsten-Aktlon ooar politische Sonderbewegung mehr, die sich gegen sie Kevens Mittelteuerung wendet, sondern ein Sturm des Solls-Unwillens, der mit der Theorie der Zwangs- Wirts 't und mit dem Bürokratismus der Krirgs- gesellsu^sten ausr,Lumen will Heute sind dte Ting» schon zu weit gediehen, Äs daß der Beschluß des Ministeriums Hermann Müller, es einstweilen bei der Zwangswirtschaft zu belassen, aufrecht er- halten werden könnte. Tie deutschen Frauen lasse« sich das nicht mehr bieten, und von ihrem Schreien um Abhilfe werden bald den politisierenden Herren in Berlin die Ohren gellen. Und die Anegsgesell- schäften wird man an dte Luft setzen, wenn die neu« Regierung nicht dafür sorgt, daß sie sich aus ihren . Amrslokalen entfernen. Aller Anfang ist schwer. Aber jeder An fang ist möglich, wenn er nur recht begonnen wird Tas Volk schaut heute in seinem berechtigten Ver langt», sich endlich einmal wieder richtig satt essen zu können, auf Kartoffeln, Fleisch und Brot. Ga gen den Kartofselpreis von 30 Mark auch sür den Fall einer guten Ernte sind bereits stürmische Pro teste laut geworden, und die Stimmung ist eine oer- artige, daß dieser Preis nicht durchzusetzen sein wird. Zu gleicher Zeit haben auch imposante Kundgebun gen der Bäcker und Fleischer stattgefundsn, oie nicht schuldlos Opfer der Volksleidenschast weroen wollen, j und für einen Abbau der Zwangswirtschaft eintre- ten, wenn diese selbst nicht sofort aufgehoben wer den kann. Es ist allbekannt, daß große Meng-n Fleisch und Mehl verschoben worden sind, -aß die Verteuerung von Fleisch und Brot sehr wohl hätte vermieden werden können, wen» dieses Berschwi"oen von Fleisch und Mehl energisch, verhindert worden wäre. Daß das unterblieben ist, wird gerade van Fleischern und Bäckern am lautesten beklagt. Liese Gewerbetreibenden haben allen Anlaß, sich kräftig zu rühren, denn heute sind wir soweit, daß nicht bloß dte Gefahr besteht, daß der als Aus nahme gedachte hohe Brot- und Fleischprets in Per manenz erklärt, sondern daß er sogar noch weiter erhöht wird. Daß das Zustände sein würoen, die nickrt mehr ertragen werden könnten, bet dene" be- , drängten und ratlosen FamilienHLuptern Und Haus- s frauen die Besonnenheit verloren gehen würde, ist nicht zu verkennen, und weil unter solche» N»l- Berhältnijsen der Unschuldige mit dem Schuldigen leiden muß, rufen die Bäcker und Fleischer »ach Aenderung. Der Weg, den sie tn Vorschlag ürin-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode