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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einige Winke für das Einjährig-Freiwilligen-Künstlerexamen
- Autor
- Kissling, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 162
- ArtikelEinige Winke für das Einjährig-Freiwilligen-Künstlerexamen 162
- ArtikelErlebtes und Erstrebtes (II) 163
- ArtikelAlte Kunstuhren in Sachsen 164
- ArtikelAus der Werkstatt 166
- ArtikelSprechsaal 167
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 168
- ArtikelUhrenlieferung an Warenhäuser 169
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 170
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelKonkursnachrichten 175
- ArtikelVom Büchertisch 175
- ArtikelPatentbericht 176
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- ArtikelInserate 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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162 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 11. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Von W. König. gpjfe*«H'evnr der Keichstag in die Ferien ging, hat er noch den |||||1| Gesetzentwurf gegen den -unlauteren Wettbewerb unter iip Dach und Fach gebracht. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. Es erfüllt viele Wünsche des Mittelstandes, und bei der Beratung in der Kommission und im Keichstag bemühten sich alle Parteien, mit Ausnahme der Sozialdemokratie, die Wünsche des Mittelstandes zu erfüllen. Es liegt nun an den beteiligten Kreisen, die Waffe, die ihnen mit diesem Gesetz in die Hand gegeben ist, in der rechten Weise zu gebrauchen. Hier müssen wir uns darauf beschränken, nur einige der wichtigsten Bestimmungen hervorzuheben. (Vergleiche auch den Bericht unter „Verschiedenes“ in Nr. 10, Seite 159.) § 1 lautet: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstossen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“ Mit diesem Paragraph hat die Generalklausel Aufnahme gefunden. Es wird sich zeigen, ob unser Richterstand den rechten Gebrauch von dieser Generalklausel machen kann, und ob er mehr wie früher in der Lage ist, gewerbliche Streitfragen mit dem nötigen Verständnis zu behandeln. Im § 3, der sonst den gleichen Wortlaut wie der alte Paragraph hat, sind die Worte „tatsächlicher Art“ gestrichen. Hiermit ist die leidige Unsicherheit aus der Welt geschafft, die bis jetzt immer bei der Entscheidung, was Angaben „tatsächlicher Art“ sind, bestanden hat. § 5 haben wir bereits in Nr. 10 mitgeteilt. Er ist vielleicht der wichtigste Teil des ganzen Gesetzes, da er endlich die schwindelhaften Konkursausverkäufe aus der Welt schaffen wird. § 6 bestimmt, dass bei einem Ausverkauf stets der Grund angegeben werden muss. Ausserdem kann durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden, dass vorher ein Verzeichnis der Waren eingereicht werden muss, die ausverkauft werden sollen. Dieses Verzeichnis kann von jedermann ein gesehen werden! § 7 lautet: „Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind (sogen. Vorschieben'oder Nachschieben von Waren).“ § 12 lautet: „Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.“ Auch dann ist der Inhaber haftbar, wenn die Tatsachen von einem Angestellten mit seinem Wissen verbreitet wurden. Die Bestimmungen sind also ganz bedeutend verschärft worden und werden dem Treiben der unlauteren Elemente des Gewerbe standes einen Damm setzen. Es liegt aber an den interessierten Kreisen, sich schon jetzt mit den neuen Bestimmungen bekannt zu machen. Das Gesetz wird ja in kürzester Zeit durch jede Buchhandlung zu beziehen sein. Es gilt, zu wachen, dass die Gerichte gerade in der ersten Zeit keine Urteile fällen, die die ganze spätere Rechtsprechung ungünstig beeinflussen. Wir sind natürlich gern bereit, bei Streitfragen unseren Mit gliedern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, wenn uns das betreffende Material unterbreitet wird. Zum Schlüsse sei noch erwähnt, dass die Verjährungsfrist 6 Monate beträgt. Einige Winke für das Einjährig-Freiwilligen- Künstlerexamen. pg^|J|erschiedene an die Redaktion dieses Journals ergangene HSsä Anfragen haben diese veranlasst, sich mit der Bitte an mich zu wenden, meine durch drei selbsterlebte Fälle in dieser Sache gesammelten Erfahrungen der Allgemein heit preiszugeben, welcher Bitte ich im nachstehenden natürlich gern entspreche. Dass wir in diesem Examen, d. h. in der Möglichkeit, dieses Examen bestehen zu können, ein ausgezeichnetes Mittel haben, unsere besonders gut talentierten und strebsamen jungen Leute zu immer weiterem Eifer anzuspornen, steht meines Erachtens ausser allem Zweifel. Auf dem Verbandstag 1903 in Mainz aber wurde ein vom Stuttgarter Verein eingebrachter Antrag, wonach „solche junge Leute, die dieses Examen zu machen beabsichtigen, seitens des Verbandes mit Rat und Tat unterstützt werden möchten“ — ohne dass näher darauf eingegangen wurde —, leider ab gelehnt. Nur die „Deutsche Uhrmacherzeitung“ schien die Be rechtigung des Antrages richtig erkannt zu haben, denn von ihr wurde ich schon damals gebeten, meine durch das Examen meines eigenen Sohnes in der Sache gemachten Erfahrungen in einem Artikel für sie zusammenzufassen, was allerdings jetzt erst vorigen Sommer in Nr. 17 der „Deutschen Uhrmacherzeitung“ — nach dem ich noch die Erfahrungen von zwei weiteren selbsterlebten Fällen hinzufügen konnte — in ausführlicher Weise geschehen ist. Wie gross aber das Interesse unserer jungen Leute für diese Sache ist, beweisen wohl am besten die vielen inzwischen an mich direkt und an die beiden Redaktionen ergangenen Anfragen und die verhältnismässig vielen inzwischen bestandenen Prüfungen. Die Deutsche Wehrordnung sagt nun in § 89, 6 u. a. wörtlich: „Bei der Erwerbung des Berechtigungsscheines für den Einjahrig-Freiwilligen Militärdienst dürfen durch die Ersatz behörde III. Instanz von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung entbunden werden: a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissen schaft oder Kunst oder in einer anderen dem Gemein wesen zugute kommenden Tätigkeit besonders aus zeichn en, b) kunstverständige und mechanische (?) Arbeiter, welche in der Art ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten, c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.“ Und weiter heisst es dort: „Für diejenigen, welche auf diese Begünstigung Anspruch zu haben glauben und von derselben Gebrauch machen wollen, sei gesagt, dass sie mit Ausnahme der wissenschaftlichen Vor bildung alle sonstigen Anforderungen erfüllen müssen, die an Einjährig-Freiwillige gestellt werden. Es gehören hierzu: Unbescholtenheit und Besitz der notwendigen Mittel zur Be streitung der Kosten des Dienstjahres. Die letzteren belaufen sich bei den bescheidensten Ansprüchen immerhin auf 1200 bis 1600 Mk. Erleichterungen in den pekuniären Anforderungen werden nicht gewährt. Um sich vor Enttäuschungen zu be wahren, muss sich also jeder, ehe er weitere Schritte tut, über legen, ob er diese Aufwendungen machen kann.“ Danach ist vor allem für einen jungen Handwerker, der zu diesem Examen zugelassen werden will, notwendig, dass er über seine berufliche Befähigung von einer staatlichen Behörde oder von sonst anerkannter Seite, wozu erfahrungsgemäss auch unsere beiden Verbände gehören, das Zeugnis „hervorragend“ besitzt. Sodann sind notwendig: die nötigen Kenntnisse in Aufsatz, Rechnen, Geschichte, Geographie, Literatur, Geometrie und Physik; ausserdem Schul- und Lehrzeugnisse, ein etwaiges Zeugnis aus der Gehilfenzeit, ein Geburtsschein, ein Leumundszeugnis, ein selbstverfasster und -geschriebener Lebenslauf und eine Ein willigungserklärung seitens des Vaters oder Vormundes mit der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Einjährigen-Dienstzeit. Alle Zeugnisse müssen amtlich beglaubigt sein. Wieweit sich nun die Kenntnis eines Kandidaten in den wissenschaftlichen Fächern erstrecken muss, wie er sich zu ver halten hat vor, während und nach der Prüfung, darüber gibt
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