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Auto-Magazin
- Bandzählung
- 1929, Oktober = 21
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Undetermined
- Signatur
- ZA 10125
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359715567-192921005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359715567-19292100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359715567-19292100
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Merkwürdige Rechtsfälle im Kraftfahrzeugverkehr
- Autor
- Nauk, Alfred
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAuto-Magazin
- BandBand 1929, Oktober = 21 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- ArtikelTitelblatt 1 III
- WerbungWerbung IV
- ArtikelTitelblatt 2 1477
- ArtikelDas ersehnte Einheitsauto 1478
- ArtikelRoadster oder Landaulet? 1482
- ArtikelLandstraßenhilfe für Autos 1485
- ArtikelAschenbrödels Auto 1486
- ArtikelWo soll die Batterie am Wagen liegen? 1488
- AbbildungImmer Pedant [...] 1489
- ArtikelDie Zündkerze 1490
- ArtikelDas fünfte Rad am Wagen 1491
- ArtikelJuristischer Parkplatz 1492
- AbbildungAuf der Höhe "Magst a Milli oder a Benzin?" 1493
- ArtikelOtty und das Auto 1494
- AbbildungMorgenkaffee im Coupé des Wagens einer englischen ... 1495
- AbbildungStart zur Weekend-Fahrt 1495
- ArtikelIm Lichte des Scheinwerfers 1496
- ArtikelFestgehaltene Geschwindigkeit 1500
- AbbildungStart zur Ulster Tourist Trophy [...] 1501
- ArtikelMerkwürdige Rechtsfälle im Kraftfahrzeugverkehr 1502
- ArtikelIA auf der Fahrt durch Italien 1505
- ArtikelVon der internationalen Automobilwoche St. Moritz (Schweiz) 1929 -
- AbbildungStark kurzsichtig -
- ArtikelKraftfahrerdeutsch -
- ArtikelOlex-Autohilfe -
- AbbildungLetzte Vorbereitungen vorm Start -
- AbbildungFür alle Fälle gerüstet -
- Artikel"Zeppelin" umfliegt die Welt 1515
- ArtikelDer Anfänger 1518
- Abbildung30000 Meilen in 30000 Minuten. [...] 1521
- ArtikelRund ums Auto 1522
- ArtikelDas Auto als Hochtourist 1523
- ArtikelAuto-Aphorismen 1527
- ArtikelSeid weise auf der Straße 1528
- ArtikelWas ist IA? 1532
- ArtikelWas tu ich, wenn... 1533
- ArtikelAuto-Anekdoten 1537
- ArtikelWeltstadt-Verkehr 1538
- Artikel[Vermischtes] 1542
- DeckelDeckel -
- BandBand 1929, Oktober = 21 -
- Titel
- Auto-Magazin
- Autor
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^ATerlt würdige Rechtsfälle im Kraftfah rzeugverlcehr Von Ingenieur Alfred Nauck In jüngster Zeit sind einige merkwürdige Entscheidungen von höheren Gerichten bekannt geworden, die bei den beteiligten Personen Widerspruch ausgelöst haben. Wen,n auch die Wege der Jurisprudenz für den einfachen Laienverstand oft unerforschlich sind, so gibt es doch Vorkommnisse, die gerade mit einfachster Logik entschieden werden können, welche Ent scheidungen mit den gerichtlichen Urteilssprüchen nicht übereinstimmen, Wir wollen in den nachstehenden Abschnitten verschiedene solcher Rechts fälle näher betrachten, wobei mit sachlicher Kritik nicht zurückgehalten werden soll. I. Nach der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr § 3 Abs. 2 muß ein Kraftfahrzeug mit Gummi- oder einem anderen elastischen Stoffe bereift sein, damit die Fahrbahn nicht beschädigt wird. Eisenbereifung ist demnach verboten. In einem Falle wollte eine Fabrik, die den Bau von Traktoren aufnehmen wollte, das eisenbereifte Fahrzeug über ein kurzes Stück öffent licher Straße zu einem Acker fahren, um dort die Maschine auf Feldarbeit zu erproben. Das Verkehrsamt versagte die Erlaubnis gemäß der oben an geführten Bestimmung. Dagegen war nichts einzuwenden, wenn der Traktor auf einem anderen Fahrzeug (mit Eisenbereifung, versteht sich) durch Pferdegespann transportiert wurde. II. Ein Kraftfahrzeug wurde eines Abends auf einem großen, hellerleuchteten öffentlichen Platz einige Zeit unbeleuchtet aufgestellt, weil einmal in un mittelbarer Nähe zwei große Lichtkandelaber brannten und zum anderen vor und hinter dem Wagen beleuchtete Fahrzeuge standen. Nach der poli zeilichen Strafverfügung wurde gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht beantragt, worauf Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgte. Eingelegte Re vision beim Kammergericht wurde als unbegründet zurückgewiesen unter Hinweis auf Verstoß gegen die Paragraphen 4, 11 und 16 der Kraftfahrzeug verordnung und des § 21 des Kraftfahrzeuggesetzes. Aus der sehr originellen Begründung interessiert hier der Passus, daß der Führer eines Kraftfahr zeuges sich niemals auf andere Lichtquellen verlassen solle, welche unter Umständen versiegen können. Ganz abgesehen davon, daß im Ausland allgemein ein Kraftfahrzeug in der Nähe einer öffentlichen Beleuchtung ohne Eigenlicht aufgestellt werden kann, sei darauf hingewiesen, daß ein anderes Oberlandesgericht einen ähn lichen Fall gerade entgegengesetzt entschieden hat. Für den gesunden Men schenverstand . . . Aber davon soll hier nicht gesprochen werden! III. Eine ganz merkwürdige Sache passierte unlängst in einer sogenannten Weltstadt. Es besteht hier die polizeiliche Bestimmung, daß Kraftdroschken nicht in der Nähe der Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel halten dürfen. Das erscheint sehr vernünftig, denn der Verkehr, also das Auf- und Absteigen der Fahrgäste, darf nicht durch parkende Kraftfahrzeuge be hindert werden. Wie liegt aber der Fall zur Nachtzeit, wenn also keine Omnibusse oder Straßenbahnen verkehren? In der Zeit von zehn Uhr abends bis sieben Uhr früh ist es Droschkenführern gestattet, auch außer halb der für die Droschken bestimmten Haltestellen zu halten. Diese Be stimmung kann doch nur so verstanden werden, daß ein Chauffeur auch an oder neben einer Haltestelle auf Fahrgäste warten darf, zumal ja die Halte-
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