Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 60.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19360000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (21. November 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Einfluß des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis und die Sozialversicherung
- Autor
- Spohr, Werner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuer Organisationserlaß des Reichswirtschaftsministers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 60.1936 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1936) 17
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1936) 29
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1936) 41
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1936) 55
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1936) 67
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1936) 89
- AusgabeNr. 9 (29. Februar 1936) 101
- AusgabeNr. 10 (7. März 1936) 115
- AusgabeNr. 11 (14. März 1936) 127
- AusgabeNr. 12 (21. März 1936) 141
- AusgabeNr. 13 (28. März 1936) 155
- AusgabeNr. 14 (4. April 1936) 169
- AusgabeNr. 15 (11. April 1936) 181
- AusgabeNr. 16 (18. April 1936) 193
- AusgabeNr. 17 (25. April 1936) 207
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1936) 215
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1936) 227
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1936) 239
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1936) 253
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1936) 265
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1936) 277
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1936) 289
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1936) 305
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1936) 317
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1936) 329
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1936) 341
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1936) 355
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 31 (1. August 1936) 383
- AusgabeNr. 32 (8. August 1936) 395
- AusgabeNr. 33 (15. August 1936) 407
- AusgabeNr. 34 (22. August 1936) 417
- AusgabeNr. 35 (29. August 1936) 431
- AusgabeNr. 36 (5. September 1936) 445
- AusgabeNr. 37 (12. September 1936) 459
- AusgabeNr. 38 (19. September 1936) 471
- AusgabeNr. 39 (26. September 1936) 485
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1936) 499
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1936) 513
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1936) 523
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1936) 537
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1936) 551
- AusgabeNr. 45 (7. November 1936) 565
- AusgabeNr. 46 (14. November 1936) 579
- AusgabeNr. 47 (21. November 1936) 593
- ArtikelFormgebung der Uhr 593
- ArtikelDrehstuhlantrieb, Bohr-, Säge- und Schleifmaschine des Uhrmachers 595
- ArtikelLiebesringe, Goldschmiedearbeiten und Ordensbildnisse 596
- ArtikelSchmucksteine aus der Gruppe der Quarze (Schluß zu Seite 586) 598
- ArtikelDer Einfluß des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis und die ... 598
- ArtikelNeuer Organisationserlaß des Reichswirtschaftsministers 600
- ArtikelSprechsaal 601
- ArtikelVermischtes 602
- ArtikelHandels-Nachrichten 603
- ArtikelMeister-Vereinigungen 604
- ArtikelVersch. Vereinigungen 605
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 605
- ArtikelBriefkasten 606
- ArtikelMitteilungen des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacherhandwerk 606
- AusgabeNr. 48 (28. November 1936) 607
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1936) 633
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1936) 645
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1936) 661
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1936) 675
- BandBand 60.1936 I
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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600 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 47 maligen Soldaten in dem früheren Betrieb wieder unter zubringen, so sind sie alsbald in Arbeitsplätze anderer Be triebe zu vermitteln. Diese Vermittlung obliegt grundsätzlich den Arbeitsämtern. II. Der Einfluß des Wehrdienstes auf die Sozialversicherung Da sich die Versicherungspflicht nach dem Bestände des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses richtet und dieses in der Regel — vorbehaltlich von Ausnahmen, die hier ohne Bedeutung sind — nach den gleichen Gesichts punkten zu beurteilen ist wie das Arbeitsverhältnis, so gelten für die Sozialversicherung der Wehrdienstpflichtigen die gleichen Grundsätze wie für das Arbeitsverhältnis. a) Die zweijährige aktive Dienstpflicht bringt, wie zu I a 1 dargelegt ist, das Arbeitsverhältnis zum Erlöschen. Die Folge davon ist, daß auch das versicherungs pflichtige Beschäftigungsverhältnis und damit auch die Bei tragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung erlischt. Die in der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer aktiven Dienst pflicht dienenden Soldaten unterliegen infolgedessen nicht der Versicherungspflicht. Gesetzliche Bestimmungen über eine Anrechnung des Wehrdienstes bei Erfüllung der Wartezeit, Erhaltung der Anwartschaft und bei der Höhe der Rente fehlen vorerst noch. Der Soldat kann sich aber auf seine Rechnung weiterversichern. b) Übungen dagegen unterbrechen, wie zu I a 2 dar gelegt ist, das Arbeitsverhältnis nicht. Die Folge davon ist, daß auch das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unberührt bleibt. Die Sozialversicherung (Krankenversiche rung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Ange stelltenversicherung, knappschaftliche Pensionsversicherung) der zu Übungen Einberufenen erleidet also keine Unter brechung oder sonstige Beeinträchtigung. Jedoch ruht die Beitragspflicht zu diesen Versicherungszweigen während der Dauer der Übung, und zwar im vollen Umfange, also auch hinsichtlich der Arbeitgeberanteile, wobei es einerlei ist, ob es sich um eine Pflichtversicherung, eine Weiterversicherung oder eine Selbstversicherung handelt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Versicherten während der Übungen Arbeitsentgelt zahlt. Von solchen Zahlungen brauchen also keine Versicherungsbeiträge abgeführt zu werden, weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile (Erlaß des Reichs und Preuß. Arbeitsministers vom 24. April 1935). Im ein zelnen ist noch folgendes zu bemerken: 1. Krankenversicherung. In der Kranken versicherung ruht, wie gesagt, die Beitragspflicht während der Dauer der Übungen, sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber ais auch der Arbeitnehmeranteile. Das gilt für alle Arten von Krankenkassen, auch für die Ersatzkassen. Erkrankt der Einberufene während der Teilnahme an einer Übung der Wehrmacht, so hat er keinen Anspruch auf Krankenhilfe gegen die Krankenkasse oder Ersatzkasse; vielmehr erhält der Übende Heilfürsorge von der Wehrmacht. 2. Invaliden-, Angestellten- und knapp schaftliche Pensionsversicherung. Nach dem vorstehend Gesagten ruht nur die Verpflichtung zur Beitrags zahlung, sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile. Daraus folgt, daß der Einberufene weiterhin Mitglied des Versicherungsträgers mit allen Rechten und Pflichten bleibt. Die Zeit der Teilnahme an Übungen der Wehrmacht gilt in diesen Versicherungszweigen für die Er füllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft als Ersatzzeit. 3. Unfallversicherung. Hier gilt sinngemäß das für die Krankenversicherung Gesagte. 4. Arbeitslosenversicherung. Nach dem oben Gesagten ruht nur die Verpflichtung zur Beitragszahlung, so wohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmer anteile. Nach der Verordnung über die Wartezeit zwischen Wehr dienst und Arbeitslosenunterstützung vom 14. Oktober 1936 brauchen Arbeitslose, die aus dem aktiven deutschen Wehr dienst entlassen worden sind, eine Wartezeit bis zur Arbeits losenunterstützung grundsätzlich nicht zurückzulegen. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, daß zwischen der Ent lassung und der Arbeitslosmeldung eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter von mehr als dreizehn zusammen hängenden Wochen ausgeübt worden ist, oder daß eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben wor den ist. Neuer Organisationserlaß des Reichswirtschaftsministers Gemeinschaftsarbeit in der Wirtschaftsorganisation — Abgrenzung zu marktregelnden Verbänden In dem Organisationserlaß vom Juli 1936 hatte der Reichs wirtschaftsminister Richtlinien für die weitere Ausgestaltung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft aufgestellt und ihr die Aufgabe gegeben, die Weisungen der staatlichen Wirt schaftsführung in eigener Verantwortung unter der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers auszuführen. Nunmehr werden durch den Vier jahresplan auch an die Organisation der ge werblichen Wirtschaft neue Anforderungen gestellt; gleich zeitig verlangte das Verhältnis der Gruppen zu den markt regelnden Verbänden eine Klärung. Der Reichswirtschafts minister hat daher in einer Anordnung vom 12. November 1936 die GrundsätzefürdieseZusammenarbeit zwischen der staatlichen Wirtschaftsfüh rung und der Organisation der gewerblichen Wirtschaft festgelegt und Richtlinien für das Verhältnis der Gruppen zu den marktregeln den Verbänden gegeben. Der Reichswirtschaftsminister stellt den Gruppen und Kammern die Aufgabe, ihre Mitglieder zu größtmöglicher Wirtschaftlichkeit und höchster Leistung zum Nutzen von Volk und Staat zu erziehen. Auf technischem Gebiete steht die MitarbeitamVierjahresplanim Vordergrund; hier müssen die Gruppen und Kammern vor allem die Fragen der Rohstofferzeugung und Rohstoffersparnis selbständig vor wärtstreiben und die Arbeiten der dazu berufenen Stellen auf diesen Gebieten durch Vorschläge, Planung und Gemein schaftsarbeit unterstützen. Unter den betriebswirtschaftlichen Aufgaben sind die Verbesserung des Rechnungs wesens und die Aufstellung einheitlicher Buchhaltung s- und Kalkulationsrichtlinien besonders vordringlich. Durch einen einwandfreien Un kostenvergleich soll den Betrieben nicht nur ein Über blick über die eigenen Kosten, sondern auch ein Vergleich mit den Kosten anderer Betriebe ermöglicht werden, um die Wirtschaftlichkeit der Unternehmungen in Richtung auf eine Kosten- und Preissenkung und auf eine Verhinderung un nötiger Preissteigerungen zu fördern. Sofern die Einführung derartiger Richtlinien für das Rechnungswesen und den Kostenvergleich auf Schwierigkeiten stößt, kann sie der Leiter der zuständigen Wirtschaftsgruppe durch Ordnungsstrafen erzwingen. Diese Arbeiten werden vom Reichswirtschafts ministerium besonders unterstützt werden. Darüber hinaus sollen den Leitern der Kammern und Gruppen Sonderauf gaben übertragen werden. Der Reichswirtschaftsminister bestätigt sodann das Ver bot marktregelnder Maßnahmen durch Glie derungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Ausnahmen können, wie bisher, nur von
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