Photographische Mittheilungen No. 431, Januarheft II, 1391. Die Reform des Patentgesetzes und die Photographie. . r p. Seit , 13 . Jahren ist das gegenwärtige Deutsche Reichspatentgesetz in Ihätigkeit. Dasselbe ist auch in photographischen Kreisen stark in Anspruch genommen worden, sowohl von Seiten des Inlandes, als auch des Auslandes, und es haben sich hier, wie in anderen Branchen, Mangel herausgestellt. Technische Vereine, wie der grosse Deutsche Ingenieurverein, der Verein für Gewerbefleiss, Handelskammern und Korporationen haben sich über diese Mängel öffentlich geäussert, und sie haben dahin geführt, dass behördlicherseits eine Reform des Patent wesens angestrebt wird und dem Reichstage bereits eine Patentgesetz novelle zur Beratliuug vorliegt. Die photographischen Kreise haben bis jetzt zu dieser Reformfrage nicht Stellung genommen. Es wäre aber ein Irrthum, zu glauben, dass dieselben an dem gegenwärtigen a ]-® n ^V esen nichts zu tadeln hätten. Im Gegentheil, schon im Jahre 1883 fühlte sich der „Verein zur Förderung der Photographie" veran lasst, eine Petition an das Kaiserliche Patentamt einzureichen, welche um sachgemässere Prüfung der Patentgesuche bat. i. ■'Erläuterung sei bemerkt*), dass sich in der Gesetzgebung der ver schiedenen Länder hauptsächlich zwei Patentsysteme gegenüberstehen: das An- meldungs- und das Vorprüfungsverfahren. Nach dem ersteren System wird eine Gründung, die Jemand gemacht zu haben glaubt, bei der Patentbehörde ein fach angemeldet und dadurch bis auf Weiteres der Anspruch auf gesetzlichen .Patentschutz erworben. Der Staat kümmert sich nicht darum, ob eine neue oder eine nach dem Gesetz zu schützende Erfindung vorliegt, sondern er über lässt diese Prüfung Denjenigen, die sich durch den erhobenen Anspruch geschädigt glauben, sei es, dass derselbe gegen Ansprüche, die sie selber haben, verstösst, sei es, dass sie behaupten, Jedermann habe das Recht zur Verwerthung der Gegenstände oder Methoden, für welche das neue Patent gefordert wird. Geber eine derartige Einwendung wird alsdann von den Patentbehörden oder den ordentlichen Gerichten entschieden. Dem deutschen Gesetze liegt nicht dies System, sondern das Vorprüfungsverfahren zu Grunde, bei welchem der Staat durch eine Patentbehörde die angeblich neue Erfindung, für welche der Schutz nachgesucht wird, einer vorläufigen Prüfung in Be zug auf ihre Neuheit und ihr gesetzliches Recht auf Patentschutz unter zieht. Dieser Schutz wird alsdann je nach dem Ausfall der Vorprüfung er- theilt oder verweigert. Auch hier kann die Entscheidung aber, wie beim Anmeldeverfahren, von jedem Interessenten, der sich durch das Patent be- nachtheiligt glaubt , angefochten und dadurch ein endgiltiger Spruch herbei- geführt werden, für den auch dem Patentsucher eine Berufung gewahrt ist. ’) Wir geben diese Erläuterung nach den Worten der „Vossischen Ztg.“ vom 14. Januar.