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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetzentwurf über die Konsumvereine
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- ArtikelCentral-Verband 67
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 68
- ArtikelClaudius Saunier 68
- ArtikelChronometer-Prüfung auf der Sternwarte zu Neuchatel 68
- ArtikelGesetzentwurf über die Konsumvereine 68
- ArtikelZum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb 69
- ArtikelDie Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden (III) 71
- ArtikelWie Uhren vertrieben werden 72
- ArtikelBriefwechsel 72
- ArtikelVereinsnachrichten 72
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 73
- ArtikelVerschiedenes 73
- ArtikelWaarenzeichen-Register 74
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 75
- ArtikelStellen-Nachweis 75
- ArtikelAnzeigen 75
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 69 — Weisung Waaren an andere Personen als an Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen, mit Geldstrafe bis zn einhundertfünfzig Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine zum Waarenkauf in einem Konsumverein berechtigende Legitimation einem Dritten zum Zweck unbefugter Waarenentnahme überlässt, Bowie den Dritten, welcher zu dem selben Zweck von der für ein Mitglied ausgestellten Legitimation Ge brauch macht. Artikel 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 in Kraft. Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb. Gutachten von Herrn Prof. Dr. Huber in Stuttgart. Der Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb be handelt folgende drei Gruppen: I. Gewinnung von Kundschaft durch unehrliche Mittel: 1) trügerische Herbeiführung einer Verwechselung zweier Firmen oder ihrer Erzeugnisse; Namensehutz; täuschende Etikettirung. Firmenschwindel (§ 6); 2) Quantitätsverkürzungen § 3 (Garn- und Flaschenbier- handel); Gewichtsfälschungen; 3) anderweitige Ausschreitungen im Reklamewesen (§ 2), in Bezug auf Qualität und Preis, Medaillen; Ausverkaufs schwindel, Scheinauktionen. Ausserdem bedroht der Entwurf: II. Arglistige Diskreditirung eines Konkurrenten, seine Schädigung durch unrichtige Angaben, durch Verunglimpfung („Herunterreissen, Denigrement“) seines Geschäfts oder seiner Waaren (Unbill, §§ 4 und 5); III. Verrath eines Geschäfts- oder Fabrikgeheimnisses (§§ 7 und 8). Mit diesen drei Gruppen versucht der Entwurf ein neues Schutzsystem einzuführen und die schwierige Grenze zu ziehen, welcher Wettbewerb berechtigt, welcher nicht berechtigt ist. Schon wegen dieser heiklen Aufgabe, aber auch als Ausnahme- und Spezialgesetz zur Regelung des Erwerbslebens hat der Ent wurf naturgemäss schon prinzipiell manche Gegner. Der Ent wurf bringt gegenüber der Konkurrenz, nachdem die Gesetzgebung der letzten drei Jahrzehnte nur dahin gezielt hat, freie Bahn zu schaffen, zum erstenmal, auch für das Gebiet des Detailvertriebs, direkt zum Ausdruck, dass die unbeschränkte Konkurrenzfreiheit das Gewerbe nicht nur fördern, sondern unter gewissen Be dingungen auch schädigen könne. Darin liegt der Bruch mit früheren wirtschaftlichen Einseitigkeiten und Uebortreibungen ausgesprochen, wie er tatsächlich und gesetzgeberisch auf anderen Erwerbsgebieten schon vollzogen worden ist; nunmehr soll die Konkurrenzfreiheit dadurch erst verwirklicht und ge währleistet werden, dass unehrliche Arten der Ausbeutung ein geschränkt werden. Dass eine solche Schranke einem Bedürfnisse nicht allein des Detailhandels, sondern auch der nächstbetheiligten Industrie zweige entgegenkommt, bedarf, weil notorisch, keines Beweises Namentlich die Zunahme der unter Ziffer 1 genannten Unreelli- täten legt die Gefahr nahe, dass wenn nicht der Gesetzgeber Halt gebietet, das ganze Detailgeschäft mehr und mehr in un reelle Bahnen getrieben wird. Deutlich zeigt die Entwickelung z. B. der versteckten Gewichtsminderung in dem Garn-, Schoko lade-, Cichorien-, Kerzen- und Flaschenbierhandel, wie solche Manipulationen selbst den ersten Unternehmern nur augenblick liche Vortheile gewähren, das ganze Geschäft aber zum Schaden der Solidität und des Publikums auf die Dauer herunterbringen. Die üetailhändler und Fabrikanten sind insgcsammt froh, wenn diesem Unfug durch eine einheitliche Verfügung das verdiente Ende bereitet wird. Davon ist Hilfe gegen die Rückwirkung der unsoliden und unreellen Fabrikation, sowie eine gewisse Ge sundung der Verhältnisse des Kleinvertriebs und die Einschränkung der Schleuderkonkurrenz, u. A. auch mancher im Hausirvertrieb üblichen Täuschungen zu erhoffen. Auf der anderen Seite ist ein gewisses Misstrauen gegen jedes Eingreifen des Gesetzgebers, d. h. der Polizei in den ge schäftlichen Wettbewerb — wegen der Gefahren z. B. chikanöser Prozesse, der Erstarrung zu einer lästigen Fesselung, der mehr den Redlichen als den Illoyalen treffenden Hemmung, der Kor- rumpirung und Umgehung u. s. w. — am Platze; insbesondere ist die Klippe zu meiden, dass nicht die berufsmässigen Chikanen an dem neuen Schutzsystem eine Handhabe zu leichtfertigen Einreden bei Uebernahme und Zahlung gewinnen. Die allgemeine Frage der einschneidenden Reformirung des Geschäftsgebahrens, wie die speziellen Bestimmungen des Ent wurfs bedürfen noch der eingehenden Erörterung in der Oeffent- Iichkeit und einer gründlichen Prüfung durch die direkt be theiligten Geschäftskreise, während dieselben noch viel zu wenig Notiz von der geplanten Neuerung genommen haben. Es ist durchaus nothwendig, dass mitten aus dem Geschäftsleben noch weitere Stimmen gehört, anderseits die im Entwürfe vorliegenden Bestimmungen von Grund aus umgestaltet werden. Den Anstoss nach diesen beiden Richtungen, insbesondere den Nächstbetheiligten die Anregung zu der (leichteren) Kritik zu geben, das ist der Zweck der nachfolgenden Darlegungen. In erster Linie fragt es sich: was ist der richtige Ausgangs punkt? Ist es etwa, wie beim Wuchergesetz und beim Reichs gesetz gegen die Missbrauche der Abzahlungsgeschäfte: der Schutz der Schwachen gegen Ausbeutung, der Schutz des Publikums gegen Uebervortheilung? oder ist das Problem die Einschränkung der direkten Schädigung des einzelnen Kon kurrenten? oder etwa ein geistiges Eigenthum, ein „Immaterial gut“ bezüglich des Kuudschaftskreises? oder etwa das Ziel, „auf dem ganzen Gebiete unserer Gewerbethätigkeit wieder Treu und Glauben zur Geltung zu bringen“ (Bötticher in der Reichstags sitzung vom 19. April 1894), oder „Moral, Gewissen und Pflicht bewusstsein wieder in den Erwerbsständen zu stärken“? All das wären unerreichbare Ziele oder künstliche Fiktionen, die dem thatsächlichen Stande nicht entsprechen, und schon deshalb die Durchführung der dem Gesetzgeber vorschwebenden Idee hemmen würden. Die Klagen über unlauteren Wettbewerb im Geschäfts leben sind so alt, als die gewerbsmässige Erzeugung und Ver- äusserung überhaupt; diese Frage ganz zu erledigen, wird keinem Gesetz gelingen. Für heute muss es genügen, wenn gegen be stimmte, erst mit dem neueren öffentlichen und geschäft lichen Verkehr, auch mit der Ausbreitung der Presse, ander seits des Hausirvertriebs aufgekommenen Formen der Unlauter keit ein greifbarer Markstein gesetzt wird. Der Entwurf beschränkt sich denn auch auf Strafandrohungen gegen eine Konkurrenzweise, welche durch unehrliche Mittel die Kundschaft abspenstig zu machen, „abzuspannen“ sucht. Dieses Prinzip bezeichnet für den Geschäftsverkehr den nothwendigen Markstein, und ist der deutschen Gesetzgebung, da die Gewerbe freiheit für unredliche Konkurrenz nicht gewährleistet ist, nicht neu. Es ist nur, sei es um unzulässige Konsequenzen von vorn herein abzuschneiden, sei es um für die Weiterentwickelung des gesetzgeberischen Gedankens Raum zu gewinnen, erforderlich, die gemeinsamen Gesichtspunkte mehr, als in den Motiven ge schehen, festzustellen. Analogien finden die Bestimmungen des Entwurfs für die unter Ziffer I aufgeführten Uebertretungen in den §§ 14 und 15 des Waarenzeichengesetzes von 1894, die der Ziffer III in der Verfolgung des litterarischen Diebstahls und des Schutzes des gewerblichen Eigenthums; schon 1873 ist ferner das Prinzip des Entwurfs in dem Nahrungsmittelgesetz, 1884 mit dem Feingehaltsgesetz, 1892 mit dem Weingesetz, vor allem seit 1870 bezw. 1884 mit der umfangreichen Gesetzgebung über das geistige Eigenthum angenommen und durchgeführt worden. Bei den ersteren Gesetzen war noch die Schädigung des Publi kums als ein weiteres Moment gegeben, um das Allgemein-Inter esse zu begründen. Wenn der Gesetzgeber nunmehr auch ohne dieses Moment die Handelspolizei weiter entwickeln will, so fragt es sich weiter: 1. genügt, wie in Frankreich, die Feststellung eines civilrechtlichen Schadenersatz-Anspruches, oder ist daneben noch ein polizeiliches Einschreiten sicher zu stellen? 2. wie lässt sich der unlautere Wettbewerb von dem reellen so scharf unterscheiden, dass die Beschneidung der Auswüchse nicht auch das gesunde Fleisch, den soliden Erwerb schädigt? Klärung der Anschauungen und eine gewisse Einigung ist nicht möglich, wenn man nicht den Satz voranstellt, dass der Entwurf ein Spezialgesetz für den Geschäftsverkehr und für die
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