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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden (III)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- ArtikelCentral-Verband 67
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 68
- ArtikelClaudius Saunier 68
- ArtikelChronometer-Prüfung auf der Sternwarte zu Neuchatel 68
- ArtikelGesetzentwurf über die Konsumvereine 68
- ArtikelZum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb 69
- ArtikelDie Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden (III) 71
- ArtikelWie Uhren vertrieben werden 72
- ArtikelBriefwechsel 72
- ArtikelVereinsnachrichten 72
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 73
- ArtikelVerschiedenes 73
- ArtikelWaarenzeichen-Register 74
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 75
- ArtikelStellen-Nachweis 75
- ArtikelAnzeigen 75
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 71 — den schwindelhaften Geschäftsmann, der häufig besonders findig ist. zu gross ist. Der Formen der unlauteren Konkurrenz giebt es unendlich viele; jeden Thatbestand, unter dem sie auftreten kann, im einzelnen klar festzulegen, ist unmöglich; führt man einzelne dieser Formen, wie es im Entwürfe geschieht, speziell auf, so ist thatsächlich jede nicht aufgeführte Form straffrei; bald würden die unehrenhaften Elemente sieh wieder neuer Formen bemüchtigen, das Unwesen als solches, dessen Beseitigung als Bedürfniss anerkannt ist, würde nicht beseitigt, sondern nur in andere Formen gedrängt werden. So hängt die nothwendige Klärung über das Ziel und die Grenze, wie die weitere Ausbildung des Schutzsystems, sowie die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Bestimmungen davon ab, dass das Gesetz die Erklärung darüber voranstellt, was es unter „unlauterem Wettbewerbe“ verstanden wissen will. Die Bestimmung des Thatbestandes, „Hervorrufung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots durch wissentlich unwahre Angaben“, ist zu vag; sie könnte eine Handhabe dazu bieten, um eine nur un bequeme Konkurrenz oder jede Schleuderkonkurrenz, die aber für den Handel noch nicht gemeinschädlich wirkt, zu chikaniren. Zur Noth mag sie für den Oivilrechtsanspruch genügen; boi Ein-] führung eines neuen Begriffs von Polizei-Uebertretungen jedoch j müssen die Merkmale genauer umgrenzt worden, um einer zu weitgehenden Fesselung des Verkehrs vorzubeugen und Schutz! gegen eine andere unlovale Konkurrenz, nämlich gegen frivole | Denunziationen zu bieten. Demgemäss dürfte es sich wohl em-1 pfehlen, für die civilrechtliche Verfolgung eine allgemeine Be-: griffsbestimmung der „unlauteren Konkurrenz“ dem Entwürfe voranzustellen, etwa in folgender Formulirung: ! § 1. „Wer durch eine Reihe schwindelhafter Anpreisungen | oder planmässig durch solche Mittel, welche gegen die kauf-; männische Ehrenhaftigkeit verstossen und das kaufmännische; Ansehen und den gutgläubigen Verkehr schädigen, die Kund schaft seiner Konkurrenten abzuleiten sucht, kann auf Unter lassung eines solchen unlauteren Wettbewerbes in Anspruch genommen werden“ u. s. w. (wie § 1). Diesem allgemeinen Begriffe könnten für die strafpolizei- liehe Verfolgung die §§ 2. 3 und 4 des Entwurfs als er läuternde Beispiele, zunächst für die Fälle der Gewichts- und Qualitätsfälsehung, in der dem § 1 anzupassenden Formulirung ] nachfolgen, etwa in der Fassung: ! § 2. „Wer planmässig und in schwindelhafter Weise | Waaren unter Anpreisung eines bestimmten Gewichtes, Maasses. einer bestimmten Zahl oder einer bestimmten besonderen Eigen schaft oder Beschaffenheit öffentlich ausbietet oder verkauft, ohne dass sie dieses Gewicht, dieses Maass oder diese Zahl, Eigenschaft oder Beschaffenheit haben“ u. s. w. § 3. „Wer Waaren, bezüglich deren eine bundesräthliche Anordnung in Bezug auf Gewicht, Menge oder Aufmachung erlassen ist, in minderem Gewictite oder in geringerer Menge oder Beschaffenheit feilhält“ u. s. w. § 4. „Wer auf unehrenhafte Weise und planmässig (syste matisch) Thatsachen behauptet oder verbreitet“ u. s. w. Für diese Formulirung spricht, dass sich in zwei anderen Entwürfen, nämlich für § 1 in dem des schweizerischen Straf gesetzbuches von 1894 A. 78 und für § 2 und 3 in dem des österreichischen Strafgesetzbuches von 1891 (§ 518, 208 u. s. w.) ähnliche Bestimmungen vorfinden. — (Schluss folgt) Die Ulirensamuilung von Moritz Weisse sen. in Dresden. m. Uhr ohne Zeiger, mit Gewandfigur, deren bewegliche Arme nach einem Druck auf den Bügelknopf die Zeit anzcigen. Die in Fig. 3 in natürlicher Grösse abgobildete hochinter essante Taschenuhr mit goldener ganzer Gewandfigur zeigt auf dem Zifferblatte die Zeit, indem mittels eines Druckes auf den Bügelknopf die beiden Arme sich erheben und an den gemalten, halbkreisförmig gestellten Ziffern rechts die Stunden und links die Minuten angeben. Die Gewandfigur hält in ihrer rechten Hand einen Pfeil für die Minuten; mit einem Lorbeerzweig in der linken giebt sie die Stunden an. Ist die Uhr im Gange, so bewegt sich das Köpfchen der Figur nach rechts und links, und diese Bewegung kann beliebig an- oder abgestellt werden. Auch für diese merkwürdige Uhr findet sich in der Mar- fel’schen Sammlung ein Gegenstück, siehe Fig. 4: beide Werke stammen aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts. Fig 3. Uur mit bewegl iotier Figur. (.öammiur.g Al. Weisse sen.) Das Zifferblatt der Uhr aus der Sammlung Marfels besteht aus einer blau emaillirten, mit feinen weissen Strichen durch zogenen Metallplatte, auf welcher zwei -Viertelkreise angebracht sind. Auf einem derselben sind die Stunden von 1 bis 12 und auf dem anderen die Minuten von 1 bis 60 verzeichnet. Fig. 4. Uhr mit z»ui b« wog i luhen Figuren, (öamuiluug Marfels.) Weiter befindet sich auf dem Zifferblatt eine aus Metall getriebene Gruppe, zwei Soldaten in Gefechtsstellung darstellend. Dieselben stehen auf je einer Seite der beiden Viertelkreise, so wie es Fig. 4 zeigt. Drückt man auf den Bügelknopf, so fallen beide Soldaten mit dem Säbel aus, wobei der auf der linken Seite stehende die jeweilige Stunde und der auf der rechten Seite stehende mit seiner Waffe die Minute auf dem Viertelkreis anzeigt.
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