Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung 1913 des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacherinnungen und -Vereine (E. V.), Halle a. S.
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine endgültige Entscheidung über das Recht der Zwangsinnungen, Schleuderpreise zu verbieten
- Autor
- König
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung 1913 des ... 131
- ArtikelEine endgültige Entscheidung über das Recht der Zwangsinnungen, ... 132
- ArtikelLykosia-Ringe 133
- ArtikelZulassung von Handwerkern zum Einjährig-Freiwilligenexamen 133
- ArtikelMeilen- und Marksteine des Lebens 134
- ArtikelPräzisionsarbeit des Uhrmachers 134
- ArtikelSprechsaal 136
- ArtikelAus der Werkstatt 137
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 137
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelVom Büchertisch 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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132 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 11. „Energie“ ( 3 / 4 Jahr) grosses Gesperr (1 Jahr 7 Monate). Grosses Rädermodell; Evolventen- und Zykloidenverzahnung (zweites Jahr), grosses Grahamgangmodell (zweites Jahr), grosses Haken gangmodell, 8 Punkte. Lehrling: Hermann Engelhardt, in der Lehre bei Herrn F. A. Engelhardt in Berlin-Schmargendorf. (In der Ausführung die beste Arbeit!) 12. „Balance-Wage“ (letztes Lehrjahr). Unruhwage, 7V 5 Punkte. Lehrling: Franz Brechenmacher, in der Lehre bei Herrn Aloys Brechenmacher in Dietenheim (Württbg). 13. „Probieren geht über Studieren“ (im ersten Lehrjahre). Einsteilzirkel für Grahampaletten, 7 Punkte. Lehrling: Fritz Schomburg, in der Lehre bei Herrn Carl Precht in Naum burg. 14. „Wer rastet, rostet“ (im dritten Lehrjahre). Vier Futter, neuer Zylinder, Spiralrolle, 7 Punkte. Lehrling: Paul Bernard, in der Lehre bei Herrn E. Reinhardt in Görlitz. 15. „Germania“ (im ersten Lehrjahre). Gestell mit zwei Rädern und Anker mit Gabel, 6 4 / 5 Punkte. Lehrling: Otto Mund, in der Lehre bei Herrn W. Sieling in Stolzenau an der Weser. 16. „Erst die Arbeit, dann das Spiel“ (letztes Lehrjahr). Zylinderechappement für Reiseuhr, 6 4 /ö Punkte. Lehrling: Paul Hähnel, in der Lehre bei Herrn R. Kilian in Neukirchen im Erzgebirge. 17. „Arbeit ist des Bürgers Zierde“ (im ersten Lehrjahre). Federstift für Regulatorwerk, 6 2 / 5 Punkte. Lehrling: Otto Widmaier, in der Lehre bei Herrn F. Dolfinger in Stuttgart. 18. „Schwungrad“ (im ersten Lehrjahre). Zeiger, ein Schlüssel mit Dorn, 6 2 / 5 Punkte. Lehrling: Arthur Riebisch, in der Lehre bei Herrn Walter Quentin in Halle a. S. 19. „Beharrlichkeit führt zum Ziel“ (im ersten Lehrjahre). Schleifapparat, 6 2 / 5 Punkte. Lehrling: Erich Faerber, in der Lehre bei Herrn Adolf Koch in Halle a. S. 20. „Lust und Liebe zum Ding, macht Müh’ und Arbeit gering“ (im ersten Lehrjahre). Schleifapparat, vernickelt 6 2 / B Punkte. Lehrling: Erich Lossier, in der Lehre bei Herrn Adolf Koch in Halle a. S. 21. „Jung gewohnt, alt getan“ (im zweiten Lehrjahre). Unruhwage, 5V 6 Punkte. Lehrling: Franz Bredow, in der Lehre bei Herrn Alfr. Baertz, in Hötensleben. 22. „Anker mit Gabel“ (im zweiten Lehrjahre). Anker mit Gabel, 6 2 / 5 Punkte. Lehrling: Richard Wenig, in der Lehre bei Herrn F. Wenig in Berlin N. 65. 23. „Mit Fleiss, Lust und Kraft man vieles schafft“ (3 8 / 4 Lehr jahre). Federhausbrücke, vergrössert, 2 4 / 5 Punkte. Lehrling: Friedrich Hanke, in der Lehre bei Herrn Friedrich Langner in Breslau. Die Arbeiten Nr. 11 (Engelhardt, Berlin) waren in der Aus führung die besten; sie stellten geradezu Musterwerke vor. Trotzdem konnte die Bewertung nicht so hoch ausfallen, da in Rücksicht gezogen werden musste, dass für die Herstellung Maschinen neuester Bauart benutzt werden konnten, da in der Werkstätte des Herrn Engelhardt Präzisionsuhren, wissenschaftliche In strumente usw. in höchster Vollendung hergestellt werden. — Von ganz ausserordentlichem Fleisse des Lehrlings und auch des Lehrherrn zeugten die Arbeiten Nr. 2. Es war eine grosse Freude für jeden Kollegen, diese Arbeiten des ersten Lehrjahres zu sehen. Aus dieser Meisterlehre müssen tüchtige Uhrmacher hervorgehen! — Die Arbeit Nr. 23 war gut ausgeführt und zeugte von grossem Fleisse. Leider war die Konstruktion des Gesperrs eine vollständig verfehlte. Abgesehen von der Sperr feder war das Sperrad für ein Gesperr vollständig unbrauchbar. Für die Arbeiten 1 bis 14 (ausser Nr. 6) wurden neben einem Diplom auch noch besondere Bücherprämien verliehen. Für die übrigen Arbeiten wurden Diplome oder Anerkennungen verliehen. I. A.: W. König, Geschäftsführer. Eine endgültige Entscheidung über das Recht der Zwangsinnungen, Schleuderpreise zu verbieten. In unserem Uhrmacherjahrbuch für 1912 zeigten wir einen Weg, auf dem es möglich ist, die Schleuderer zu bekämpfen. Damals herrschte noch die Ungewissheit, ob die günstigen Ent scheidungen der höheren Verwaltungsbehörden auch die An erkennung des Ministers finden würden. In einem Streitfälle aus neuester Zeit hat nun aber der Herr Minister für Handel und Gewerbe in Berlin zugunsten der Zwangsinnungen entschieden. Wir berichteten in unserer Nummer vom 9. März von einer Entscheidung des preussischen Ministers und betonten, dass diese Entscheidung dringend einer Klarstellung bedürfe. Diese Klar stellung ist jetzt erfolgt und damit sind die Zwangsinnungen wiederum einen grossen Schritt auf dem Wege der Gemeinschafts hilfe vorwärts gekommen. Dem Herrn Regierungspräsidenten in Danzig ist als Er läuterung zu der in Nr. 5 a abgedruckten Entscheidung ein Ministerialerlass vom 12. Februar zugegangen, in dem das Recht der Zwangsinnungen anerkannt wird, das Veröffentlichen von Schleuderpreisen zu verbieten. Der Erlass lautet: „Euer Hoohwohlgeboren trete ich darin bei, dass die Be stimmungen in § 10, Abs. 2, Ziff. 2 und 3 des Statutes der Photographenzwangsinnung der Vorschrift des § 100 q der Ge werbeordnung nicht widersprechen. Gleichzeitig erscheinen sie in ihrer jetzigen Fassung un zulässig, da die Innungen nach den ihnen gesetzlich eingeräumten Zuständigkeiten überhaupt nicht zum Erlass derartiger Be stimmungen für befugt zu erachten sind. Nach § 81, 81b der Gewerbeordnung sind die Innungen zur Förderung der gemein samen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder berufen, und nach § 81a a. a. 0. liegt ihnen insbesondere die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern ob. Diesen Aufgaben entspricht es, wenn sie ihren Mitgliedern jedes unlautere Geschäftsgebaren, z. B. eine marktschreierische Reklame verbieten, wie dies im § 10, Abs. 2, Ziff. 1 des vor liegenden Statutes geschehen ist. Auch ein Verbot, Waren in öffentlichen Ankündigungen zu Schleuderpreisen anzubieten, wird durch den gesetzlichen Rahmen der Innungsaufgaben zu rechtfertigen sein. Dagegen ist nicht einzusehen, inwiefern schon die Ankündigung ,besonders billiger* Preise, die, ab gesehen von der Unbestimmtheit des Begriffs, nicht unreell zu sein brauchen, oder inwiefern vollends die Ankündigung und Veröffentlichung von Preisen überhaupt gegen die Standesehre oder den Gemeingeist der Innungsmitglieder verstossen sollen. Ich ersuche daher, die Abänderung bezw. Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des § 10, Abs. 2, im Wege des § 100 d, Abs. 3, der Gewerbeordnung zu bewirken.“ Hier ist also ausdrücklich anerkannt worden, dass die Zwangs innungen das Recht haben, angemessene und ortsübliche Preise bekanntzugeben und die Mitglieder zu bestrafen, die öffentlich in Zeitungen oder Plakaten usw. diese Preise unterbieten. Wie wir jetzt mitteilen können, hat der Herr Minister schon früher bei einer anderen Gelegenheit ausgesprochen, dass man den Zwangsinnungen dieses Recht nicht verwehren soll. Eine Innung in Westfalen hatte nämlich, wie das „Tischlor- gewerk“ berichtet, ebenfalls den § 10 des Innungsstatutes anders als das Musterstatut geregelt und folgenden Absatz darin auf genommen : „Beschränkungen hinsichtlich der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder hinsichtlich der Annahme von Kunden dürfen den Mitgliedern von der Innung nicht auf erlegt werden, doch ist die Innungsversammlung berechtigt, für gleiche oder gleicbbleibende Leistungen ortsübliche Preise bekanntzugeben. Eine Preisunterbietung öffentlich bekannt zugeben, ist den Innungsmitgliedern bei Strafe bis zu 20 Mk. verboten.“ Der Bezirksausschuss hatte die Genehmigung dieses Para graphen abgelehnt, worauf sich die Innung beschwerdeführend
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