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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- BeilageAnzeigen 177
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 183
- ArtikelDer Lehrling als Vereinsmitglied 184
- ArtikelBassermann-Jordan: Uhren 184
- ArtikelBohren von hartem Stahl 186
- ArtikelDie "Macherei" in Uhren und die Uhrmacher 187
- ArtikelNeue Hammerregulierung an Hausuhrwerken 188
- ArtikelKassenbericht für das Jahr 1913 des Zentralverbandes der ... 189
- ArtikelVergleich zwischen der einfachen und der doppelten Rolle 189
- ArtikelKraftverlust im Ankergange 190
- ArtikelAnzeigen 191
- ArtikelKraftverlust im Ankergange 195
- ArtikelAus der Werkstatt 196
- ArtikelSprechsaal 196
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 197
- ArtikelVerschiedenes 199
- ArtikelVom Büchertisch 202
- ArtikelPatentbericht 202
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 202
- ArtikelAnzeigen 203
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 207
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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i Nr. 8 Allgemeines Journal zu Freisprechungen führten, sind bei den Strafverhandlungen wegen unlauteren Wettbewerbs die Freisprechungen unverhältnismässig zahlreicher. Für Berlin lässt sich z.B. feststellen, dass im Jahre 1910 von 92 Angeklagten, denen unwahre Angaben über geschäftliche Verhältnisse vorgeworfen wurden, 50 ver urteilt und 36 freigesprochen wurden, während in sechs Fällen die Klage zurückgenommen oder ein Vergleich geschlossen wurde. Im Jahre 1911 wurden von 60 Angeklagten 33 verurteilt und 22 freigesproehen. Diese Tatsache be weist, dass vielfach die Beteiligten von dem Strafprozess in Fällen Gebrauch gemacht haben, die sich dazu nicht eignen, und der soeben erschienene Be richt, den die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin über ihr Einigungs- amt in Sachen des unlauteren Wettbewerbs über das Jahr 1913 er statten, stellt die Frage in Erwägung, ob nicht die Gerichte mit Staats anwaltschaften mehr als bisher die Frage zu erwägen haben, ob sich nicht in dem zur Verhandlung stehenden Fall eine gütliche Erledigung und ins besondere eine Ueberweisung an das Einigungsamt empfiehlt. Dadurch wird dem Beschuldigten ein Strafprozess, dem Kläger aber werden vielleicht die sehr unangenehmen Folgen erspart, die für ihn eine erfolglose Strafanzeige hat. Für den Zivilprozess vollends ist es< wenn es sich nicht um wichtige Prinzipienfragen handelt, selbverständlich, dass eine gütliche Erledigung dem langwierigen und kostspieligen Prozessverfahren vorzuziehen ist. Dass das Einigungsamt in dieser Richtung viel sachgemässer arbeiten kann, als das in dem schwerfälligen Prozessverfahren möglich ist, beweist der Umstand, dass in der Hälfte der dort anhängig gemachten Sachen eine vergleichsweise Er ledigung stattfand. *k. Durchstechereien eines Lehrlings in einer Lackfabrik. Urteil des Reichsgerichts vom 13. März 1914. Leipzig. (Nachdruok verboten.) Der jetzige Handlungsgehilfe Otto Köhler war vom September 1 SOS bis zum Juli 1912 in der Lackfabrik von W. in Rheydt als LehrliDg tätig. Nach seinem Ausscheiden am 1. Juli 1912 vermisste der Inhaber L. zwei Rezeptbücher über Lacke und Farben, die wichtige Geschäftsgeheimnisse enthielten. Da der Ver dacht sich sogleich gegen Köhler lenkte, nahm man in dessen Wohnung eine Haussuchung vor und fand hierbei ein Kunden- und Bezugsquellenregister, Farbenmuster, eine Farbenkarte und anderes Material. Im Anschluss hieran lieferte eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Fabrikanten Thyssen, mit welchem Köhler zuletzt in Verbindung gestanden hatte, folgende der Firma W. gehörige Gegenstände zutage: Reklameplakate, Preislisten, Abschriften aus den Kuudenverzeichnissen nebst genauer Angabe der Spezialrezepte der ein zelnen Kunden, Rezeptbücher und ein Adressbuch sämtlicher Eisengiessereien und Maschinenfabriken Deutschlands. Ausser einem selbstgefertigten Kunden verzeichnis hatte Köhler alle diese Gegenstände seinem früheren Arbeitgeber entwendet und, wie bereits dargetan, zum grössten Teil dem Thyssen, einem soharfen Konkurrenten seines Chefs, übergeben, mit dem er Anfang Juni 1912, also noch vor seinem Ausscheiden aus dem Hause W., in Unterhandlungen wegen Anstellung getreten war und dem er bereits für die Gründung eines Konkurrenzunternehmens in einigen von der Firma W. besonders gepflegten Spezialitäten, u. a. Eisenkitt, gewonnen hatte. Ferner stellte es sich heraus, dass Köhler bei der Fernsprechgebührenabreehnung mit der Post einen Be- trugsversuch sowie die Verfälschung einer Postscheckzahlkarte begangen hatte Das Landgericht München-Gladbach hat daher am 4. August 1913 wegen Hehlerei den Fabrikanten Thyssen zu einem Monat und wegen Diebstahls, Vergehens gegen § 17, Abs. 1 und 2, des Wettbewerbsgesetzes vom 7. Juni 1909, Betrugsversuchs und Urkundenfälschung den Köhler zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und dies folgendermassen begründet: Thyssen habe zu seinem Vorteil Sachen, von denen er wusste, dass sie mittels strafbarer Hand lung erlangt waren, an sioh gebracht (§ 269, St. G. B.). Bei Köhler sei ins besondere der unlautere Wettbewerb darin zu finden, dass er Geschäftsgeheim nisse, deren Kenntnis er durch eine gegen das Gesetz verstossende, eigene Handlung erlangte, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet habe Unzweifelhaft habe Köhler bezüglich der Straftaten, die er noch vor Vollendung des 18 Lebensjahres beging, die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforder liche Einsicht besessen. Gegen ihre Verurteilung legten Köhler und Thyssen Revision beim Reichsgericht ein. Auf Antrag des Reichsanwaltes hat io dessen der höchste Gerichtshof das Rechtsmittel beider Angeklagten als un begründet verworfen. (Aktenzeichen 5 D. 1006/13 ) sk Unlanterer Wettbewerb durch Auslegung unverkäuflicher Bril lanten im Schaufenster. (Naehdr. verb.) Ein Kaufmann eröffnete in einer Grossstadt einen Ausverkauf in Brillanten, Taschenuhren, Gold-, Schmuck- und Doublewaren. In das Schaufenster legte er unter anderem ungefasste Brillanten, von denen er für mehr als 9000 Mk. in Antwerpen gekauft hatte. Als nun Damen in das Geschäft kamen und diese Brillanten zu kaufen verlangten, wies er sie zurück mit der Behauptung, die Steine im Schaufenster gehörten seiner Frau, er verkaufe sie nicht, bezw. er dürfe sie nicht verkaufen. Der Kaufmann wurde auf Grund dieses Tatbestandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes unter Anklage gestellt. Die Staatsanwaltschaft war nämlich der Meinung, der Angeklagte habe sich durch die Auslage der Brillanten unwahrer und zur unerlaubten Irreführung geeigneter Angaben schuldig gemacht. Die Strafkammer war zur Freisprechung des Angeklagten gelangt, indem sie seine Behauptung, er habe die Brillanten nur zu Dekorationszwecken ins Schaufenster gelegt, gelten liess; es sei sonach nichts dafür dargetan, dass die Auslage in der Absicht geschehen sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen dieses Erkenntnis ein, und das Reichsgericht gelangte auch zur Aufhebung des freisprechenden Urteils. Man müsse doch davon ausgehen, so äusserte sich der höchste Ge richtshof, dass, wenn im Schaufenster Waren ausgelegt sind von der Art, wie sie in dem betreffenden Geschäft gehandelt werden, jedermann aus^ dem Publikum annimmt und zu der Annahme gelangen muss, das seien Waren, Uhrmacherkunst. 129 die zum Verkaufe stehen. Niemand wird auf den Gedanken kommen, die aus gelegten Waren gehörten einem Dritten und seien unverkäuflich. Wenn auch möglicherweise der Angeklagte nach seiner inneren Willensbestimmung nur den Zweck verfolgte, zu dekorieren, so genügt das nicht, um die Schuldfrage zu verneinen. Was nämlich der Geschäftsmann im Inneren denkt oder denken will, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung, entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen durch sein in die Aussenwelt tretendes Verhalten im Publikum erweckt werden können, sowie ferner, ob er sich dieser Vorstellungen bewusst ist oder bewusst zu sein in der Lage ist. Geheime innere Vorbehalte des betreffenden Geschäftsmannes sind demgegenüber belanglos. Was den vorliegenden Fall anbetrifft, so ist zu erwägen, dass nicht bloss ein Ausverkauf von Brillanten stattfinden sollte, sondern — nach den Ankündigungen in Tageszeitungen — ein Ausverkauf „wegen gänzlicher Auf gabe dieses Artikels“. Wenn also, wie festgestellt, Damen in den Laden kamen, um die ausgelegten Brillanten zu kaufen, aber von dem Angeklagten zurückgewiesen wurden, so waren diese Käuferinnen tatsächlich „irregeführt“ worden. Wenn der Vorderrichter meint, der Angeklagte habe die Irreführung des Publikums in jedem Falle doch durch seine Aufklärungen, die Brillanten seien unverkäuflich, wieder gutgemacht, so kann ihm in dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Denn liegt der Tatbestand eines Verstosses gegen das Wettbewerbsgesetz vor, so ist er bereits durch die Ankündigung und den Beginn des Ausverkaufs verwirklicht, gegebenenfalls also schon durch die Auslegung der Brillanten im Schaufenster. Mit der nachträglichen Aufklärung, die den Kauflustigen gegeben wird, nachdem sie, angelocbt, den Laden bereits betreten haben, kann die Gesetzesverletzung hinterher nicht ungeschehen ge macht werden. (Reichsgericht: V. 1452/12.) rd. Die Konkurrenzklausel als nichtiges Rechtsgeschäft. Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1913 (Nachdruck auch im Auszug verboten.) Als Verträge gegen die guten Sitten kommen auch solche in Betracht, die die persönliche Freiheit oder die Gewerbefreiheit in unzulässiger Weise be schränken. Auch die sogen. Konkurrenzklausel, eine der meist besprochenen Fragen im geltenden Recht, ist in diesem Zusammenhang zu nennen, falls nämlich das Konkurrenzverbot derart ist, dass es die Bewegungsfreiheit des Verpflichteten ungewöhnlich beschränkt oder gar seine wirtschaftliche Ver nichtung herbeizuführen geeignet ist. Sofern ein solches Verbot gegen die guten Sitten verstösst, ist der ganze Wettbewerbsbeschränkungsvertrag nichtig, seine Nichtigkeit oder Gültigkeit wird stets sehr peinlich und unter Berück sichtigung aller näheren Umstände vom Richter zu prüfen sein. Der folgende, hierfür einschlägige Fall beschäftigte kürzlich das Reichsgericht: Zwei Kauf leute in Berlin, H. und 0 , hatten sich früher zum Zwecke der Anfertigung und des Vertriebes von Fahrrädern und Maschinen zu einer G. m. b. H. ver bunden gehabt. Im Jahre 1909, wo H. ausgeächieden war, schlossen sie einen Wettbewerbsbesehränkungsvertrag. Gegen diesen verstiess H dadurch, dass er nahe bei Berlin die Einrichtung des unter der Firma Kl. & Cie be triebenen Engrosgeschäftes mit Nähmaschinen und Fahrrädern übernommen hat und die offene Handelsgesellschaft Tr. Na. & Cie. leitete. Das Land gericht Berlin II hat den Beklagten antragsgemäss bei Meidung einer Strafe zur Unterlassung der Konkurrenz bis zum 1. Oktober 1919 verurteilt und die Widerklage des Beklagten auf Nichtigkeit des Vertrages zurückge wiesen. Das Kammergericht Berlin hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Die Revision wurde zurückgewiesen. Der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts führte aus: Der Berufungsrichter hat die Frage, ob die vom Beklagten vertraglich übernommene Wettbewerbs beschränkung als gegen die guten Sitten verstossend nichtig ist, mit Recht verneint. Allerdings enthält die durch ein berechtigtes Interesse des Klägers gebotene Wettbewerbsklausel für den Beklagten eine nicht unerhebliche Be schränkung in seiner Bewegungsfreiheit auf kaufmännischem Gebiete; mit Rücksicht auf das Lebensalter des Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses kommt eine Beschränkung auf 10 Jahre einer dauernden Beschränkung nahezu gleich; in räumlicher Beziehung ist dem Beklagten eine Tätigkeit in Nah- maschinen- und Fahrradgeschäften in Preussen und Baden und in solchen Geschäften ausserhalb dieser Gebiete, welche nach Preussen und Baden Geschäfte abschliessen, untersagt: deshalb wird der Beklagte in Deutschland nur wenig Grossbetriebe dieser Branchen finden, in denen er bis 1919 tätig werden kann. Andererseits steht er in einem Lebensalter, in welchem er sich in andere kaufmännische Geschäftszweige einzuarbeiten vermag; dies wird ihm um so leichter möglich sein, als er bereits früher viele Jahre lang in anders gearteten kaufmännischen Betrieben Beschäftigung gefunden hat. Mit Recht berücksichtigt der Berufungsrichter hierbei, dass der Beklagte selbst nicht behauptet hat, bereits eine Einbusse in seiner Arbeitsfähigkeit erlitten zu haben. Auch stellte der Berufungsrichter auf Grund eigener Sachkunde aus drücklich fest, dass es ausserhalb Preussens und Badens grosse Geschäfte mit starker Lokalkundschaft gibt, die den Detailhandel mit Fahrrädern und Näh maschinen betreiben und in Preussen und Baden keine Geschäfte abschliessen. Diese Feststellung bindet das Revisionsgerieht. Hiernach ist der Beklagte keineswegs zur Auswanderung aus Deutschland gezwungen. Mit Recht be rücksichtigt der Berufungsrichter auch den Umstand, dass der Beklagte für seine Wettbewerbsbeschränkung vom Kläger mit einer erheblichen Geldsumme entschädigt worden ist Bei einem erfahrenen Kaufmann im Alter des Be klagten kann man auch voraussetzen, dass er bei Uebernahme der Verpflichtuug deren Tragweite übersehen hat. Da der Beklagte sieh der Wettbewerbs beschränkung, die sofort in Kraft trat, freiwillig unterworfen hat, muss auch angenommen werden, dasä er sie selbst unter Berücksichtigung seiner kauf männischen Ausbildung als eine drückende Fessel für seine Bewegungsfreiheit nicht angesehen, vielmehr in dem ihm gezahlten Entgelt einen hinreichenden Ausgleich erblickt hat. Der Revision war daher, wie es geschehen ist, der Erfolg zu versagen. (Aktenzeichen: III. 435/13. Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 5400 Mk.) 8 *-
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