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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingabe der Zentralvereinigung deutscher Vereine für Handel und Gewerbe, Sitz Berlin, betr. Aenderung des § 56 der Gewerbeordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- BeilageAnzeigen 249
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 255
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung 1914 des ... 256
- ArtikelEingabe der Zentralvereinigung deutscher Vereine für Handel und ... 256
- ArtikelUnerlaubte Firmennachahmung 258
- ArtikelElektrische Stoppuhr für Rennen und Wettfahrten 259
- ArtikelDie Bedeutung der Mathematik für die Kultur der Gegenwart 260
- ArtikelAnzeigen 263
- ArtikelBericht über die am 22. April im Ausstellungspalast Dresden ... 267
- ArtikelII. Internationaler Kongress der Uhrmacher, Juweliere, ... 268
- ArtikelAus der Geschichte der Sekundenuhr 269
- ArtikelSprechsaal 270
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 271
- ArtikelVerschiedenes 274
- ArtikelVom Büchertisch 274
- ArtikelAnzeigen 275
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 279
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 10 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 149 behörde verneint, so wird die nachgesuchte Erlaubnis dem Ge werbetreibenden nicht erteilt, und er kann daher zu seinem grossen Nachteil seine Kundschaft nicht so befriedigen, wie seine Kon kurrenz es kann. Die in neuerer Zeit dem Hausierbetrieb und den Wander lagern durchaus ähnlichen und u. E. unbedingt gleichzustellenden „ständigen Automobiltouren“ verschiedener Grossbetriebe verstossen aber gegen die Bestimmungen des § 56, Ziffer 1, und gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Feilbieten geistiger Getränke. Die ständigen Automobiltouren sind nicht etwa gleich bedeutend mit dem Zusenden von gekauften oder bestellten Waren, wie es seitens der Kauf leute üblich ist. Sie sind viel mehr Zweigbetriebe nach Art der Filialbetriebe, nur dass sie nicht mit offenen Verkaufsstellen, sondern Vermittlungsstellen verbunden sind. Die Angestellten, sowie die in den betreffenden Orten ansässigen Agenten oder Bestellungssammler des Automobil- Warenvertriebsgeschäftes nehmen nicht nur Bestellungen auf Waren an, sie verkaufen die Waren, rechnen mit den Bestellern ab und besorgen auch die Propaganda. Sie verkaufen natürlich auch geistige Getränke, jedoch ohne die notwendige ortspolizeiliche Erlaubnis, welche von der Prüfung der Bedürfnisfrage — die hier natürlich verneint werden muss ■— abhängig ist. Es ist uns sogar mitgeteilt worden, dass auf diese Weise Leute mit Alkohol versorgt wurden, welche auf der örtlichen Alkoholikerliste standen und denen ortsansässige Gewerbetreibende bei Vermeidung des Verlustes der Konzession keinen Branntwein verkaufen dürfen. Die jetzigen Bestimmungen tragen den veränderten Verhält nissen im Kleinhandel nicht mehr Rechnung, und deshalb halten wir es für notwendig, dass zu dem Handel im Umherziehen auch die ständigen Automobiltouren der Grossbetriebe gerechnet werden. Der § 56, Ziffer 3, bedarf dringend der Abänderung des Wortes „Taschenuhren“ in „Uhren“. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass in neuerer Zeit so genannte „Versandgeschäfte“ entstanden sind, die tatsächlich nur die durch den § 56 verbotenen Hausiergeschäfte in Form des Versandgeschäftes betreiben. Sie versenden Prospekte mit prahlerischen, aber meist unrichtigen Behauptungen über den Wert der abgebildeten Gegenstände, wie Uhren, Schmucksachen, Gold- und Silberwaren, Drucksachen, Waffen usw. Die Waren kataloge werden von bestimmten Firmen für diese „Versand geschäfte“ hergestellt mit der Bedingung, dass letztere von ihnen die Waren beziehen müssen, nur die Firma des „Versandhauses“ braucht nachgedruckt zu werden. Der Schaden, den diese Geschäfte den reellen Gewerbe treibenden und vor allem den unerfahrenen kleinen Leuten in den Landorten zufügen, übertrifft bei weitem den der unreellen Hausierer. Ein gesetzlicher Schutz vor diesen an die Stelle der Hausierer getretenen „Versandgeschäften“ ist um so mehr er forderlich, als die zum Kauf verleiteten und in der Regel über vorteilten Warenbesteller das Kaufgeld vorher einsenden müssen und das freigestellte Zurücksenden nicht gefallender Waren nicht einmal riskieren dürfen, wenn sie nicht mit dem völligen Ver lust des Geldes oder der Zusendung anderer, noch schlechterer Waren rechnen wollen. Sehr oft sind die Inhaber dieser Firmen und „Versandhäuser“ unauffindbar, da die Firma inzwischen sich „aufgelöst“ hat oder zum Schein in andere Hände über gegangen ist. Wie umfangreich dieser schwindelhafte Warenversand betrieben wird, und wie schwer das unerfahrene Publikum in den kleinen Orten durch diesen geschädigt wird, beweisen die vielen Anzeigen, welche allein bei dem Berliner Polizeipräsidium einlaufen, und ferner die zahlreichen Fälle von unlauterem Wettbewerb, welche allein der zu unserer Vereinigung gehörende Berliner „Bund der Handel- und Gewerbetreibenden“ fortgesetzt verfolgen muss. Wir halten es daher für absolut erforderlich, dass neben dem Handel im Umherziehen, auch die an sich überflüssigen „Versandgeschäfte“ allgemein dem § 56 unterstellt werden. Zum Artikel 2 des Gesetzentwurfs. Zu diesem erlauben wir uns die dringende Bitte auszusprechen, die Erlaubniserteilung zum Betriebe eines Wanderlagers nicht den Landeszentralbehörden zu überlassen, sondern durch Reichs gesetz zu bestimmen, dass die Erlaubniserteilung unter allen Umständen von der Bedürfnisfrage abhängig sein soll. Auch in der BegründuDg des Gesetzentwurfs ist anerkannt worden, dass erhebliche Missstände durch die Wanderlager ent standen sind. Wir müssen durchaus bestreiten, dass für Wander lagerbetriebe, wie sie heute beschaffen sind, ein Bedürfnis vor liegt; gegen die Notwendigkeit der Wanderlagerbetriebe spricht auch die von vielen Seiten aufgestellte Behauptung: Der Klein- bandelsstand ist überfüllt! Noch weniger dienen diese Betriebe zur „Regulierung der Verkaufspreise“, oder gar zur Verhinderung von Preissteigerungen. Es ist bei den Wanderlagerbetrieben genau wie bei dem modernen Strassenhandel. Wo wirklich ein Bedürfnis vorzuliegen scheint, da kommen diese Betriebe und Händler überhaupt nicht hin, denn da lohnt sich der „Betrieb“ nicht. Wir geben gern zu, dass in verschiedenen Gegenden der kleine Hausierhandel seine Berechtigung hat, und können deshalb der von anderer Seite erhobenen Forderung eines gänzlichen Verbots dieses Hausierhandels auch nicht zustimmen. Dass aber die Erlaubnis zum Betriebe eines „Wanderlagers jeder Art“ von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhänging gemacht wird, halten wir bei genauer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für absolut notwendig und gerechtfertigt. Ob ein Bedürfnis für solche Betriebe vorhanden ist, werden sowohl die Ortsbehörden, die doch die Zahl ihrer stehenden Gewerbebetriebe genau kennen, wie auch vor allem die Vertretungen und Organisationen des Handelsgewerbes genau beurteilen können. Irgendwelche Schwierig keiten in dieser Beziehung sind u. E. völlig ausgeschlossen. Es ist aber auch die Frage zu prüfen: Welche Betriebe gelten heute als Wanderlagerbetriebe? Die Gewerbeordnung versteht darunter allgemein den Handel im Umherziehen. Zu diesem gehören nicht nur der Hausierhandel der einzelnen Gewerbetreibenden, welche die Waren von Haus zu Haus mit sich führen, selbst anbieten und verkaufen, sondern auch die Betriebe derjenigen Händler, welche ausserhalb des Ortes des Gemeindebezirkes ihres Wohn ortes Waren durch Fuhrwerke oder durch Eisenbahntransporte nach den verschiedenen Orten schaffen, in diesen Warenlager errichten und dann den ortsansässigen Gewerbetreibenden eine zwar vorübergehende, aber doch häufig wiederkehrende empfind liche Konkurrenz bereiten. In Sachsen gelten sogar die Filial betriebe als Warenlagerbetriebe und sind von einzelnen Kommunen als solche besteuert worden. Mit Bezug auf den heutigen Handel im Umherziehen sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung längst veraltet, denn die in den letzten Jahren entstandenen Privatmärkte sind auch nichts weiter als Wanderlagerbetriebe, und doch werden sie nicht als solche behandelt. Sie sind mit den Gemeindemärkten schon des halb nicht zu vergleichen, weil sie auch den Bestimmungen für die Wochenmärkte nicht unterstehen, sondern als Gewerbebetriebe angesehen werden. Dass die Privatmärkte etwa einem Bedürfnis entsprechen, kann von niemand ernstlich behauptet werden; sie sind noch viel überflüssiger, als die modernen Wanderlagerbetriebe und der Strassenhandel. Auch die Privatmärkte schädigen nicht nur die steuerzahlenden ortsansässigen Gewerbetreibenden, sondern auch die Kommunen und deren Wochenmärkte, und sie sind ebenfalls nicht da zu finden, wo es keine Gewerbebetriebe gibt oder wo sie einem Be dürfnis abhelfen könnten, sondern nur da, wo ein Ueberfluss an Gewerbebetrieben ist. Die grossen Missstände, welche auf den Privatmärkten in sanitärer Hinsicht herrschen, sind genügend bekannt; sie geben ja den interessierten Kreisen zu ständigen Klagen und Beschwerden bei den Polizeibehörden genug Veranlassung. Eine Ungerechtigkeit sondergleichen besteht aber darin, dass die Privatmärkte — obgleich sie als Gewerbebetriebe gelten und auch alle möglichen Waren feilhalten — nicht den strengen polizeilichen Vorschriften unterstellt sind, welche aus hygienischen Gründen für die Ladengeschäfte erlassen sind. Dass dieser un gerechte Zustand nur auf gesetzlichem Wege beseitigt werden kann und muss, haben auch Polizeibehörden zugegeben,
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