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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einiges über die neuen Notstandsgesetze
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- BeilageAnzeigen 523
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 527
- ArtikelEiniges über die neuen Notstandsgesetze 528
- ArtikelDer Krieg und die Lage der Uhrenindustrie in der Schweiz 530
- ArtikelFolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung 531
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 531
- ArtikelAus dem Kriegs-Merkblatt für den Rechtsverkehr im Geschäftsleben 532
- ArtikelVerschiedenes 533
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 534
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 534
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 534
- ArtikelAnzeigen 535
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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268 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 19 Angaben zu bestätigen vermögen, unter Anführung ihres Aufent haltsortes möglichst genau zu bezeichnen.“ Sollten Fabrikanten, Grossisten oder Kollegen betroffen sein, so bitten wir um Nachricht, damit wir weitere Angaben machen können, die uns vertraulich zugegangen sind und die wir deshalb nicht veröffentlichen können. Auch die Bestimmungen des russi schen Moratoriums liegen uns im Wortlaut vor. Ueber unwürdiges Verhalten Gefangenen gegenüber berichtet das stellvertretende Generalkommando des I. Bayrischen Armee korps München: „Die kürzlich ergangene Warnung, Kriegsgefangenen gegen über nicht sein Deutschtum zu vergessen, ist leider abermals nicht beachtet worden. Einer von denen, die nicht wissen, was sich gehört, ist der Grosskaufmann Marix in München. Gegen ihn ist Strafeinschreitung veranlasst worden.“ Wir bedauern sehr, dass hier ein Angehöriger unseres Faches in dieser Weise darauf aufmerksam gemacht werden muss, was eines Deutschen nicht würdig ist! Aussergerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen für Handwerker. Die Handwerkskammer Stuttgart schreibt uns: Schuldnern, die durch den Krieg in schwierige Lage gekommen sind, ist bekanntlich die Möglichkeit gegeben, sich vom Gericht eine Zahlungsfrist bewilligen zu lassen. Zur Erlangung von Zeugnissen zur Erwirkung gerichtlicher Zahlungsaufschübe sind die Prüfungsstellen bei den Oberämtern ins Leben gerufen worden. Da die Bewilligung von Zahlungsfristen durch die Gerichte jedoch nur durch Gerichtsurteil geschehen kann, dem sich die Hand werker, wie leicht verständlich, nicht gern unterwerfen, so macht die Handwerkskammer Stuttgart hiermit ausdrücklich darauf auf merksam, dass sie bereit ist, auf Ansuchen für Handwerker ihres Bezirks, und zwar der Gläubiger wie der Schuldner, auf eine aussergerichtliche Bewilligung annehmbarer Zahlungs fristen für die Schuldner hinzuwirken. Gleichzeitig wird an die Lieferanten der Handwerker das dringende Ersuchen ge richtet, den Handwerkern bei Regulierung ihrer Verpflichtungen mehr Entgegenkommen zu zeigen, als es bisher teilweise der Fall gewesen ist, und vor Inanspruchnahme der Gerichte die Kammer als Vermittlungsstelle zu benutzen. Anschriften unserer Kollegen im Felde: Landsturmgefreiter Walter Quentin, Feldpost Brüssel-Westbahnhof, mobiles Land sturm-Infanterie-Bataillon Halle, 3. Kompagnie, zurzeit 0. U. Hennyeres bei Braine-le-Comte; Landwehrmann Ph. Blänkle (aus Bühl in Baden), I.Landsturm-Bataillon, 2. Kompagnie, Etappen kommando Saales. Unser Kollege König ist wohlbehalten vor läufig wieder zurückgekehrt und hat seine Arbeit in vollem Um fange wieder aufgenommen. Ehrentafel für die im Kriege 1914 gefallenen, verwundeten und vermissten Kollegen: Leopold Merkt, Schwenningen a N., Reisevertreter der Firma Friedrich Mauthe, G. m. b. H., gefallen.— Reserve-Unteroffizier Max Galleck, Sohn des Kollegen Paul Galleck aus Brieg, Bez. Breslau, Mitglied der Innung Breslau; am 22. August in Frankreich gefallen. Herr Gaileck hat noch zwei Söhne im Felde, die hoffentlich gesund heimkehren. Todesfälle. Aus unserer Mitte ist eine ganze Anzahl treuer Mitglieder abberufen worden. Der Stadtuhrmacher Fr. May, Halle a. S., starb im 82. Lebensjahre. Er war Ehrenvorsitzender der Innung Halle a. S. und seit Bestehen ein treues Mitglied unseres Verbandes. — Im Alter von 62 Jahren starb der Kollege C. Schröder, Güstrow i. Mecklbg. Ein besonders tüchtiger Fach mann, der dem Vorstande des Mecklenburger Uhrmacherverbandes 26 Jahre lang als Kassenführer angehörte. Er war auch Mit begründer des Vereins Güstrow. — Im Alter von 87 Jahren starb der Kollege Carl Leuchs, Frankfurt a. M. Er gründete 1856 sein Geschäft, das er im Jahre 1894 seinem Sohne übergeben konnte. — Der Verein Altona verlor sein langjähriges Ehren mitglied, den Kollegen Aug. Hansen sen. — Alle diese Kollegen haben treu mitgearbeitet an unserem Fache; wir betrauern ihren Verlust mit den betroffenen Vereinigungen. Wir werden ihrer in Ehren gedenken! Kollegen! Benutzt jetzt unseren Arbeitsmarkt! Mehr als je hat unser Arbeitsmarkt Bedeutung! Alle Einsendungen er bitten wir möglichst frühzeitig. Die Zusendung von Feldpost briefen ist uns sehr erwünscht. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Robert Koch, II. Vorsitzender. W. König, Geschäftsführer. Einiges über die neuen Notstandsgesetze. Die Völker Europas stehen einander in Waffen gegenüber. Wir Deutschen kämpfen einen durch das eiserne Gebot der Not wehr geheiligten Kampf. Ein Krieg fordert sowohl von dem Sieger wie von dem Besiegten ungeheure Opfer. Nicht nur auf den Schlachtfeldern sind diese Opfer zu suchen, sondern auch Hunderttausende von Existenzen können durch einen Krieg wirt schaftlich zugrunde gerichtet werden. Die unabsehbaren Folgen, die ein Krieg für das moderne Wirtschaftsleben mit sich führt, haben wir bereits in der kurzen Zeit, die seit der Mobilmachung verflossen ist, gesehen. Damit ein völliger wirtschaftlicher Zu sammenbruch unseres gesamten Mittelstandes verhütet wird, war schnelle Hilfe von Nöten. Allenthalben ist der Ruf nach einem Generalmoratorium laut geworden. Hierunter ist ein all gemeiner Zahlungsaufschub für sämtliche Verbindlichkeiten auf bestimmte Zeit zu verstehen. Wäre also ein solches General moratorium etwa auf 3 bis 6 Monate erlassen worden, wie es von vielen Seiten stürmisch verlangt wurde, so bätte niemand seine Schulden, seien es Warenschulden, Mieten, Löhne, Hypotheken zinsen, Kassenbeiträge, Steuern usw. während dieser Zeit zu zahlen brauchen. Unsere Roichsregierung hat sich zu einem so weit tragenden Schritt im Vertrauen auf unsere deutsche, zwar er schütterte, aber doch solide wirtschaftliche Lage nicht verstehen können. Gleichwohl hat jedoch die Regierung durch einige wich tige Notstandsgesetze die schwersten Schäden abzuwenden gesucht. Das Gesetz vom 7. August 1914 über die gerichtliche Be willigung von Zahlungsfristen hat es dem Ermessen unserer Ge richte anvertraut, ob einem Schuldner im gegebenen Falle bei an sich fälligen Forderungen eine Zahlungsfrist gewährt werden solle. Diese Bestimmungen, die selbstverständlich bei der jetzigen Lage das allergrösste Interesse beanspruchen, seien im nach stehenden ihrem wesentlichen Inhalte nach erörtert. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle: Es können nämlich Zahlungsfristen, und zwar bis längstens auf die Dauer von 3 Monaten, dem Schuldner bewilligt werden: 1. Sowohl vor Erhebung der Klage seitens des Gläubigers in einem vorbereitenden Verfahren vor dem Amtsgericht, 2. das Prozessgericht selbst kann eine solche Frist bewilligen, und schliesslich kann 3. auch bei bereits vollstreckten Urteilen das Amtsgericht den Versteigerungstermin bis zu 3 Monaten hinaussetzen.
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