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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einiges über die neuen Notstandsgesetze
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Krieg und die Lage der Uhrenindustrie in der Schweiz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- BeilageAnzeigen 523
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 527
- ArtikelEiniges über die neuen Notstandsgesetze 528
- ArtikelDer Krieg und die Lage der Uhrenindustrie in der Schweiz 530
- ArtikelFolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung 531
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 531
- ArtikelAus dem Kriegs-Merkblatt für den Rechtsverkehr im Geschäftsleben 532
- ArtikelVerschiedenes 533
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 534
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 534
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 534
- ArtikelAnzeigen 535
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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270 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Nr. 19 Geschäftsführung des Schuldners zu unterstützen und zu über wachen. Sie haben ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen des Schuldners, können von diesem auch jede sonstige Auskunft über dessen Vermögensstand ver langen und sind schliesslich auch befugt, dem Schuldner die Ge schäftsführung zu entziehen und einer anderen Person zu über tragen. Ueber einen Widerspruch des Schuldners hiergegen entscheidet das Amtsgericht endgültig. Der Schuldner ist in allen seinen Massnahmen an die Zu stimmung der Aufsichtspersonen gebunden. Er darf nur, wie erwähnt, die notwendigsten Geschäfte zur Fortführung des Be triebes selbständig erledigen und Anschaffungen, die zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich sind, machen. Unter sagt sind ihm insbesondere alle Schenkungen, Verfügungen über Grundstücke und Hypotheken, Zahlungen an einzelne Gläubiger, Pfandbestellung und sonstige Sicherstellurg für einzelne Personen. Handelt der Schuldner diesen Verpflichtungen zuwider, so kann das Gericht die sofortige Aufhebung der Geschäftsaufsicht ver fügen, und der Eröffnung des Konkurses steht dann nichts mehr im Wege. Im übrigen kann das Gericht eine einmal angeordnete Geschäftsaufsicht auch aus anderen wichtigen Gründen wieder auf heben, z. B. wenn sich herausgestellt hat, dass auch nach Beendigung des Krieges der Konkurs unabwendbar ist. Alle Entscheidungen, die das Gericht trifft, sind unanfechtbar. Die vorhandenen Mittel und Einkünfte sind in erster Linie zur Fortführung des Geschäftes und zu einer bescheidenen Lebens führung des Schuldners und seiner Familie zu verwenden. Erst der Ueberschuss wird zur Befriedigung der Gläubiger benutzt. Umfang und Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger be stimmen die Aufsichtspersonen, welche übrigens für ihre ver antwortungsreiche Tätigkeit Anspruch auf angemessene Vergütung haben. In Streitfällen entscheidet auch hier wieder das Amts gericht endgültig. Die beiden besprochenen neuen Gesetze können bei richtiger Anwendung viel Sagen stiften. Die schweren Bedenken gegen ein Generalmoratorium sind in der Tagespresse mehrfach erörtert worden, und es ist an ein Moratorium vorläufig wohl gar nicht zu denken. Um so mehr wird von diesen Bestimmungen, die in Notfällen ein Moratorium ersetzen können, Gebrauch zu machen sein Schön rock, Rechtsanwalt, Berlin. Der Krieg und die Lage der Uhrenindustrie in der Schweiz. In welchem Masse neutrale Länder durch den Krieg schäd lich beeinflusst sein können, zeigen deutlich die Berichte der schweizerischen Tageszeitungen, die den Verhältnissen der dortigen wirtschaftlichen Lage gewidmet sind. Es ist nicht allein der durch die Kriegführung gehinderte normale Geschäftsgang in den davon betroffenen Ländern, die z. B. für die schweizerische Uhrenindustrie die Hauptabnehmer darstellen, welcher die Industrie zu ruhiger Tätigkeit, wenn nicht gar zum Stillstehen zwingt, sondern auch der Mangel an Arbeitern, die ihrer Dienstpflicht genügen und die Grenzen ihrer Heimat vor dem Einbruch feind licher Heeresmassen schützen. Die nach Nordwesten gerichteten Grenzen der Schweiz, in deren Nähe sich die Betriebe der schweizerischen Uhrenindustrie allein häufen, werden nach Lage der Sache in den sonst friedlichen Tälern waffenstarrende Truppen lager aufweisen, wodurch noch aus einem dritten Grunde eine Störung der Betriebe wird verzeichnet werden müssen, und der lautet: Einquartierung in den geeigneten Fabrikräumen. Bei den engen Beziehungen, die unser Beruf zu der schweize rischen Uhrenindustrie hat, erscheint es für jeden Uhrmacher von Interesse, einmal darüber etwas Näheres zu erfahren. So schreibt z.B. der „Impartial“: „Es ist noch nicht möglich, zu erkennen, in welchem Masse die gegenwärtige Lage die Wieder aufnahme der Arbeit in den industriellen Betrieben unseres Landes gestatten wird. Eine gewisse Anzahl unserer grossen Fabrikanten untersucht im Augenblicke die Möglichkeit, das Personal, welches ihnen geblieben ist, 2 oder 3 Tage in der Woche arbeiten zu lassen, aber es steht noch nichts fest, denn es ist leicht zu ver stehen, dass es ausserordentlich schwer ist, Uhren mit einem verringerten Personal zu fabrizieren, während die Arbeiter ge wisser Partien fast vollständig fehlen. Andererseits besteht für unsere Fabrikanten die Unmöglich keit, auf Lager arbeiten zu lassen, denn nichts bietet einen An halt dafür, an welchem Zeitpunkte die Geschäfte einen ungefähr normalen Verlauf zu nehmen beginnen werden.“ Der „Demokrat“ schreibt: „Der Vorstand der schweizerischen Gesellschaft der Fabrikanten goldener Uhrgehäuse teilt den Uhren fabrikanten mit, dass der gegenwärtigen Situation halber alle Gehäusefabriken bis auf weiteres geschlossen sind. Infolgedessen kann keinerlei Auftrag weiter ausgeführt, keine Bestellung mehr angenommen, noch eine Reparatur gemacht werden.“ „Feuille d’Avis des Montagnes“ schreibt: „In der vergangenen Woche hat man in der Longines nur vormittags gearbeitet, in dieser Woche nur mehr vier halbe Tage. Die anderen Fabriken treffen ähnliche Massnahmen. Die anderen Fabrikanten von St. Imier einigten sich darin, die Arbeit so lange als möglich fortzusetzen. Die Verringerung der Arbeitsstunden ist weniger eine Folge von Mangel an Arbeit, als der Schwierigkeit für die Fabrikanten, bares Geld aufzutreiben. In der Longines ist die letzte Zahlung teilweise mit Gutscheinen, auf 1, 2 und 5 Frank lautend, erfolgt, mit denen die Arbeiter ihre Einkäufe in den Läden machen können. Wenn ein Kaufmann für 50 Frank Gut scheine erhalten hat, kann er sie im Kontor der Fabrik vorlegen und erhält dort den Gegenwert dafür in Banknoten.“ Das Blatt „Le Democrate“ schreibt im Interesse der Ar beiter: „Zahlreiche von unseren Uhrenarbeitern sind unter den Fahnen und haben eine Familie oder alte Eltern zurückgelassen. Aber das Leben ist teuer und die Ersparnisse sind schnell auf gezehrt. Kann man nicht ein Mittel finden, um jenen zu helfen, die zu Hause geblieben sind, indem man sie die Arbeit jener machen lässt, die im Militärdienste stehen, und können die Ge meinden nicht dem Fabrikanten einen Gewinn garantieren? Es würden ohne Zweifel dabei Ausfälle entstehen, aber sie würden von geringer Bedeutung sein, und man löst damit die Frage des täglichen Brotes für die unschuldigen Opfer des Krieges. Aber gehen wir noch weiter. Es ist sehr wahrscheinlich, dass an gesichts der peinlichen Krise, die wir durchmachen, die Fabriken ihre Pforten schliessen werden, dann kann sich die Hilfstätigkeit der Gemeinden noch in einer anderen sehr wirksamen Weise fühlbar machen. Es gibt gewisse Warenarten in der Uhrmacherei, welche in normalen Zeiten immer Absatz finden. Wenn diese Fabrikanten bereit sein würden, mit finanzieller Unterstützung der Gemeinden auf Lager arbeiten zu lassen, so wäre das Problem der Arbeitslosigkeit gelöst. Wir gaben diese Ideen, weil sie wert voll sind, und vielleicht finden sie ein Echo, denn in Kriegszeiten ist es die Not, welche die Gesetze macht.“ Schliesslich sei noch eine Notiz des bereits angezogenen „Feuille d’Avis des Montagnes“ wiedergegeben, die ihm von einem „bedeutenden Hause am hiesigen Platze“ (Chaux-de-Fonds) zu gegangen ist: „Der besonders interessante Punkt für uns nach Deutschland exportierende Uhrenfabrikanten ist jener Absatz des Gesetzes, welcher die deutschen Schuldner für eine unbestimmte Zeit voll kommen von den Verpflichtungen ihren ausländischen Gläubigern gegenüber zu befreien scheint. Wir wissen nicht, ob es die Be fugnis der Autoritäten eines Landes ist, den Angehörigen des selben ihren ausländischen Lieferanten gegenüber einen derartigen Vorteil zu sichern. Es scheint uns aber auf alle Fälle angebracht, dass unsere schweizerischen Autoritäten umgekehrt dekretieren und den schweizerischen Schuldner vor dem deutschen Gläubiger schützen, sonst besteht die wenig logische Situation, dass die deutschen Gläubiger ihre Schuldner in der Schweiz einklagen können, während die schweizerischen Lieferanten ihren deutschen Kunden völlig waffenlos gegenüberstehen.“ Da bei der Einbringung des Gesetzes dieses als Gegenmass- regel gegen die im Auslande angeordneten totalen Moratorien gekennzeichnet wurde, so ist die Antwort von uns aus schon
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