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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 183
- ArtikelMitteilungen des Sperrausschusses 184
- ArtikelWarum der Uhrmacher, wie jeder Geschäftsmann, mehr verdienen ... 185
- ArtikelVon der richtigen Einstellung des Prellstiftes im Zylindergange 186
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelMorgendämmerung? 187
- ArtikelUeber eine durch ein Licht betriebene Uhr 188
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 189
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelPatentbericht 191
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 191
- ArtikelAnzeigen 192
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Die Uhrmacherkonst. jj r jg Neue Beitragsmarken in der Invalidenversicherung. Bezüglich der vom 1. Januar 1917 an zu verwendenden Beitragsmarken höheren Wertes wird von zuständiger Seite mitgeteilt, dass die bisherigen Beitragsmarken nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden dürfen, dass sie aber binnen 2 Jahren nach ihrer Gültigkeitsdauer, d. i. also bis 30. Dezember 1918, bei den Markenverkaiifsstellen in gleichen Geldeswert umgetauscht werden können. Im allgemeinen dürfte es sich wohl empfehlen, sich mit den jetzt gültigen Marken nicht über den für das laufende Jahr hinausgehenden Bedarf zu versehen. Böhmische Uhrmacherfachschnle in Prag. Die Prager Uhrmacher- genossenschaft hat in diesem Jahre ihre Uhrmacherfachschule neu eröffnet und auf der Grundlage der jetzigen Erfordernisse in handwerksmässiger, gewerblich-geschäftlicher und technologischer Beziehung gründlich uni fachlich errichtet und geschmackvoll ausgestattet. Der regelmässige Unterricht beginnt am 15. Oktober 1916 und wird bis Ende Juni 1917 dauern. Diese Fachschule ist dreiklassig, und in dem Schuljahre 1916/1917 wird in dem ersten und dritten Jahrgange unterrichtet. Den fachlichen und literarischen Unterricht besorgen ausgewählte und erfahrene Fachlehrer, so dass die besten Schulvorteile für jeden Uhrmaoherlehrling und Schüler gesichert sind. Zur Bestimmung über die Anfertigung von Trauringen. Ueber die neue Bestimmung der Reichsbank, dass bis auf weiteres nur 333 / 000 Trau ringe mit einem Fassonaufschlag von 30 Proz. angefertigt werden dürfen, herrscht vielfach bei der Uhrmaeherkundschaft vollständige Unklarheit. Vielfach sind dieselben der Meinung, dass, wenn sie solche von Fabrikanten nicht mthr erhalten, solche einfach selbst anfertigen. Da die Reichsbankverfügung jedoch rechtliche Gültigkeit hat, weil sie auf Verordnung des Reichskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates erfolgte, dürfen daher auch keine höher- gehaltigen Trauringe selbst angefertigt werden. • rx- Die Zentra . lkasse fiir Uhrmacher (Zentralkasse, Spar- und Kreditbank) in Düsseldorf, hielt am 10. September ihre ordentliche Generalversammlung ab. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr Fr. Schwank in Köln, eröffnete die Versammlung, begrüsste die Anwesenden, ernannte zum Protokollführer Herrn A. Stachelscheid (Düsseldorf), zu Stimmzählern die Herren Buckesfeld und Pohl (Elberfeld) und zur Urkundungsperson Herrn Chr. Wippo (Münster). Hierauf erstattete er den Verwaltungsbericht, aus welchem hervorging, dass in der Zentralkasse nooh alles in bester Ordnung ist und trotz der Kriegszeit noch ein gesunder Geist weht. Die im vergangenen Geschäftsjahre ver storbenen Mitglieder wurden durch allseitiges Erheben von den Plätzen geehrt In Abwesenheit des Direktors Heinze, welcher durch den Vorsitzenden ent schuldigtwar, hielt hierauf Herr Wedemeyer (Düsseldorf) den Geschäftsbericht, aus welchem festgestellt wurde, dass sich alle Konten der Bank, mit Ausnahme einiger kleinerer Konten, welche sich bei der jetzigen Zeit nicht bewegen können, auch im vergangenen Geschäftsjahre ausserordentlich gut bewegt hatten. Der Gesamtverkehr betrug über 11 Mill. Mark, der Reingewinn über 5000 Mk. so dass abermals 4 Proz. Dividende verteilt wurden. Die Geldflüssigkeit war im ganzen Geschäftsjahre ausserordentlich gross, die verfügbaren Gelder be trugen am 1. Juli 90000 bis 100000 Mk. Die Zentralkasse ist daher in der glücklichen Lage, jedem Kreditsuchenden helfen zu können, wenn entsprechende Sicherheiten geboten werden. Es sollte daher jeder Kollege sich sofort ent schlossen, die Mitgliedschaft zu erwerben, damit er den rechtzeitigen Anschluss nicht versäumt. Hierauf «stattete Herr C. Jos. Linnartz (Köln) den Revisions bericht des Aufsichtsrates über allmonatliche Revisionen, nach welchem Buch- und Geschäftsführung einwandfrei seien, was durch den Revisionsbericht der gesetzlichen Revision bestätigt wurde. Jahresrechnung und Bilanz wurden dann von der Versammlung genehmigt, dem Vorstande Entlastung erteilt und der Reingewinn, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, verteilt. Die der Reihenfolge nach aus dem Aufsichtsrate ausscheidenden Mitglieder .7T? rren ^ 08 ‘ herrisch (Düsseldorf) und L. Hünteler (Essen) wurden wieder gewählt und nahmen die Wahl an. Die Versammlung wurde darauf ordnungs mäßig geschlossen, die Mitglieder zu treuem Festhalten an der Genossenschaft und regem Arbeiten mit derselben ermahnt. Lohnbewegung in der schweizerischen Uhrenindustrie. In Biel sind die Arbeiter in eine allgemeine Lohnbewegung eingetreten, um eine zehnprozentige Lohnerhöhung zu erreichen. Der Unternehmerverband ant wortete mit dem Gegenvorschlag der Einführung von „Mittellöhnen“ (Durch- schmttslöhnen), die für die verschiedenen Arbeiterkategorien in den Uhren fabriken 8 bis 13 Frank pro Tag betragen sollen, wobei er sich auf eine von i aa Lohnst atistik stützt. Ferner offeriert der Unternehmerverband 100 krank Teuerungszulagen für jeden Arbeiter und 15 Frank für jedes Kind pro Jahr, wovon aber Taglöhne von über 11 Frank ausgeschlossen sein sollen. Die Arbeiter sind bereit, das System der Mittellöhne zu akzeptieren, die aber *• w E< ^ e ^ ner vom Metall- und Uhrenarbeiterverband aufzustellenden Lohn- L--U festgesetzt werden sollen. Bis dahin soll eine allgemeine Lohn erhöhung nach einem gewissen Prozentsatz erfolgen. Neuerdings wird hierzu geschrieben: Der Konflikt in der Uhrenindustrie Biels ist insofern friedlich beigelegt worden, als vereinbart wurde, rück ständige Uhrenfabrikanten zu veranlassen, ihre Löhne auf die normale Höhe zu bringen. Sodann soll in allen Fabriken zwischen den Arbeitern und den Unternehmern über die Gewährung einer Teuerungszulage verhandelt werden. Erst dann, wenn durch diese direkten Unterhandlungen keine Einigung erzielt wird, sollen die beiderseitigen Organisationen gemeinschaftlich eingreifen. Kontrolliernng und Garantie des Feingehalts der Gold- und oilberwarea in der Schweiz. Der Bundesrat hat, um der missbräuchlichen Anwendung der Bezeichnungen „Gold“ und „Silber“ auf Uhrgehäusen und anderen Waren (Schmueksaohen und Geräten), welche ganz oder teilweise aus geringhaltigen Gold- oder Silberlegierungen bestehen, ein Ende zu machen, auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements beschlossen: n i- 1 '.,- 01 ® B® 2 ® 1 ®* 1111111 ««“ „Gold“ oder „Silber“ in irgendeiner Sprache, vollständig oder abgekürzt, sind, wenn nicht zugleich von der Feingehalts angabe begleitet nur für diejenigen Gold- und Silberwaren (Uhrgehäuse X? , s en ’ Geräte) gestattet, welche einen Mindestfeingehalt von 14 Karat (0,583) für das Gold und 0,800 für das Silber aufweisen. 2. Die Uhrgehäuse, welche in irgendeiner Sprache, vollständig oder ab gekürzt, die Bezeichnung „Gold“ oder „Silber“ ohne Feingehaltsangabe tragen, unterliegen der obligatorischen Kontrollierung. (Art. 1, Lit. A des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880.) Mit der Bezeichnung „Gold“oder „Silber“ ohne Feingehaltsangabe versehene Schmucksachen und Geräte müssen die Marke des Fabrikanten oder des Verkäufers tragen. Derartige im Fein gehalt von 14 Karat (0,583) für das Gold und 0,800 für das Silber befindliche Waren können nur dann amtlich gestempelt werden, wenn sie die deutlich sichtbare Feingehaltsbezeichnung aufweisen (Art. 1, Lit. B, des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880). 3. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 1. Oktober 1916 in Kraft. Das schweizerische Amt für Gold- und Silberwaren ist mit seiner Vollziehung beauftragt. 8 Bochum. Ein ruchloser Raubanfall wurde am 7. September morgens gegen 8Va Uhr, in dem Uhrmaohergeschäft des Herrn Herrenpoth an der Königstrasse ausgeführt. Dort erschien um die angegebene Zeit ein gut gekleideter, ungefähr 19 bis 20 Jahre alter Mann unter dem Vorgeben, eine Uhr kaufen zu wollen. Er wählte auch eine aus, der Preis wurde festgesetzt und auch die Zahlungsbedingungen. Der Käufer gab Name und Wohnung sowie seine Arbeitsstelle an, machte eine Anzahlung von 6 Mk. und versprach den Rest am nächsten Freitag zu zahlen. Herrenpoth erklärte sich denn auch, nachdem er noch einige Fragen gestellt hatte, mit dem Kaufe ein verstanden. Nun erschien ein zweiter Käufer, scheinbar dem ersten ganz fremd, und wollte eine Wanduhr kaufen. Er sah sich eine Anzahl Uhren an und erkundigte sich bei verschiedenen auch nach dem Preise. Dann bat er den Geschäftsinhaber, eine der Uhren, die am Eingang zum nächsten Zimmer hingen, einmal schlagen zu lassen. Anstandslos wurde diesem Wunsche statt gegeben. Nun geschah das Unerhörte, wovon man kaum glauben sollte, dass es in heller Tagesstunde in einer der belebtesten Strassen Bochums sich er eignen könne. Einer der Burschen packte den alten Herrn von hinten und hielt ihm die Augen zu, wie man es wohl mit Freunden und Bekannten macht, um sie raten zu lassen, wer es sei. Dann wurde im Nu die Ladentür verriegelt, dem Ueberfallenen ein Knebel in den Mund gesteckt, und es wurden ihm Hände und Füsse gefesselt. Das nun ganz wehrlose Opfer wurde in das Nebenzimmer geschleppt, auf den Boden gelegt und das Gesicht noch mit zwei Kopfkissen fest zugedeckt. Dann hielten beide Burschen in aller Ruhe eine Umschau in beiden Zimmern ab. Dem am Boden Liegenden wurde erst das Geldtäschchen abgenommen, dann wurden sämtliche Kästen und Schubladen geöffnet und wieder geschlossen. Auch die Ladenkasse, die einen grösseren Betrag enthielt, weil fällige Leistungen zu leisten waren, wurde mit Beschlag belegt. Vom Uhrenbestand wurde eine engere Auswahl getroffen. Nach Verlauf einer Stunde entfernten sich die Diebe, schlossen die Ladentür auf und vorschwanden. Nach vielen Bemühungen gelang es nun endlich H , den Knebel aus dem Munde zu stossen. Auf seine vielen schwachen Hilferufe wurden dann Hauseinwohner im Hofe aufmerksam. Diese erschienen und halfen dem Ueberfallenen wieder auf. Eine vorläufige Fest stellung ergab, dass die Räuber zwei wertvolle Uhren im Werte von etwa 150 und 138 Mk., die „gekaufte“ Uhr und ungefähr 900 Mk. Bargeld an sich genommen. Herr Herrenpoth ist eine in weiteren Kreisen bekannte und namentlich im Griesenbruch beliebte Persönlichkeit. Nahezu 70 Jahre alt, gehört er mit zu den Innungsjubilaren, die noch kurz vor Ausbruch des Krieges im Parkhaussaale ihr öOjähriges Arbeitsjubiläum in der Uhrmacher und Goldschmiedeinnung feiern konnten. („Bochumer Ztg.“) Die Angestellten versicherungspflicht der Kriegsurlauber, die ihren bürgerlichen Beruf wieder aufgenommen haben. In den zahl reichen Fällen, in denen ein Angestellter zur Fahne einberufen, kurz darauf aber auf Ansuchen seines Arbeitgebers ohne Gebührnisse auf längere Zeit beurlaubt und schliesslich ganz entlassen wird, ruht die Angestelltenversiche- ruDgspflicht, wie vielfach irrtümlich angenommen wird, während des Urlaubs nicht. Der Rentenausschuss Berlin hat in einem solchen Falle, in welchem es sich um den Werkmeister einer grossen Fabrik handelte, kürzlich in der Hauptsache, wie folgt, entschieden: Der Angestellte gehörte vom Tage seiner Einberufung bis zum Ablauf des Tages seiner Entlassung zu den Personen des Soldatenstandes. Diese Eigenschaft behielt er auch, solange er von seinem Truppenteil beurlaubt war. Sie begründet aber im vorliegenden Falle nicht die Versioherungsfreiheit des Angestellten. In welchem Umfange Personen des Soldatenstandes versiche rungsfrei sind, ist im § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes geregelt. Diese Vorschrift verlangt, dass der Angestellte eine der versicherungs pflichtigen Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer versicherungsfreien bürgerlichen Beschäftigung ausübte. Zweifellos hat der Angestellte die^ ihm von der Militärbehörde gewährte Urlaubszeit nicht dazu benutzt, um sioh zu einer bürgerlichen Beschäftigung vorzubereiten, er ist aber auch während seiner Beurlaubung nicht im Dienste, d. h. im militäri schen Dienst beschäftigt gewesen, denn der wirtschaftliche Erfolg seiner Beschäftigung kam nicht der Militärbehörde, von der er nicht einmal mehr besoldet wurde, sondern lediglich der Arbeitgeberin zustatten, und die Be urlaubung ist auch auf Ansuchen der Arbeitgeberin erfolgt, ohne dass von der Militärbehörde ein Zwang zur Uebernahme der Beschäftigung ausgeübt worden wäre. Endlich spricht auch die lange Dauer der Beurlaubung und die schliessliche Entlassung des Angestellten gegen die Annahme einer Be schäftigung im Dienste des Reichs (Aktenzeichen: B. 1945/15.) sk. Was ist erlaubter Gewinn? In der Frage „Was ist erlaubter Ge winn?“ hat das sächsische Ministerium in Uebereinstimmung mit der Landes- Preisprüfungsstelle für das Königreich Sachsen den Grundsatz aufgestellt, dass i den zuverlässigsten Anhalt dafür, was als erlaubter Gewinn gelten kann, der
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