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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (21. Juli 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 253
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 254
- ArtikelNiederschrift über die Verhandlungen der Reichstagung am Montag, ... 255
- ArtikelDer Besuch der deutschen Uhrmacher im Schwarzwald 261
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 264
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 265
- ArtikelVerschiedenes 268
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 271
- ArtikelVersammlungskalender 272
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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268 Die Uhrmacherkunst. Nr. 15 Zur Beachtung! Alle Zahlungen, die den Zentralverband betreffen, sind auf das Postscheckkonto in Leipzig Nr. 13953: Zentral verband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), zu leisten. Alle Zahlungen, die die Uhrmaoherkunst betreffen, also Bezug oder Anzeigen, sind auf das Postscheckkonto in Leipzig Nr. 103533, Die Uhrmaoherkunst, Halle (Saale), einzuzahlen. Zentralverband und Uhrmacherkunst haben also zwei ver schiedene Postscheckkonten! Wichtige ümsatzsteuerfragen behandelt der nachfolgende Erlass des Reichsministers der Finanzen: Der Reiehsminister der Finanzen. D , n T . , (1 ,, III U 8951 Berlin, den 7. Juni 1921. Folgende Fragen aus dem Juweliergewerbe sind wiederholt auf geworfen worden: 1. Die Vorschrift des § 2, Nr. 1, UStG., dass ausserhalb des Klein handels erfolgende erste Umsätze eingefiihrter Gegenstände im Inland von der Besteuerung ausgenommen sind, ist auf die Fälle der §§ 17, Nr. 3, 23, Abs. 1, Nr. 4, UStG-, nicht anwendbar. Es ist daher nicht richtig, wenn, wie mir mitgeteilt ist, Zeitschriften, z. B. Uhrmacherfach zeitschriften, ausführen, dass die luxussteuerpfliehtig eingeführte Ware beim ersten Umsatz im Inland umsatzsteuerfrei ist. 2. Wenn ein Händler einem Kaufmann, z. B. einer inländischen Uhrenfabrik, Gold liefert, so ist dieser Umsatz, sofern er ausserhalb des Kleinhandels und gegen Weiterveräusserungsbescheinigung stattfindet, f emäss § 2, Nr. 3, UStG, ganz umsatzsteuerfrei. Wenn die Fabrik aus iesem Gold Taschenuhrgehäuse herstellt, sie mit Werken versieht und das Ganze an den Kleinhändler zurückliefeit, so wird hier in der Regel ein Werkvertrag vorliegen. Der Kleinhändler gilt gemäss § 18, Abs. 2, UStG, als Hersteller, der mit dem vollen vereinnahmten Entgelt luxus steuerpflichtig ist, während der Fabrikant lediglich mit dem Werklohn umsatzsteuerpflichtig ist. 3. Wenn die Lieferung des Goldes jedoch mit der Massgabe erfolgt, dass der Hersteller den Gegenstand nicht aus dem Material machen soll, das ihm übergeben wird, sondern wenn der Hersteller ein anderes gleich artiges Stück verwendet, wie das im Gewerbe der Goldherstellung üblich sein soll, so liegt ein Werklieferungsvertrag vor, bei dem als steuer pflichtiges Entgelt der vom Hersteller vereinnahmte Gesamtpreis an zusehen ist. I. A.: gez. Popitz. An die Landesfinanzämter, Abtlg f. Besitz- und Verkehrssteuern, in Karlsruhe, Brandenburg, Gross Berlin. Der Reichswirtschaftsminister zur Luxussteuer. Anlässlich der Mittelstandsdebatte im Reichstag vom 4. Februar hat der Reichs wirtschaftsminister Dr. Scholz auch zu der Luxussteuer im Handwerk Stellung genommen. Er hat dazu ausgeführt: „Die Zukunft des deutschen Handwerks wird — auch darin bin ich mit dem Herrn Interpellanten einig — ohne Zweifel auf dem Gebiete der Herstellung von besonders qualifizierter Arbeit, von Qualitätsarbeit auch für unser armes Volk deshalb notwendig, weil sie letzten Endes das billigste Produkt darstellt. (Sehr gut und Zuruf rechts: Luxussteuer.) In dieser Beziehung wollte ich gerade — der Herr Abg. Hammer nimmt mir das Wort vom Munde — die Frage der Luxussteuer anschneiden. Es ist mir aus den Kreisen des Reiehs- verbandes des deutschen Handwerks gesagt worden, dass das Luxussteuer gesetz die Anfertigung von Qualitätsware erschwere. Ich will ein ab schliessendes Urteil hier darüber nicht fällen, da es ja notwendig ist, dass im Kreise verschiedener Reichsressorts diese Angelegenheit geprüft wird. Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass ich bereits mit dem Reichsverband des deutschen Handwerks in Verbindung getreten bin, um diese natürlich hochwichtigen Fragen eingehend zu besprechen und, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich Abhilfe nötig ist, zu versuchen, diese Abhilfe in Vereinbarung mit anderen Reichsressorts herbeizuführen.“ Die Belastung des Gewerbes. Der Minister des preussischen Finanzwesens hat an die Stadtverwaltungen ein Rundschreiben gerichtet, sich möglichst noch im März mit dem nötigen Steuerbedarf einzudecken. Den Zweck dieser Aufforderung drückt er zwar nicht deutlich aus, aber zwischen den Zeilen war zu lesen, dass der Staat, auch so wie das Reich, sich einen Teil irgend einer Steuer sichern werde. Daraus ergibt sieh mit Sicherheit, dass diese Steuer die Gewerbesteuer sein wird und das Rezept der neuen Steuererhebung das der ReichseiDkommensteuer sein wird. Da dann aber, wenn der Staat die Gewerbesteuer erhebt, den Städten prozentual ihrem bisherigen Einkommen aus der Gewerbesteuer der Anteil zugebilligt werden, haben die Städte ein erhöhtes Interesse daran, möglichst noch für das Steuerjahr 1920/21 einen Steuernachtrag durchzudrücken. Diesen Sinn haben die Steuerdezernenten der Städte aus dem ministerliehen Schreiben herausgelesen, und es ist ihnen auch in etlichen Städten gelungen, bis zu 2000 Prozent der staatlich ver anlagten Gewerbesteuer nachträglich herauszuholen, in anderen ist das Verfahren am Widerstande der bürgerlichen Parteien gescheitert. Diese ungeheure Erhöhung dieser Steuer ist geeignet, die Existenz vieler Ge werbesteuerpflichtigen zu gefährden. Dadurch aber, und das haben die Herren Gesetzgeber nicht bedacht, kommt das städtische Gewerbe gegen das ländliche immer noch mehr in das Hintertreffen. Heute schon gibt es eine Reihe Gewerbe, die auf dem Lande und in den kleinen Städten billiger arbeiten, als in den grösseren Städten, und so haben findige Geschäftsleute längst ihren Kundenkreis auf den Bedarf der Grossstädte mit gutem Erfolg ausgedehnt. Man wird den Erfolg begreifen, wenn wir erfahren, dass in hochbesteueTten Städten die Gewerbesteuer heute 10 — 12% vom gewerblichen Einkommen ausmacht. Diese Sätze mit kalkuliert, geben recht beträchtliche Verteuerungen der Waren. Bei der Berechnung des gewerbesteuerpflichtigen Einkommens sind auch die Zinsen der Schuldkapitalien mitzurechnen, die einmal schon durch die Kapitalreutensteuer versteuert werden und denen vielfach bei den Firmen wieder Darlehen an die Kundschaft gegenüberJehen, deren Zinsen zu nächst durch die Kapitalrentensteuer getroffen und dann restlich noch von der Gewerbesteuer und auch von der Einkommensteuer gefasst werden. Das sind unhaltbare steuerliche Zustände. Auch die nicht direkt von dieser Steuer betroffenen Einwohner der Städte haben ein Interesse an der gerechten Steuerverteilung, denn diese Steuer auf das Gewerbe ist eine indirekte Steuer schlimmster Art. Sie wird doch in die Ware ver kalkuliert und wirkt so letzten Endes auf den Verbraucher. Wird die Ware zu teuer und kann der Geschäftsmann bei zurückgehendem Ge schäft nicht mehr konkurrieren, so wird er seinen Betrieb aus der Stadt verlegen, auch grosse Geschäfte rechnen damit, und bald wird die Stadt wieder nach neuen Steuermögliehkeiten Umschau halten müssen. 1 ) Ein Tarifstreit, der bezeichnend ist für die heutigen Zustände, hat vor dem Schlichtungsaussehuss in Görlitz seinen Abschluss gefunden. Der dortige Uhrmacherverein schloss im Dezember 1920 mit dem Gewerk verein deutscher Metallarbeiter, welchem der Görlitzer Uhrmachergehilfen verein angehört, einen Lohntarif ab, in dem unter anderem festgelegt wurde, dass die Stubenarbeiter zwei Drittel der erzielten Reparaturpreise erhalten. Das Einvernehmen zwischen Gehilfen und Chefs war im all gemeinen als gut zu bezeichnen. Der Abschluss des Tarifs und die darin enthaltenen höheren Löhne hatten zur natürlichen Folge, dass einigen Gehilfen, die nicht imstande waren, ihie Leistungen den hohen Tarifsätzen anzupassen, gekündigt wurde. Diese Gehilfen Hessen sich am Platze als Stubenarbeiter nieder und arbeiteten darauf hin, durch Herauf treiben der Tariflöhne höhere Reparaturpreise und damit für sich selber günstigere Bezahlung zu erreichen. Dieses Bestreben wurde sowohl von den Arbeitgebern, als auch von dem grössten Teil der Arbeitnehmer erkannt und hitte zur Folge: erstens, dass der einsichtige und über wiegend grössere Teil der Gehilfen aus dem Gehilfenverein austrat, um allen Wühlereien zu entgehen, und dass zweitens die Arbeitgeber ein Zusammengehen mit den Stubenarbeitern für undurchführbar erachteten und den Tarif kündigten. Daraufhin wurde vom Gewerkverein deutscher Metallarbeiter unter Bezugnahme auf die Rechtsverbindlichkeitserklärung, die inzwischen vom Reichsarbeitsministerium erfolgt war, der Abschluss eines neuen Lohntarifs mit erhöhten Sätzen gefordert. Diese Forderung wurde vom Verein Görlitzer Uhrmacher abgelehnt, mit der Begründung, dass der Verein sieh inzwischen aufgelöst habe und als solcher nicht mehr für den Abschluss eines Tarifs in Frage kommt. Die Richtigkeit dieser Angabe wurde vom Gewerkverein deutscher Metallarbeiter bezweifelt und ein Termin vor dem Schlichtungsaussehuss einberufen. Nach Prüfung des Sachverhalts musste dieser die ordnungsgemässe Auflösung zugeben, und die Gegenpartei wurde abgewiesen. Nunmehr gelangte an die ein zelnen Gehilfen beschäftigenden Firmeninhaber vom Gewerkverein ein Schreiben, worin diese im Namen der Gehilfen zu einer Sitzung zwecks Abschluss eines neuen Tarifs eingeladen wurden. Diese freundliche Ein ladung blieb unbeantwoitet. Ihr folgte nach einiger Zeit eine Auf forderung des Sehlichtungsausschusses mit gleicher BegründuDg. Die Chefs hatten inzwischen bei ihren Gehilfen festgestellt, dass beide Teile mit den bestehenden taiiflosen Zuständen zufrieden sind und Grund zu einem neuen Lohnkampf nicht vorhanden ist. Sie bezweifelten darauf vor dem Schlichtungsausschuss das Recht des Bezirksvertreters des Ge werkvereins , Verhandlungen im Namen der Gehilfen führen zu können, und verlangten vor allem, dass die Stubenarbeiter, die keine Arbeitnehmer, sondern, wenn auch Mitglieder einer Gehilfenvereinigung, selbständige Unternehmer, die ihr Gewerbe angemeldet haben, sind, bei den Verhand lungen wegzubleiben haben. Dieser Auffassung schloss sieh schliesslich auch der Schlichtungsaussehuss an, vertagte die Sitzung und gab dem Gehilfenvertreter auf, zn einem neuen Termin die Vollmachten der über wiegenden Hälfte der am Ort tätigen Gehilfen zu bringen und sie dem Ausschuss zur vertraulichen Behandlung zu übergeben. Bisher hatte der Herr diese Forderung abgelehnt, mit der Begründung, dass in dem Augenblick, wo er die Namen der organisierten Gehilfen bekanntgebe, diese dem „Terror“ der Arbeitgeber ausgesetzt seien. Diesem be stimmten Ansuchen konnte er sieh aber doch nicht länger entziehen, und das Ergebnis: Beim nächsten Termin legten die Chefs von 15 in Görlitz arbeitenden Gehilfon 13 schriftliche Erklärungen nieder, in denen bestätigt wurde, dass keine Ursache für den Abschluss eines Tarifs zur Zeit vor handen sei und die betreffenden Gehilfen niemanden mit der Führung von Lohnverhandlungen beauftragt haben. Der sich als der berufene Führer der Gehilfenschaft aufspielende Bezirksleiter des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter konnte mit zwei anerkannten Vollmachten auf der Gegenseite antreten. Trotzdem diese Zahlen für sieh sprechen, bedurfte i) Siehe hierzu die Notiz in den heutigen Verbandsuachrichten.
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