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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (29. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 319
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 320
- ArtikelDas Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen usw. und was der ... 320
- ArtikelVorläufiges Merkblatt für das Gesetz über den Verkehr mit ... 321
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 321
- ArtikelDie preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 323
- ArtikelReisebriefe (III) 324
- ArtikelDie Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten, ... 325
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 326
- ArtikelVerschiedenes 328
- ArtikelVom Büchertisch 328
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 328
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 329
- ArtikelAnzeigen VII
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 26 DES UHRMACHERKUNST 323 zur Fortführung des Betriebs bis zur Entscheidung über ihren Antrag keiner Erlaubnis. § 12. Auf den im § i, Abs. i, bezeichneten Gewerbe betrieb finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze besondere Bestim mungen getroffen sind. § 13. Der Erwerb und das Feilbieten der im § 1 ge nannten Gegenstände im Umherziehen (§ 55 der Gewerbe ordnung), ferner im Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus, an und auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen sowie an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Gaststätten, in sämtlichen Räumen von Beherbergungsunternehmungen, Bahnhöfen, auf Eisenbahnen und sonstigen öffentlichen Be förderungsmitteln, in öffentlichen Versammlungen, in öffent lichen Anstalten und an Arbeitsstätten, sind verboten. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Geschäfts betrieb der Handlungsreisenden im Abschnitt I, Nr. 1, der Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. No vember 1896 (Reichsgesetzblatt, S. 745). Soweit Wandergewerbescheine für im § 1 genannte Gegenstände bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt sind, müssen sie zurückgenommen werden. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für den Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannten Gegenstände auf Börsen, die unter staatlicher Aufsicht stehen. § 14. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Reichsbank und auf die von ihr mit dem Erwerbe der im § 1 genannten Gegenstände Beauftragten für den Umfang ihres Auftrags keine Anwendung. § 15. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 Mill. Mk. wird bestraft, wer vorsätzlich 1. ohne die vorgeschriebene Erlaubnis oder nach dem Er löschen oder der Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, 2. in Geschäftsräumen, die gemäß §9, Abs. 1, geschlossen sind oder in denen gemäß § 9, Abs. 2, die Ausübung des Gewerbebetriebes untersagt ist, ein 6ewerbe im Sinne des § 1 betreibt, 3. den Vorschriften der §§5, 6, Abs. 1 und 2, §§7, 13, Abs. 1, oder den auf Grund des §6, Abs. 3, oder des §9, Abs. 2, erlassenen Bestimmungen zuwider handelt. Bei Fahrlässigkeit oder Nichterfüllung der nach § 2 ge machten Auflagen tritt Gefängnis bis zu einem Jahre oder Haft und Geldstrafe bis zu 20 Mill. Mk. oder eine dieser Strafen ein. Neben der Strafe kann in den Fällen der Ziffer 1 und 2 auf Einziehung der sämtlichen Warenvorräte und der ge samten Geschäftseinrichtung, insbesondere der bei dem Schmelzen, Probieren oder Scheiden verwendeten Gerät-, schäften, im Falle der Ziffer 3 auf Einziehung der Gegen stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob die Warenvorräte, die Ge schäftseinrichtung oder die Gegenstände dem Täter oder einem Teilnehmer gehören oder nicht. § 16. Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus Edelmetall begeht, der zum öffentlichen Nutzen dient oder öffentlich aufgestellt ist, wird wegen schweren Diebstahls (§ 243 des Strafgesetzbuchs) bestraft. § 17. Wer beim Betrieb eines Gewerbes der im § 1 bezeichneten Art einen der dort bezeichneten Gegenstände, von dem er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß. er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu seinem Absatz bei anderen mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 20 Mill. Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 18. Die Verordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin vom 7. Februar 1920 (Reichsgesetzblatt S. 199) wird aufgehoben. § 19. Die Vorschrift des § 36 der Gewerbeordnung tritt, soweit sie den Betrieb von Probieranstalten betrifft, für die Dauer der Geltung dieses Gesetzes außer Kraft. § 20. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Zu stimmung des Reichsrats und des zuständigen Reichstags ausschusses Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. §21. Die Vorschriften des §6, Abs. 1 und 2, treten am 1. Juli 1923, im übrigen tritt das Gesetz mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 1926 außer Kraft. Berlin, den n. Juni 1923. Der Reichspräsident: Der Reichswirtschaftsminister: Ebert. Dr. Becker. Die preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Zu § 2, Abs. 2. Die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Antragstellers zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch für andere Teile desselben Regierungsbezirkes erteilen, wenn die für jene Teile zur Erlaubniserteilung zuständige Behörde zustimmt. Zu § 2, Abs. 3. Die Erlaubnis ist für bestimmte Geschäftsräume, die nach Art und Lage (Straße und Hausnummer) zu bezeichnen sind, zu erteilen. In diesen Räumen dürfen andere mit dem zugelassenen Betriebe nicht verwandte Gewerbe nicht betrieben werden. Zu §§ 3 und 4. Zuständig für die Erteilung und die Zurücknahme der Erlaubnis ist in Gemeinden (Gutsbezirken) mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann) und in Stadt kreisen der Erste Bürgermeister. Oertlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben wird oder betrieben werden soll. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, in Berlin an den Oberpräsidenten zulässig, die endgültig entscheiden. Wird die Erlaubnis in Abweichung von dem Gutachten der Handels- oder Handwerkskammer gemäß dem Antrag oder eingeschränkt erteilt, so ist die Entscheidung der ge hörten Kammer gegenüber eingehend zu begründen. Von der Versagung, Zurücknahme oder dem Erlöschen der Erlaubnis ist der am Niederlassungsort des Antrag stellers oder Gewerbetreibenden zur Ausstellung von Legi timationskarten (§ 44 a der Gewerbeordnung) befugten Be hörde Kenntnis zu geben. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Vor Entrichtung der Gebühr darf der Erlaubnisschein nicht ausgehändigt werden. Die Gebühr beträgt 50000 Mk.; sie kann nach Lage des Einzelfalles bis auf 10000 Mk. ermäßigt werden. In Stadtkreisen ohne staatliche Polizeiverwaltung verbleibt die Hälfte der Gebühr der Gemeinde. Die für die Staats kasse vereinnahmten Beträge sind bei Kap. 29, Tit. 12, des Haushaltes der Handels- und Gewerbeverwaltung zu ver rechnen.
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