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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (28. März 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- ArtikelDie Einkommensteuer-Vorauszahlungen des Handwerks 135
- ArtikelHenry Ford und wir 136
- ArtikelNeuheiten aus amerikanischen Patentberichten 138
- ArtikelDie Rundfunkuhr 139
- ArtikelWerkstattrezepte 139
- ArtikelSteuerfragen 140
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 142
- ArtikelDie neue Arbeitszeit 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- ArtikelVerschiedenes 144
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 12 DIE UHRMACHERKUNST 141 des Preises zu bewerten, der Ende des Jahres 1^3 zur Anschaffung oder Herstellung eines entsprechenden neuen Gegenstandes aufzu wenden gewesen wäre. Es soll also nicht der wirkliche Anschaffungs oder Herstellungspreis, auch nicht der damalige Bilanzwert zugrunde gelegt werden, sondern es ist der Preis, den am 31. 12. 1913 der Gegenstand — neu — gekostet hätte, zu ermitteln. Ist ein Preis für 1913 nicht zu ermitteln, weil es solche Gegenstände damals noch nicht gab, so ist Schätzung vorzunehmen, eventuell 75 o/ 0 d es Anschaffungsgoldpreises vom 31. 12. 1923 einzusetzen. Abschreibungen kommen nur in Betracht, soweit sie infolge Abnutzung gerechtfertigt sind; wo keine Abnutzung vorliegt, kann keine Abschreibung stattfinden. Als angemessener Betrag für die Abnutzung gilt der Teil, der dem Verhältnis der Lebensdauer des Gegenstandes zu der Zeit seit der Benutzung entspricht, d. h. für einen Gegenstand von angenommen 5000 Mk. Anschaffungspreis und 12 Jahre voraussichtlicher Lebensdauer betrüge die Abschreibungs quote 8 — 9% jährlich, also für den Zeitraum 1913 —1923 etwa 85 %> so daiß nach Abschreibung von 4250 Mk. noch 750 Mk. als einzusetzender Wert übrigbliebe. Was die Bemessungsquote für Gebäude, die zum gewerblichen Anlagekapital gehören, anlangt, so wird im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse als jährliche Abnutzungsquote ein Betrag bis zu 2 % des Wertes zugelassen. Die Quote muß so bemessen sein, daß jedenfalls ein Wert übrig bleibt, der dem tatsächlich noch vorhandenen Umsatzwert entspricht. Die Abschreibungen dürfen also nicht Anwendung finden wie in der Handelsbilanz, wo häufig zu lesen ist, daß ein Posten mit Null ein gesetzt ist, weil eben buchmäßige Abschreibungen dazu geführt haben. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke sind grund sätzlich nach den für Anlagekapital vorher angegebenen Bestimmungen zu bewerten. Bei Mietwohngrundstücken, die nicht zum ge werblichen Anlagekapital gehören, werden höhere Abschläge als 70 % für mittlere und kleine Städte und für bessere Wohnlagen der großen Städte nicht für erforderlich erachtet, nur bei den so genannten Mietskasernen mit zahlreichen kleinen Wohnungen können bis 80% Abschläge zugelassen werden. Für zu gewerblichen Zwecken vermietete Grundstücke soll der Abschlag in der Regel 40 % betragen. Häuser, die ausschließlich oder im wesentlichen vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen bewohnt sind, sind Abschläge von ■65, 50 bzw. 30 % zngelassen, je nachdem Grundstücke nicht mehr als 30000, 60000 Mk. bzw. darüber bewertet sind. Bei der Bewertung der Schulden und Forderungen ist zu beachten, daß Papiermarkschulden ebenso wie PapiermaTkforderungen in der Regel nach ihrem Papiermarknennbetrag in Goldmark um gerechnet einzusetzen sind; infolgedessen werden diese Posten als ein Zeichen der Zeit in Goldmark kaum in Erscheinung treten. Bemerkenswert ist noch, daß die Belastungen zugunsten der Renten bank nach ausdrücklicher Bestimmung der zweiten Notverordnung nicht als abzugsfähige Schulden gelten. Der Dreimonatsabzug ist abweichend von den Bestim mungen des alten Vermögenssteuergesetzes geregelt worden; während früher die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate erforderlichen Beträge abgezogen werden konnten, dürfen jetzt als Dreimonatsabzug nur Beträge an deutschen Zahlungsmitteln oder an Bank- oder sonstigen laufenden Guthaben abgezogen werden, soweit sie aus Löhnen, Zinsen oder ähnlichen Bezügen herrühren und diese im vierten Quartal des vergangenen Jahres bezogen sind ebenso können Ansprüche auf Bezüge solcher Art abgezogen werden. Bei der Aufstellung der Vermögenssteuererklärung muß man sich klar machen, daß es hier auf die Goldmarkberechnung des Ver mögens lediglich für Steuerzwecke ankommt, und daß das Ziel die gleichmäßige steuerliche Erfassung aller deutschen Vermögen ist. Die Steuerlasten können aber nur gleichmäßig verteilt werden, wenn die hierzu ergangenen gesetzlichen und ministeriellen Bestimmungen nebst Richtlinien von dem einen wie von dem anderen sinngemäß Beachtung finden. Wo eine besondere Härte für den einen sich herausstellt, darf erwartet werden, daß die Behörden diese zu mildern sich bemühen, soweit ihre Vorschriften ihnen dazu die Mittel in die Hand geben. Der Steuerdruck hat einen für die meisten fast un erträglichen Druck erreicht, es wird daher Hauptaufgabe des Steuer fiskus sein, die wenigen, die diesen Druck noch nicht als solchen fühlen, mit ihrer ganzen steuerlichen Leistungsfähigkeit im Inter esse der Allgemeinheit zu erfassen, dagegen Nachsicht zu üben bei geringen Verstößen, deren Verfolgung unverhältnismäßig viel Zeit raubt, nicht nur den Behörden, sondern auch dem ohnehin häufig bis an die Grenze der Möglichkeit belasteten Steuerpflichtigen. Man wird nicht fehlgehen in der Annahme, daß die jetzige Be wertung idie Bemessungsgrundlage für künftige Steuern und der Ausgangspunkt für Einkommensermittlung sein wird bzw. sein kann; so ist es z. B. möglich, daß die Gewerbesteuer sich an diese erste Goldmarkberechnung hinsichtlich des Betriebsvermögens anlehnt. * Luxussteuerbescheide für das vierte Vierteljahr 1923 Frage: Das Finanzamt C. läßt Luxussteuerbescheide Lk. für das vierte Vierteljahr 1923 zugehen, bei welchem es den Umsatz des genannten Vierteljahres in Goldmark umrechnet, und zwar an scheinend zu dem Schlüssel: 500 Milliarden gleich 1 Goldmark, ob wohl die meisten unserer Mitglieder Monatszahler sind. Es entsteht jetzt die Frage: Ist das Finanzamt berechtigt, bei den Steuerpflichtigen, welche monatlich zu zahlen verpflichtet waren und dies regelmäßig taten, also ihrer Pflicht genügten, den Umsatz des Vierteljahres nach diesem Satz umzurechnen und nun fast das Doppelte an Steuern nachzuverlangen? Wie verhält es sich mit der seinerzeit verlangten doppelten (Nach-) Zahlung für November? Einem Kollegen wurde heute die Mitteilung von dem zuständigen Finanzbeamten gemacht, daß diese Verrechnung und Nachzahlung auf einer neuen Verordnung beruht und für diejenigen in Frage steht, die seinerzeit die nochmalige Umsatz- und Luxussteuer für November 1923 nicht zahlten. Antwort: Die allgemein vorgeschriebenen Novembernach zahlungen sollten auf die gezahlten einschlägigen Steuern den Aus gleich für die Geldentwertung herbeiführen. Für den Monat De zember kann sinngemäß ein solcher Ausgleich nicht gefordeit werden, im Hinblick auf die damals bereits eingetretene Stabilität der Mark, die 1 Goldmark mit 1 Billion festlegt. Wer nun die Novembernach zahlung leistete und im übrigen den Umsatz jeden Monat ordnungs mäßig besteuerte, für den kann ein vernünftiger Grund zu einer weiteren Steuerzahlung nicht bestehen. Der Steuerpflicht ist voll und ganz genügt. Anders verhält es sich bei Zahlung der Steuern nach dem Vierteljahrsumsatz. Hier ist nach dem Papiermarkumsatz die hierauf erforderliche Papiermarksteuer zu berechnen und das Resultat unter Zugrundelegung des behördlich festgelegten Durchschnittssatzes von 1 Goldmark = 502 Milliarden umzurechnen. Dieser Durchschnitts satz ist natürlich, wenn der Hauptumsatz, wie beim Uhrmacher gewerbe, in den Dezember fällt, ungünstig (umgekehrt günstig bei hohem Oktoberumsatz) und bedeutet eine gewiß nicht beabsichtigte Härte, gegen die man unter Umständen aus Billigkeitsgründen Vor gehen könnte. Ist bei monatlicher Vorauszahlungspflicht die behördlich vor geschriebene doppelte Novemberzahlung unterblieben, so kann des wegen unseres Erachtens die Verrechnung auch nicht nach dem Durchschnittssatz von 502 Milliarden für 1 Goldmark Platz greifen, vielmehr kommt für den noch rückständigen Steuerbetrag eventuelle Aufwertung nebt Verzugszuschlag in Frage. Die Finanzämter scheinen nicht einheitlich vorzugehen, jedenfalls muß man dem Grundsatz Geltung verschaffen, daß die Gutschrift gezahlter Steuer beträge in Billionen Mark und nicht in Goldmark zu 502 Milliarden gerechnet erfolgt, denn der Papiermarkumsatz erfordert Papiermark steuer. Dr. H. * Abzugsfähigkeit der Heimarbeiterlöhne, Taschen geld der Lehrlinge, Hausmäddienlohn Frage: Können bei Vorauszahlung auf die Einkommensteuer auch die Ausgaben für Heimarbeiter in Abzug gebracht werden? Ich lasse z. B. meine Goldwarenreparaturen bei einem Goldschmied ausführen, derselbe hat im Februar über 80 Mk. bekommen. Kann ich diesen Betrag vom Umsatz abziehen? Ferner kann ich auch den Lohn für ein Hausmädchen und das Taschengeld für meine Lehrlinge abziehen, oder nur Gehalt für den Gehilfen? Antwort: Von den umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen sind Abzüge für Löhne grundsätzlich nur insoweit zugelassen, als die betreffenden Löhne und Gehälter solche des Betriebs sind nnd ferner dem Abzüge vom Arbeitslohn unterworfen waren. Der Betrag, den Sie für Reparaturen bezahlt haben, ist nicht abzugsfähig, da die Zahlung nicht als Lohn anfgefaßt werden kann, denn der mit der Ausführung der Arbeit beauftragte Goldschmied übt selbständig eine gewerbliche Tätigkeit aus. Wenn sonst die Voraussetzungen gegeben sind, sind Heimarbeiter wie andere Arbeiter anzusprechen. Das Taschengeld für die Lehrlinge kann bei der Einkommen steuer-Voranmeldung nur dann abgesetzt werden, wenn diese Auf wendungen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Für das Hausmädchen käme, wenn überhaupt, doch nur der Teil des Lohnes in Frage, der auf Arbeitsleistung im Betriebe entfällt. -ft- Nochmals: Monatliche Steuererklärungen für die Umsatzsteuer Wir wiesen in Nr. 11, S. 126, darauf hin.Vdaß es auch dann, wenn in einem Monat kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz statt gefunden hat, notwendig ist, eine Erklärung abzugeben. Wir schrieben, daß es genügt, dem Finanzamt mitzuteilen, daß in dem Monat .... kein luxassteuerpflichtiger Umsatz stattgefunden hat. Ergänzend teilen wir heute noch mit, daß zu dieser Meldung un bedingt das vorgeschriebene amtliche Formular verwendet werden muß, weil es darauf ankommt, daß die eidesstattliche Ver sicherung mit unterschrieben wird. Wir empfehlen den Kollegen, sich die nötigen Formulare von ihrem Finanzamt geben zu lassen. Es werden für ein Jahr benötigt 12 Formulare für die Umsatzsteuer, 12 für die Luxussteuer, 3 für die vierteljährliche Meldung und 12 für die Einkommensteuer.
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