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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (30. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Neuregelung der Arbeitszeit
- Autor
- Fechtner
- Rannow, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 259
- ArtikelDie Neuregelung der Arbeitszeit 260
- ArtikelNochmals von der Lunder Domuhr 261
- ArtikelKönnen Einkaufsgenossenschaften dem Uhrmacher- und ... 263
- ArtikelNeueste deutsche Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen 265
- ArtikelSteuerfragen 266
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 267
- ArtikelVerschiedenes 269
- ArtikelMesse-Nachrichten 270
- ArtikelPatentschau 270
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil Vom 270
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 270
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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260 DIE UHRMACEERKÜNST Betrag, der von uns teilweise für die Schule in Glashütte und teilweise unserem Lehrlingsausschusse zur Verfügung gegeben wurde. Die schwedischen Kollegen verlieren in ihrem Ehrenpräsidenten ein wertvolles Mitglied, das alle Zeit reges Interesse für die Fortbildung und Weiterbildung unseres schönen _Berufes gezeigt hat. Wir sprechen auch an dieser Stelle unseren schwedischen Kollegen unsere herz liche Teilnahme aus. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (KiahvltBTerband) Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor Wirtschaftsverband der Optik führenden Uhrengeschäfte Wir haben allen Mitgliedern, die ihren Beitragsverpflich tungen nachgekommen sind, nunmehr auch eine Gläser verkaufsliste zugesandt. Voraussichtlich werden wir in kurzer Zeit eine WOG-Mitteilung versenden, in der auch Näheres über den nächsten Fortbildungskursus in Rathenow gesagt werden wird. — Die Gläser-Ladenverkaufsliste wird an Nichtmitglieder gegen Voreinsendung von 75 Pf. abgegeben. Wirtschaftsverband der Optik führenden Uhrengeschäfts Sitz Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor. zu: G< M« g e od ne ne di< Die Neuregelung der Arbeitszeit Von Dr. Fechtner und H. Rannow Die neue Arbeitszeitverordnung ist am 1. Januar 1924 in Kraft getreten; seitdem sind heiße Kämpfe um den 8-Stundentag geführt worden, die noch immer nicht ihr Ende erreicht haben. Verschiedene Unklarheiten dieser Ver ordnung machten Ausführungsbestimmungen erforderlich, die vom Reichsarbeitsminister mit Wirkung vom 9. Mai d. J. erlassen wurden. Diese Ausführungsbestimmungen bringen jedoch nicht nur eine Erläuterung, sondern in wichtigen Punkten eine wesentliche Ergänzung und Erweiterung der Verordnung. Die Rechtslage gestaltet sich demnach wie folgt: Grundsätzlich ist der 8-Stundentag bzw. die 48-Stundenwoche aufrechterhalten (§ 1). Eine Heraufsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden pro Tag ist nur möglich : A) Durch Tarifvertrag (§ 5). Ist eine freie Verein barung nicht zu erzielen, kann durch Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses und eventuelle Verbindlichkeits erklärung ein Tarifvertrag festgesetzt werden. Wenn in einem Tarifvertrag der Arbeiterschutz, besonders bezüglich der Weiblichen und Jugendlichen, nicht genügend berück sichtigt ist, steht der obersten Landesbehörde (Regierungs präsident) ein Recht zur Beanstandung und eventuellen Ab änderung zu. B) Durch behördliche Anordnung auf Antrag des Arbeitgebers, wenn ein Tarifvertrag nicht besteht und alle Möglichkeiten, eine tarifliche Regelung herbeizuführen, ver sucht sind (§ 6). Zuständig ist für einzelne Betriebe die Gewerbeaufsicht, für ganze Gewerbezweige der Regierungs präsident. Die behördliche Regelung darf nur widerruflich und nur dann erfolgen, wenn die Erhöhung der .Arbeitszeit aus betriebstechnischen oder allgemein wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Eine vorübergehende bzw. ausnahmsweise Erhöhung der Arbeitszeit ist statthaft: 1. An 30 Tagen im Jahr, deren Wahl dem Arbeitgeber überlassen ist (§ 3). Höchstarbeitszeit 10 Stunden. 2. In vier durch die Verordnung näher bezeichneten Fällen, in denen es sich um Arbeiten handelt, die Vor bedingung für die volle Ausnutzung der regelmäßigen Arbeitszeit sind (§ 4). Höchstarbeitszeit für erwachsene männliche Arbeiter 10 Stunden, für weibliche und jugend liche 9 Stunden. 3. Zum Ausgleich des an einzelnen Werktagen ein getretenen Ausfalls an Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder folgenden Woche. Soweit sich die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen der 48-Stundenwoche bzw. der 96ständigen Doppelarbeitswoche hält, besteht eine Höchstgrenze für die Mehrarbeit bei er wachsenen männlichen Arbeitern nicht (§ 1). 4. Bei vorübergehenden Arbeiten, die in Notfällen oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vorge nommen werden müssen. Die Dauer dieser Mehrarbeit unterliegt bei erwachsenen männlichen Arbeitern keiner Be schränkung (§ 10). In allen Fällen vorübergehender bzw. ausnahmsweiser Erhöhung der Arbeitszeit erfolgt die Anordnung der Mehr arbeit durch den Arbeitgeber nach Anhörung der gesetz lichen Betriebsvertretung (ihre Zustimmung ist also nicht erforderlich); nur bei Notarbeiten hat der Arbeitgeber die Entscheidung allein und nach seinem pflichtgemäßen Er messen zu treffen. * Folgendes hat der Arbeitgeber auf Grund der Arbeits zeitverordnung und der Ausführungsbestimmungen besonders zu beachten: 1. Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Vor schriften der Gewerbeordnung über den Schutz der Arbeit nehmer, insbesondere der weiblichen und jugendlichen, sind aufrechterhalten und daher in allen Fällen streng zu beachten. Auch in Notfällen dürfen also weibliche und jugendliche Arbeiter nicht über 10 Stunden pro Tag beschäftigt werden. 2. Betriebsvereinbarungen. Nach den Ausführungs bestimmungen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Ab machungen über Erhöhung der Arbeitszeit mit seiner Arbeiter schaft bzw. mit der gesetzlichen Betriebsvertretung zu treffen, weil diese nicht tariffähig sind. » 3. Aushang im Betrieb. Durch Aushang an einer in die Augen fallenden Stelle des Betriebes ist bekanntzu geben: Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen, bei tariflicher Regelung Abschrift der Bestimmungen über die Arbeitszeit, bei behördlicher Genehmigung Abschrift dieser Genehmigung. 4. Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Bei tariflicher Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet — sofern dies nicht vom Arbeitgeberverband geschieht — sofort eine Abschrift der Arbeitszeitbestimmungen dem zuständigen Ge werbeaufsichtsbeamten zu übersenden. Eine Genehmigung tariflich vereinbarter Mehrarbeit durch die Behörde ist nicht mehr erforderlich. 5. Führung von Verzeichnissen. In allen Fällen einer vom Arbeitgeber angeordneten Mehrarbeit, mit Aus nahme der Ausgleichsarbeiten gemäß §1, ist der Arbeit geber verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen, in das die Zahl der an den einzelnen Mehrarbeitstagen beschäftigten Arbeit nehmer, getrennt nach männlichen, weiblichen und jugend lichen Personen, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der ^orgenommenen Arbeiten (bei § 3 nicht nötig) ein-
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