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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (30. Mai 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 259
- ArtikelDie Neuregelung der Arbeitszeit 260
- ArtikelNochmals von der Lunder Domuhr 261
- ArtikelKönnen Einkaufsgenossenschaften dem Uhrmacher- und ... 263
- ArtikelNeueste deutsche Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen 265
- ArtikelSteuerfragen 266
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 267
- ArtikelVerschiedenes 269
- ArtikelMesse-Nachrichten 270
- ArtikelPatentschau 270
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil Vom 270
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 270
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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(X I DIB UHRMACHBBB0NST Nr. Öl Steueriragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Gewerbesteuern Die Gewerbesteuer in Bayern für das Rechnungsjahr 1923 und 1924 Das bayerische Gewerbesteuergesetz vom 27. Juli 1921, welches durch Gesetz vom 18. Juli 1923 eine teilweise Aenderung erfahren hat, geht von der Betriebskapitalanlage in Verbindung mit der Er- tragsanlage, womit der gewerbliche Reinertrag gemeint ist, als Bemessungsgrundlage aus. Bei der Ermittelung des Wertes des Be triebskapitals scheiden diejenigen Teile, für die Grund- und Haus steuern oder auch Kapitalertragsteuern zu zahlen sind, aus. Das Steuerrechnungsjahr läuft in Bayern — wie auch noch in Baden — vom 1. April ab. Die auf Grund der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1922 festgesetzte Gewerbesteuerschuld wurde als Anhaltepunkt für die vorläufige Gewerbesteuerschuld für 1923 genommen. Die eigentlich am 15. Februar 1924 fällige vierte Vorauszahlung auf das Rech nungsjahr 1923, welches mit dem 31. März 1924 ablief, mußte bereits Anfang Januar und Anfang Februar in zwei Raten, und zwar an jedem dieser Termine mit einem Goldpfennig auf die zehn Mark der 1922er Jahressteuerschuld, entrichtet werden. Hierzu trat eine Kreisumlage-Vorauszahlung von 50 o/ 0 . Durch die beiden letzten und früher geleisteten Vorauszahlungen auf die vorläufige Gewerbesteuerschuld ist gemäß der Ministerial-Verordnung vom 31. März 1924 die Gewerbesteuer für 1923 endgültig abgegolten. In Ausnabmefällen kann jedoch das Finanzamt für das vierte Quartal 1923 eine Neufestsetzung dann vornehmen, wenn die geleisteten Zahlungen außer Verhältnis der Leistungsfähigkeit eines Steuer pflichtigen stehen. Gegen eine solche Festsetzung ist, wenn es sich um einen Betrag von mindestens 10 G.-Mk. handelt, nur die Be schwerdean das Landesfinanzamt und letztinstanzlich an die bayerische Oberberufnngskommission zulässig. Für das Rechnungsjahr 1924, also beginnend mit dem 1. April, sind auf Grund der Verordnung vom 5. Mai 1924 die Vor auszahlungen auf anderer Basis als bisher geregelt worden. Ebenso wie Württemberg ist Bayern, wenn auch in anderer Form, dazu übergegangen die Reichseinkommensteuer-Vorauszahlungen der Ge werbesteuer- Vorauszahlung zngrund^ zulegen. Die Vorauszahlungen haben bis zum 10. eines jeden Monats mit einerSchonfrist bis zum 17. zu erfolgen. Die Termine sind also jetzt mit denen der Umsatz- und Einkommensteuerzahlungen identisch. In Fällen, wo diese letztgenannten Steuerarten vierteljährlich gezahlt werden, haben die Steuerschuldner für Zwecke der monatlichen Gewerbesteuer ihre Umsatz- und Einkommensteuerbeträge für den Vormonat — bei der am 10. Juni fälligen Gewerbesteuer-Vorauszahlung also diejenigen für den Monat Mai — zu ermitteln. Eine Verpflichtung zur Vor auszahlung auf die Gewerbesteuer besteht nicht, wenn die Einkommen steuer-Vorauszahlung nicht mehr als 5 G.-Mk. beträgt; in solchem Falle besteht ja auch keine Verpflichtung zur Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Berechnung der Vorauszahlungen geschieht nach folgendem Grundsatz: Von dem auf den Vormonat entfallenden Betrag der Einkommen steuer-Vorauszahlung werden zwei Zehntel mit einem Zuschlag von 100 0/0 erhoben. Waren z. B. 18 Mk. Einkommensteuer zu zahlen, so beträgt die Gewerbesteuer für den folgenden Monat 3,60 Mk. -j- 3,60 Mk. = 7,20 Mk. Neben der bayerischen Gewerbesteuer als staatlicher Abgabe können die Gemeinden und Kreise Umlagen in Form von Zuschlägen erheben. « Die Gewerbesteuer in Württemberg für das Kalenderjahr 1924 Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind durch die württem- bergische Landessteuer-Notverordnung vom 28. März 1924 in Ver bindung mit der ministeriellen Verordnung vom 30. Januar 1924 auf neuer Grundlage geregelt worden. Während Baden das Steuer- Rechnungsjahr, welches mit dem 1. April beginnt, beibehalten hat, ist das Steuerjahr in Württemberg jetzt mit dem Kalenderjahr identisch. Die für uns in Betracht kommenden gewerblichen Betriebe werden auf Grund der Reichseinkommensteuer-Voraus zahlungen zur Gewerbesteuer herangezogen, wobei nicht mehr als 50 0/0 der Einkommensteuer-Vorauszahlung erhoben werden soll. Als Mindestbetrag gilt aber der i8coste Teil des für das Rech nungsjahr 1922 festgestellten steuerbaren Gewerbeertrags. Wird bei Berechnung nach der Einkommensteuer-Vorauszahlung für die monatlich zu entrichtende Gewerbesteuer dieser Mindestbetrag nicht erreicht, so scheidet die Einkommensteuer-Vorauszahlung als Berechnungsmaßstab aus und es gilt der Mindestbetrag. Da nur die Gewerbesteuer monatlich zu zahlen ist, und zwar unter Zugrundelegung der auf den Vormonat entfallenden Reichf einkommensteuer, so ist dies für die Monatszahler wohl eine ein fache Form der Besteuerung, aber nicht bequem für die Vierteljahrs zahler. Diese müssen der Gewerbesteuer wegen ihren monatlichen Umsatz und die darauf fußende Einkommensteuer fes'stellen und gehen dadurch der Erleichterung, die ihnen durch die vierteljähr liche Umsatz - und Einkommensteuerzahlung eingeräumt ist, verloren. Der Mindestbetrag von V1800 findet erst Anwendung vom 1. April ab. Für die rückliegende Zeit, also mit Wirkung vom 1. Januar ab, ist ein Mindestbetrag von 1 / igo des für das Rechnungs jahr 1922 ermittelten steuerbaren Gewerbeertrags — aber für die drei Monate Januar, Februar und März zusaramengenommen — festgesetzt. Ergeben die für diese Monate schon geleisteten, nach der Einkommensteuerzahlung bemessenen Gewerbesteuer-Voraus zahlungen einen geringeren Betrag als die eben angeführte erforder liche Mindeststeuerleistung, so war der Fehlbetrag bis. zum 10. Mai nachzuzahlen. Hatte z. B. ein Gewerbetreibender im Jahre 1922 einen Gewerbe ertrag von 2400 Mk., so sind '/iso = 5 G.-Mk. der Mindesibetrag, der für Januar, Februar und März an Gewerbesteuer zu zahlen wäre. Hatte er nun in jedem dieser Monate 6 Mk. Einkommensteuer und demgemäß von 18 Mk. 50 0/0 = 9 Mk. als Gewerbesteuer-Voraus zahlungen an die Ortssteuerbehörde abgeführt, so kommt eine Nach zahlung jetzt nicht in Frage. Wäre der Betrag niedriger als die Mindestgrenze von 5 Mk., so hätte die Differenz bis zum 10. Mai nachgezahlt werden müssen. Die Att der Vorauszahlungen unter Beachtung der Mindest grenze vom 1. April 1924 ab mag an einem zweiten Beispiel gezeigt werden. Wiederholt sei, daß der Gewerbesteuer-Vorauszahlung — im Gegensatz zur Einkommensteuer — das Ergebnis des vorher gehenden Monats zugrunde gelegt wird. Als Mindestgrenze der Steuer gilt Vieoo des Gewerbeertrags für das Rechnungsjahr 1922. Angenommen letzterer betrug 3600 Mk., so ergibt sich ein Mindest betrag für die monatliche Gewerbesteuer-Vorauszahlung von 2 Mk. War der Steuerpflichtige unseres Beispiels Vierteljahrszahler und hatte er 9Mk. für das erste Quartal als Einkommensteuer entrichtet, so entfallen 3 Mk. auf den Monat März, der für die Gewerbesteuer- Vorauszahlung im April maßgebend ist. Da 50 % der Einkommen steuerzahlung nur 1,50 Mk. ergeben, so würden 050 Mk. nachzu zahlen sein. Für die Vorauszahlungen, die innerhalb der ersten 8 Tage des Monats zu entrichten sind, besteht eine Schonfrist bis zum ia; erfolgt die Zahlung später, so werden 18 0/0 Jahreszinsen berechnet. Ist bis zum 15. die Steuerschuld nicht beglichen, so werden die üblichen Zuschläge von 5 0/0 für jeden angefangenen halben Monat erhoben. Da für die Umsatz- und Einkommensteuer eine Schon frist bis zum 17. besteht, so führen diese abweichenden Steuertermine dazu, daß der Steuerpflichtige zweckmäßig an dem früheren Termin der Gewerbesteuer-Vorauszahlung auch gleichzeitig seine Umsatz- und Einkommensteuer erledigt, wenigstens soweit er Monatszahler isL Besonders zu beachten ist, daß nach der württembergischen Verordnung im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung der Gewerbesteuer der Steuerbetrag der Vorauszahlung von der Gemeindebehörde fest gesetzt werden kann. Gegen eine solche Schätzung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Gemeinderat zulässig. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann innerhalb der gleichen Frist beim Finanzamt Beschwerde eingereicht werden. Die Veranlagung zur Vermögens* Steuer 1924 im besetzten Gebiet Die Interalliierte Rheinlandkommission hat kürzlich die Reichs- Steuernotverordnungen im besetzten Gebiet unter bestimmten Vor behalten zugelassen. Die Art der bereits vorgenommenen Bewertung für die Vermögenssteuer wird dadurch eine Aenderung kaum er fahren. Im allgemeinen sollte durch das bisherige Steuerverfahren keine höhere Belastung des Einzelnen herbeigeführt werden als im unbesetzten Gebiet; gegebenenfalls tritt auf Antrag Erlaß für den Mehrbetrag der Steuer ein. Während im unbesetzten Reichsgebiet das Vermögen nach der zweiten Notverordnung in Goldmark mit dem Stichtag vom 31. Dezember 1923 aufzustellen war, ging man im besetzten Gebiet von dem Vermögen vom 31. Dezember 1922 aus. Dieses wurde aufgewertet und auf Billmark gestellt. Entgegen der Veranlagung im unbesetzten Gebiet, wo nur für die Vermögen bis zu 5000 Mk. frei bleiben, erstreckt sich hier die Befreiung für 5000 Mk. auf alle Steuerpflichtigen ohne Unterschied.
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