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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (27. Juni 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte
- Autor
- Gümbel, Alb.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 317
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelDie Uhrmacherfachschule in Altona 319
- ArtikelAusstellung Hamburg 323
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 323
- ArtikelDie 47. Wettbewerbsprüfung der Schiffschronometer auf der ... 326
- ArtikelAmerikanische Patentneuigkeiten 328
- ArtikelSteuerfragen 329
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 331
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte (Sa) 334
- ArtikelVerschiedenes 334
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 334
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 334
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 25 DIE üärMaCUEM tJNST einer mit den stücken fertig, demselben ohne verzueg schauen, damit ein anderer, nachdem er fertig ist, möge gefördert und ein gleichheit gehalten werden. (Decret. 4. septembr. 1573.) Zum neunden . . . [Wer das Meisterstück auf dem Plattschlosser- oder Windenmacherhandwerk gemacht hat, darf auch Feuerbüchsen machen.] Zum zehenden soll all denjenigen, denen das handwerk allein mit ihrer ainshand vergönnet worden oder inskünftig noch vergönnet werden möcht, bei straf fünf pfund novi verpoten sein, daß sie darüber keine gesellen oder jungen halten noch fördern sollen. (Decret. 28. sept. 1597.) Zum eilften . . . (Kein Bürger soll Schlosserarbeit bei den Staudenmeistern um die Stadt herum kaufen oder machen lassen. Decret. 15. oct. 1611.) Zum zwölften . . . (Kein Schlosser soll in der Stadt mit seiner Arbeit hausiren gehen. Decret. 20. junii 1623.) Zum dreizehenden . . . (Kein Schlosser, Büchsen-, Feuerschloß- und Windenmacher soll „Prechwinden“ oder dergleichen schädliche und gefährliche Instrumente machen. Bei wem solche bestellt würden, solle zur unverzüglichen Anzeige bei einem der regierenden Bürgermeister verpflichtet sein. Decret. 16. januarii 1561.) Zum vierzehenden . . . (Nur die Meister selbst dürfen hiesige oder auswärtige Schlosser- oder Büchsenmacher arbeit „in offenen Krämen“ feilhaben. Decret. 7. oct. 1567.) Zum 15. . . . (Kein Meister des Handwerks soll bei Verlust des Bürgerrechts und einer Strafe von 100 fl. „truckwerk, schneidzeuch, knöpfpressen und dergleichen zum münzen dienliche werk oder dazu gehörige instrumenta“ ohne Genehmigung der Herren „deputierten zum münz wesen“ und des Rugamts anfertigen (Decret. 5. junii 1686). Auch keine zum Goldschlagerhandwerk zu gebrauchende „streckwerkle“ sollen sie fertigen (Decret. 6. mai 1696). Zum 16. soll ein jeder blatschlossergesell, der alhie meister werden will, bevor er zu denen gewöhnlichen 4 mut- jahren ‘geschrieben wird, drei jar in hiesiger stat gesellen weiß gearbeitet haben, demjenigen aber, der eine meisters- tochter heiraten wird, soll daran zwei jahr und dann denen zu wittweibern heiratenden gesellen die völlige mutjahr nach gelassen werden. Zum 17. soll in das künftig alle jahr mehr nicht dann ein gesell und zwar das erste jahr ein meisterssohn, das andere jahr ein gesell mit einer meisterstochter, das dritte jahr widerum ein meisterssohn, deren jeder das 25. jahr seines alters erfüllet haben solle, und das vierte jahr ein gesell, der außer dem handwerk heiratet, zu denen meister- stücken zugelassen und jedesmals der ältiste eingeschribene vor ändern dazu befördert werden; diejenige gesellen aber, welche meisterswittibinen heiraten, sollen darunter nicht begriffen sein, sondern darzwischen zu Verfertigung der meisterstück gelangen. (Decret. 25. aprilis 1692.) Zum 18. sollen die fremde gesellen bei denen blatt schlossern, welche aus dem handwerk heiraten, sechs jahr alhie muthen und sich *darzu ordentlich einschreiben lassen; dofern aber einer eine meisterswittib heiraten wird, solle er ohne bestimmung einiger zeit zu denen meisterstücken gelangen. Zum 19. sollen die htegelernte gesellen bei denen blat- schlossem drei jahr in der fremde und Wanderschaft zuzu* bringen schuldig sein. (Decret. 10. Nov. 1698.) Zum 20. soll ein jeder, welcher das großuhrmachen zu treiben gesinnt ist, (soll) zu einem meisterstück machen eine uhr, deren gang-, viertel- und Schlagwerk mit gewichten versehen Bein und auf dem zifferblech die viertel samt denen minuten teigen und weisen solle, ferner soll dieses uhrwerk zeigen, zweimal zwölfe und zugleich die böhmische uhr*), ingleichen wie der mond ab- und zunimmt nebenst dessen alter, wieder um soll es zeigen die tag- und nachtlänge, die zwölf himm lische Zeichen samt denen calendertagen und zugleich wie der tag ab- und zunimmt; unten auf den rechten seiten soll es zeigen die sieben planeten samt ihren Zeichen, zur linken aber die zwölf stunden samt den wecker und soll jedes seinen besondern zeiger haben; welcher gernmeister aber bei dem ausarbeiten sonderbaren und mehrern fleiß in seinen meisterstück an wenden will, als der im löbl. rugsamt be findliche abriß sub nr. 2 mit sich bringet, dem solle es frei- und zugelassen sein. (Decret. 27. juni ao. 1699.) Additio zu der blatschlosserordnung. Zum 21. sollen die meisterssöhne bei denen schlossern und windenmachern nach erfüllten alter der 25 jahr, wie sie nacheinander eingeschrieben sein, in die meisterstück treten und, wann einer in 6 monäten mit seinen meisterstücken nicht fertig wird, sodann der ihme nachfolgende darein zu sitzen zugelassen werden und sich deswegen im löbl. rugs amt vorstellig machen (solle); die gelernte und fremde ge sellen aber, welche zu meisterstöchtern heiraten, sollen selbige außer hiesiger stat und in der fremde drei jahr gesellen weis gearbeitet und das 25. jahr ihres alters erfüllet haben, sodann in die drei muthjahr sich einschreiben lassen, nach deren erstehung sie ungehindert zu denen meisterstücken gelangen sollen, diejenige hiegelernte und fremde gesellen aber, welche außer dem handwerk heiraten, sollen gleichfalls drei jahr gewandert und das 25. jahr ihres alters erreicht haben, ehe sie sich zu denen sechs muthjahren einschreiben lassen, und nach deren erstehung zu Verfertigung der meister stück zugelassen werden. (Decret. 13. aprilis 1703.) Zum 22. soll alle drei jar nur ein gesell, er hab hier oder anderswo gelernet, in die 6 muthjahr geschrieben werden, desgleichen soll ein gesell, welcher eine meisterstochter zu heiraten willens, vor erstehung der 6 muthjahr drei jar in hiesiger stadt gesellenweis gearbeitet haben; welcher meister •oder gesell aber darwider handeln wird, soll mit einer straf von 12 thalern angesehen werden. (Decret. 18. julii 1710.) Zum 23. ist des schlosserhandwerks Ordnung (jedoch mit offener hand) dahin einzurichten befohlen worden, daß der jenige, welcher wider das sechste gebot sich versündiget, künftighin nur zwei gesellen fördern, unter dreien jahr nach erlangten meisterrecht keinen jungen in die lehr nehmen, nach auslehrung aber eines jungen in annehmung eines ändern denen übrigen meistern gleich gehalten werden solle. (Decret. 2.7. juli ao. 1713.) Zum 24. wann ein meister eine geschwächte weibsperson zu heiraten willens, sollen es die geschworne meister geziemend anzeigen und hierüber oberherrl. Verordnung erwarten. Zum 25. soll ein gesell, wann er sich in unehren sünd- lich vergangen, aber nicht copulirn lassen, noch ferner auf dem handwerk gesellenweis fortarbeiten, hingegen mit Ver fertigung der meisterstück länger zurückgewiesen werden und nach antritt des meisterrechts nicht sogleich soviel ge sellen als ein anderer meister fördern, des jungenlehren aber allerdings sich enthalten. (Decretum 27. novembr. 1715.) Zum 26. . . . (Kein Meister soll auf Ansuchen eines Dienstbotens ohne Wissen oder Beisein der Dienstherrschaft irgend ein Schloß, Gemach oder Behälter öffnen; sie sollen auch keine zu Gebäuden „gemeiner stadt“ gehörige Schlüssel machen, sie wissen denn, daß diese in Bürgerhäusern ge braucht werden, und daß es mit Wissen der Herrschaft ge schehe). Alb. Gümbel, Nürnberg. 1) D. h. die in Böhmen gebräuchliche Uhr, welche die 24 Stunden von Sonnenuntergang bis wieder Sonnenuntergang ohne weitere ‘Teilung durchzählte. Öoethe lernte diese Uhr bei seiner Reise in Italien als italienische Uhr kennen und beschrieb sie in seiner Italienischen Reise unter Beifügung einer erläuternden Zeichnung.
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