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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (18. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelUmschau 371
- ArtikelDie Sammlungen des Museums für Kunst und Gewerbe zu Hamburg 372
- ArtikelHamburger Bilderbogen 374
- ArtikelRundfunkprogramm und Uhren 376
- ArtikelSteuerfragen 377
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 379
- ArtikelBestimmungen für die Meisterprüfung in Wien 384
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 384
- ArtikelVerschiedenes 385
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 386
- ArtikelVom Büchertisch 386
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 386
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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378 DIE OHKMaCHERKÜNST Nr. 28 Wann ist zwischen Verwandten ein Angestelltenverhältnis als Begründung der Umlagepflicht anzunehmen? Wie ich an anderer Stelle aaseinandergesetzt, sind diejenigen Betriebe umlagepflichtig, die der Besteuerung nach dem Betriebs steuergesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen unterliegen. Die Höhe der Arbeitgeberabgabe wurde bemessen nach den Beträgen, die im Lohnabzugsverfahren abzuführen waren Unter Arbeitnehmer im Sinne des Betriebssteuergesetzes und somit auch im Sinne der Rentenbankverordnung ist folglich dasselbe zu verstehen wie im Ginkommensteuergesetz. Nach letzterem Gesetz sind Arbeitnehmer diejenigen Personen, die aus der Beschäftigung Einkünfte beziehen. Es kommt nicht darauf an, daß ein Rechtsanspruch anf die Einkünfte besteht, sondern nur darauf, daß die Einkünfte bezogen werden. Letzteres ist nur der Fall, wenn die Tätigkeit, die der Bezieher im Betriebe aus zuüben hat, den Bezug der Einkünfte veranlaßt. Ein unverheirateter Kaufmann* war zur Rentenbankumlage herangezogen worden mit der Begründung, daß er in seinem Geschäft von seiner Schwester und Nichte unterstützt würde und daß er, wenn er diese Mithilfe nicht hätte, andere Hilfskräfte annehmen müßte. Da eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe, könne nur angenommen werden, daß er den gewährten Unterhalt als Ver gütung für die zu seinem Vorteil ausgeübte geschäftliche Tätigkeit leiste. Der 'Reichsfinanzhof hat diese Ansicht nicht geteilt. Er führt vielmehr in seinem Urteil vom 6. Mai 1924, II A 71/24, aus, daß die Vermutung nahe liege, daß der unverheiratete Beschwerdeführer seine Schwester und Nichte nicht aus geschäftlichen Rücksichten, sondern aus einer verwandtschaftlichen Pflicht, wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung, in seinen Haushalt aufgenommen habe. Wenn die Verwandten ihn in seinem Geschäft unterstützen, ohne daß hierzu eine nach Umfang und Inhalt feststehende rechtliche Verpflichtung besteht, so tun sie dies im Hinblick auf die aus der Hausgemeinschaft sich ergebenden Rücksichten der Verwandtschaft und aus Dankbarkeit, ebenso wie sie ihn im Haus halt unterstützen. Der gewährte Unterhalt wäre in diesem Falle nicht durch die unterstützende Tätigkeit der Verwandten im Geschäft veranlaßt und stelle deshalb keinen Bezug der Einkünfte aus dieser Tätigkeit dar. Die angezogene Entscheidung des Reichsfinanzhofes wird auf sehr viele Fälle, wo Verwandte im Geschäft mit aushelfen, Anwendung finden können. Es soll also offenbar nicht ausschlaggebend sein, ob die Verwandten einen Arbeitgeber ersetzen, so daß beim Fehlen ihrer Unterstützung andere Hilfskräfte notwendig sein würden. So lange nicht die Unterlagen für die tatsächliche Feststellung, daß der Bezug der Einkünfte nur wegen der Tätigkeit im Geschäft veranlaßt ist, wird zu vermuten sein, daß die unterstützende Tätig keit auf die aus der Hausgemeinschaft sich ergebenden Rücksichten zurückzuführen ist Festsetzung der Einkommensteuer-Vor auszahlungen in einzelnen Fällen Das Finanzamt kann den als Einkommensteuer vorauszu zahlenden Betrag festsetzen, I. wenn bis zum Ablauf der Frist, innerhalb der die Voraus zahlung zu leisten ist, eine Vorauszahlung nicht ab gegeben ist, II. wenn^ die geleistete Vorauszahlung nicht den Vor schriften entspricht Eine, vorherige Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen oder eine Beanstandung ist in beiden Fällen zwar nicht ausdrücklich aus geschlossen, aber nicht erforderlich. I. Voranmeldung nicht abgegeben. lBt e1 ?? Voranmeldung nicht abgegeben, jedoch eine Vorauszahlung entrichtet, die vom Finanzamt als zutreffend angesehen wird, so soll von einer besonderen Schätzung abgesehen werden. Das Finanzamt hat alsdann die Befugnis, eine Voranmel- heb^ emzn * ordern un d e * nen Zuschlag für verspätete Abgabe zu er- Ist weder eine Voranmeldung abgegeben, noch eine Vor auszahlung geleistet, so hat das Finanzamt den vorauszuzahlenden Betrag festzusetzen. Als Unterlagen für die Festsetzung sind hier bei zu verwenden: 1. Die Höhe der Betriebseinnahmen im Vorauszahlungsabschnitt, vorausgesetzt, daß deren Höhe dem Finanzamt bekannt ist. Die sichtigen n * D Um8atz8teuer * Voranmeldun 8 eD aind hierbei zu berück- 2. Das Goldeinkommen der Jahre 1920 und 1921 (s. Nr. 24: »Was versteht man unter Korrektivbesteuernng und unter welchen Voraussetzungen kann sie beim Gewerbebetrieb Platz greifen?“). 3. Soweit dem Finanzamt die eben unter 1 und 2 erwähnten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen oder keinen zutreffenden Maßstab für die Festsetzung der Vorauszahlung bilden, erfolgt die Festsetzung auf Grund einer Schätzung. Als Anhaltspunkte für die Schätzung dienen Tatsachen, die dem Finanzamt über die Höhe der Betriebseinnahmen bekannt sind. Ferner sind allgemeine Ge sichtspunkte über die Beurteilung des Betriebs (Umfang, Kunden kreis, Lage des Geschäfts, Absatzmöglichkeiten) in Erwägung zu ziehen. Es kann auch eine Schätzung der Höhe des mutmaßlichen Verbrauches des Steuerpflichtigen im Vergleich zu der Lebens führung anderer in Betracht kommen. II. Vorauszahlung entspricht nicht den Vorschriften. Wenn eine Voranmeldung abgegeben ist, die danach be rechnete Vorauszahlung aber nicht den Vorschriften ent spricht, so ist zu unterscheiden: 1. Die Betriebseinnahmen sind zu niedrig angegeben. In diesem Falle ist ihre Höhe zu schätzen, wobei die für die Umsatz steuer getroffenen Feststellungen oder vorgenommenen Schätzungen zu berücksichtigen sind. 2. Die berechnete Vorauszahlung ist deshalb zu niedrig, weil der Steuerpflichtige die Bestimmungen nicht richtig angewandt hat In diesem Falle hat die Festsetzung entsprechend den Bestim mungen zu erfolgen. 3. Die Voranmeldung und die danach entrichtete Vorauszahlung entspricht zwar den Bestimmungen, erscheint aber nach den wirt schaftlichen Verhältnissen des Betreffenden zu gering. In solchem Falle soll vor Festsetzung der Vorauszahlung dem Steuer pflichtigen regelmäßig Gelegenheit zur Aenßerung gegeben werden. Maßgebend für die Festsetzung sind die oben für die Schätzung be- zeichneten Anhaltspunkte, insbesondere die Korrektivbestimmung (siehe Nr. 24: „Korrektivbesteuerung*) oder der Verbrauch, nach welchem auf die Leistungsfähigkeit zu schließen ist. In derselben Weise, wie hier nnter II angegeben, wird ver fahren, wenn bei Unterlassung der Abgabe der Voranmeldung eine Vorauszahlung entrichtet ist, die dem Finanzamt zu niedrig erscheint, Das Finanzamt kann aber den Steuerpflichtigen zunächst zur Ab gabe einer Voranmeldung auffordern. * In allen Fällen, in denen nach den unter I und II gemachten Ausführungen die Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt wird, hat die Zahlung des festgesetzten Betrages innerhalb einer Woche zu erfolgen. ^ Gegen die Festsetzung der Vorauszahlung ist »die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig, die beim Finanzamt binnen einem Monat nach dem Tage des Eingangs des Schreibens einzulegen ist. k * Geplante Neuregelung der Umsatzsteuer Der Regierungsentwurf sieht neben einigen anderen Aende- rungen des ümsatzsteuergesetzes vor, daß der Satz der allgemeinen Umsatzsteuer von 2V a % auf 30/, ermäßigt wird. Die braunschweigische Gewerbesteuer Das seit dem 1. Juli 1933 in Kraft getretene Gewerbesteuer gesetz vom 26. Februar 1923 hat noch Gültigkeit; einige Abände rungen sind erfolgt unterm 10. November 1923 und 14. April 1924. Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt jeweils für ein Rech nungsjahr, welches mit dem 31. März endet. Die Steuer wird nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit des Unternehmens erhoben (Ertragsanlage). Der Berechnung der Ertragsfähigkeit ist der im Gewerbe betriebe erzielte Ertrag zugrunde zu legen; jedoch sollen der Miet wert der zum Gewerbetriebe benutzten Gebäude und die Lohn- summe zur Ergänzung herangezogen werden. der Berechnung des Ertrages (Gewinnes) kommen alle Betriebskosten^ und die Abschreibungen, die einer ange messenen Berücksichtigung der Wertverminderung oder Abnutzung entsprechen, in Abzug. . . . *? em Ertra Z e sind dagegen zuzurechnen die aus den Be triebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Geschäftserweite rungen und Verbesserungen, ferner die zur Bestreitung des Unterhalts der Familie des Geschäftsinhabers aufgewendeten Beträge. t . . , Nlc . ht , abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage- und Be triebskapital, ferner nicht die Reichseinkommen- und Körper schafts-Steuer. • u D ® r Fe8 *f teUan g der Ertragsfähigkeit ist der im letzten Kalender jahr erzielte Ertrag und die im gleichen Zeitraum ausgezahlte Lohn summe zugrunde zu legen. Der Mietwert der gewerblichen Räume ist mit dem Jahresbetrage nach dem Stande am 3I . Dezember des der Veranlagung vorangegangenen Jahres anzunehmen. , ,~ er Einanrminiater kann Steuererleichterungen anordnen in uv* da ® ei “ e Ermäai « un g der Ertragsanlage eintritt, wenn die Ertragsfähigkeit unter einer bestimmten Grenze bleibt. «• 1.? Brtragsanlage wird nach Tausendteilen des abgabe pflichtigen Betrages bemessen. Für jedes Rechnungsjahr wird fest gesetzt, wie viele TauBende dieses Betrages (Steuerwert) als Jahres steuer zu erheben Bind, ' J
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