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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (8. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amerikanische Patentneuigkeiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 433
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 434
- ArtikelBetrachtungen über die Lage der Schweizer Uhrenindustrie 436
- ArtikelDas elektrische Pendel von Jamin 437
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte (2) 438
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 440
- ArtikelAmerikanische Patentneuigkeiten 442
- ArtikelSteuerfragen 443
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 444
- ArtikelSchweizer Laboratorium zur wissenschaftlichen Uhrenforschung 446
- ArtikelVerschiedenes 446
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 447
- ArtikelMesse-Nachrichten 447
- ArtikelVom Büchertisch 447
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 447
- ArtikelDie Rochuskapelle 448
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Ni. 31 DIE UHRMACHEHKUNST 443 Unter die Geschmack- muster fallen nebenstehend abgebildete Broschen mit den mehr originell als geschmackvoll aussehenden Hundeköpfen. Einen Anhänger für Uhrketten, der in seinem Inneren Rasierklingen ent- enthält, wird man bei uns für etwas depla ciert halten, es sei denn, daß noch ein Rasier pinsel gleich daneben hängt und statt einer Uhrkette ein Lederband verwendet wird, welches gleich als Abstreichriemen für die Klingen dienen kann, wodurch die Sache dann komplett beieinander, mehr praktisch als schön wäre. Taschenuhrkonstruk tion. Hier liegt die Unruh in gleicher Höhe wie das Minuten rad. Dadurch muß die Unruh bei einem gegebenen Kaliber einer Uhr sehr klein ausfallen und man kann keinen Vorteil einsehen. Das Patent ist aber von der bekannten Uhrenfirma Gruen Watch Co. in Cincinnati, die ja wissen wird, warum sie ein Patent nimmt. Vielleicht ist es für eine zwar große, aber flache Uhr bestimmt, um durch diese Anordnung mit geringerer Höhe des Werkes aus- kommen zu können. Ein Ehering von nebenstehend abgebildeter Form macht einen solch verdrückten und ver schlagenen Eindruck, als hätte er bereits einen siebenjährigen Ehekrieg durchgemacht. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornuug, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Aenderung des Verfahrens bei Stundungs gesuchen und bei der Berechnung von Verzugszinsen Die Ablehnung von Stnndungsgesuchen sowie die schroffe Handhabung von Verzugszinsen schon bei geringen Verspätungen hat unter den Steuerzahlern allgemein, insbesondere aber auch aus den Kreisen der Gewerbetreibenden zahlreiche berechtigte Klagen hervorgerufen. Die Steuerlast an sich zwingt die meisten schon zu außerordentlichen Einschränkungen auf allen Gebieten des täglichen Lebens. Bei der Mehrzahl ist das äußerste Maß der steuerlichen Leistungsfähigkeit nicht bloß erreicht, sondern in einer das Wohl des einzelnen bedrohenden Weise überschritten, so daß daher der Ruf nach Schonung durch mildere Anwendung der Steuergesetze nicht verstummen will. Verschiedene an den Reichsminister der Finanzen gerichteten Gesuche haben Klarheit darüber gebracht, daß ein Ueberspannen des Bogens nicht im Sinne des Ministers ist. Steuerstundungen Stundungen sind ausgeschlossen beim Steuerabzug vom Arbeits lohn und für gewöhnlich wohl auch bei der Umsatzsteuer. Bei der Vermögenssteuer sowie bei den Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer kann eine vollständige oder teilweise Stundung dann in Frage kommen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die zur Begleichung der Steuern erforderlichen Mittel nicht flüssig gemacht werden können, und daß die Veräuße rung von Gegenständen des Betriebsvermögens entweder die Auf rechterhaltung des Betriebes gefährden würde, oder nur zu Preisen erfolgen könnte, die dem Steuerpflichtigen billigerweise nicht zuge mutet werden können. Für die Fragen, ob Stundung zu bewilligen ist, wie hoch der Zinssatz zu bemessen ist, ob auf Sicherheitsleistung bestanden werden muß, ob die Stundung sich auf den gesamten Steuerbetrag oder nur auf einen Teil zu erstrecken hat und für wie lange die Stundung zu bewilligen ist, kommt es in erster Linie auf die besonderen Um stände des einzelnen Falles an. Dabei sollen die in ^Betracht kommenden Verhältnisse mit Verständnis für die heutige wirtschaft liche Notlage geprüft werden; andererseits soll unbedingt daran festgehalten werden, daß sich niemand der Pflicht entziehen darf, mit Anspannung aller seiner Kräfte dazu beizutragen, Staatswirtschaft und Währung vor dem Verfall zu bewahren. Denn die Finanzlage ist noch immer so, daß Reich, Länder und Gemeinden auf regel mäßig fließende Steuereinnahmen angewiesen sind, wenn nicht die öffentliche Wirtschaft und damit die Währung abermals in Gefahr gebracht werden soll. Im allgemeinen soll, wenn der Steuerpflichtige Stundung mit der Begründung beantragt, daß er Mittel zur Steuerzahlung nicht flüssig machen kann, die Glaubhaftmachung in dieser Hinsicht genügen. Ein umfassender Nachweis, wie das bisweilen verlangt wurde, soll erspart bleiben. Es soll ferner sorgfältig geprüft werden, ob durch die Ablehnung der Stundung die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährdet werden würde. Maschinen, die zum Anlagekapital gehören, werden im all gemeinen als unentbehrlich für den Betrieb angesehen, selbst wenn sie infolge der gegenwärtigen Wirtschaftslage vorübergehend still liegen. Inwieweit dnrch das Ausscheiden von umlaufendem Betriebs kapital die Anfrechterhaltung des Betriebes gefährdet werden würde, soll dem verständigen Ermessen im einzelnen Falle überlassen bleiben. Allerdings wird hier hinzugefügt, daß beim Vorhanden sein von größeren Beständen als in der Vorkriegszeit dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, diese Mehrbestände zu veräußern. Wenn die Praxis der Finanzbehörden bisher in der Frage, zu welchen Preisen die Veräußerung von Betiiebsmitteln zugemutet werden kann, ungleichmäßig war, so ist jetzt als Richtschnur ge geben, daß Betriebsmittel zu Preisen, die mehr als 20% unter dem Friedenspreise liegen, nur der Steuer wegen nicht zur Veräußerung gebracht zu werden brauchen. Dem Steuerpflichtigen soll kein größeres Opfer als die bezweckte Steuerbelastung auf erlegt werden. V er zugszuschläge Hinsichtlich der Verzugszuschläge, die bisher mit außerordent licher Schärfe zur Anwendung gebracht wurden, indem sie streng nach dem Buchstaben der Bestimmungen erhoben wurden, ist künftig auf Grund der ministeriellen Anordnungen eine wesentliche Milderung zu erwarten. Daß die bisher 5 o/ 0 betragenden Znschläge mit Wirkung vom 20. Juli auf 2 0/0 herabgesetzt worden sind, haben wir kürzlich schon mitgeteilt. Aber überhaupt soll die Berechnung der Zuschläge nicht mehr mit solcher Strenge zur Durchführung gelangen. Nach der bisherigen Praxis vieler Finanzämter verging, wenn ein Steuerpflichtiger rechtzeitig ein Gesuch auf Stundung der Vor auszahlungsbeträge für die Einkommensteuer dem Finanzamt ein reichte, meist eine geraume Zeit, bevor das Antwortschreiben ein ging. Künftig sollen Stundungsgesuche stets als Sofortsachen behandelt werden, namentlich dann, wenn sie kurz vor dem Fälligkeitstermin bei dem Finanzamt eiugehen. Wenn z. B. am 10. Mai Voraus zahlungen auf die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer zu leisten waren und der Antrag auf Stundung am 2. Mai eingereicht wurde, das Gesuch dann aber erst Ende Mai abgelehnt wurde, so erhielt man meist — obwohl nach Empfang des ablehnenden Be scheids sofort die Steuer beglichen wurde — die Mitteilung von der Finanzkasse, daß außer dem Steuerbetrag noch 10 0/0 Verzugs zuschläge für (zwei halbe Monate) zu zahlen seien. Dieses Verfahren liegt nicht in der Absicht des Ministers. Ist ein Stundungsgesuch rechtzeitig (d.h. vor Ablauf der Schon zeit, besser jedoch vor Ablauf des Fälligkeitstermins) eingereicht, so soll eine Ablehnung so frühzeitig mitgeteilt werden, daß der Steuerpflichtige noch einige Tage Zeit hat, den geschuldeten Steuerbetrag ohne Verzugszuschläge zu zahlen. Ist dies ausnahmsweise, z. B. weil vor der Entscheidung über das Stundungsgesuch zeitraubende Ermittelungen erforderlich sind, nicht möglich, so soll möglichst umgehend ein Zwischen bescheid erteilt werden. Darin soll ausgedrückt werden, daß das Finanzamt (vorbehaltlich weiterer Nachprüfung) zur Bewilligung der Stundung zur Zeit nicht in der Lage sei und daß der Steuer pflichtige, wenn er bis zum Ablauf der Schonfrist nicht zahle, damit
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