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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (26. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- ArtikelHerabsetzung der Umsatzsteuer und Preisabbau 579
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 579
- ArtikelDer neueste Scherz des Herrmann-Konzerns und ähnlich Ergötzliches 580
- ArtikelVom Beobachter 581
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 583
- ArtikelUeber das Ausverkaufswesen 587
- ArtikelAus der Werkstatt 587
- ArtikelSteuerfragen 588
- ArtikelSchaufenster und Reklame 591
- ArtikelSteuertermine 593
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 595
- ArtikelDie Rochuskapelle (8) 596
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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588 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 38 Für den Zapfenrollierstuhl ist ein einfacher Stift zu verwerfen. Der Spielraum zwischen den Schenkeln einer Unruh ist zu groß. Bei Bearbeitung des Zapfens mittelst des Drehbogens kann leicht die zylinderische Form des Zapfens leiden. Es ist da ein Doppel stift oder eine Gabel zu empfehlen. Daß ich (rückschrittlich wird so mancher Kollege meinen) den Drehbogen erwähne und beim Zapfenrollieren verwende, habe ich in meiner Broschüre „Der Drehstuhl Ideal“ schon auseinandergesetzt. Nun zum Zapfenrollierstuhl selbst. Er wird jetzt allgemein mit der Vorrichtung zum Verstellen der Rolle geliefert. Da diese direkt auf die Rolle und noch dazu an ihren äußeren Umfange wirkt, ist bei feinen Arbeiten ein Uebelstand geschaffen, man weiß sozu sagen nicht, wo der Widerstand ist, am Zapfen oder an der Rolle. — Ich habe für meinen Gebrauch eine verstellbare Rolle konstruiert, die das Verschieben des Mitnehmerstiftes fast ganz überflüssig macht, und seit weit über 20 Jahren im Gebrauch. Die Rolle geht frei und leicht auf einer Hälse, auf welch letztere die Vorrichtung zum Ver stellen durch Drehen einer Schraube wirkt. Die Hülse mit Rolle läßt sich auf 7 bis 8 mm auf der Spitze (Brocke) des Drehstuhls ver schieben, die Spitze selbst läßt sich beliebig in der Hülse bewegen, ja sogar vollständig herausziehen und wieder einsetzen, ohne die stehenbleibende Rolle zu beeinträchtigen, wie aus der Zeichnung ersichtlich. a ist der Körper des Rollierstuhles, b eine konzentrische Spitze* c die Stellschraube oder richtiger Hülse, 22 mm lang, 3 3 / 4 mm stark, der Länge nach innen ausgebohrt und Gewinde ein geschnitten zur Aufnahme von d mit demselben aufgeschnittenen Gewinde. Für e und d ist im Körper a unterhalb der Bohrung für Spitze b eine Bohrung von zweierlei Weite angebracht, d ist eine Stahlspindel mit aufgeschnittenem Gewinde, in c passend, e eine an d angenietete Messinggabel, welche die von Stahl hergestellte Hülse oder Rohr f in einer eingedrehten Nute faßt und trägt. Dieses Rohr oder Hülse, am dicksten Teile 6 mm stark, hat ebenfalls zweierlei Bohrung, von hintenher 4 3 / 2 mm, vorn 2 1 / i mm und bewegt sich leicht, doch ohne Schlottern auf der Spitze b. *, Auf diesem Rohr läuft leicht und willig die Rolle g. Die Rolle trägt — je nachdem Drehbogen oder Handschwungrad benutzt wird — in federnder Hülse (weiter oben schon beschrieben) einen ein fachen Stift oder eine Gabel (oder Doppelstift) als Mitnehmerstift (verschiebbar). Die Rolle wird an ihrem Platz gehalten durch einen aufgeschnittenen federnden Verreiber, i ist eine Schraube, die in die Eindrehung der Schraubhülse e eingreift, als Stützpunkt dient und bei Drehung von e die damit verbundene Hülse mit Rolle rasch und sicher verschiebt. Die grobe Regulierung erfolgt durch Ver schieben der Spitze, die feinere durch die Schraube e. Die Ein richtung hat sich glänzend bewährt. Ich habe weiter zurück den alten ehrwürdigen Drehbogen er wähnt. Daß ich denselben noch einen Platz einräume, geschieht nicht etwa aus alter urteilsloser Gewohnheit. Nein! Ich besitze ein modernes Fußschwungrad, auch ein gutes Handschwungrad. Mit ersterem nicht, wohl aber mit letzterem habe ich wiederholt und eingehend das Polieren von Zapfen, schwache wie starke, ver sucht, ohne mich dafür entscheiden zu können. Meine Drehbogen habe ich noch und werde sie behalten, solange ich noch arbeite, und warum? Das Polieren der Zapfen, ob es mit der stählernen Polier feile oder der Kompositionsfeile und Rot geschieht: die Feilen müssen alle vor- und zurückbewegt werden. Die Feile wirkt aber nur in dem Falle, wo sie sich entgegen dem zu polierenden Zapfen bewegt. Polieren wir also einen Zapfen, der durch das Schwungrad seine rotierende Bewegung erhält, so ist es klar, daß die Feile nur wirkt, wenn sie vorwärtsgestoßen wird, nach rückwärts gleitet sie mit der Arbeit ohne jede Wirkung. Es geht mithin die Hälfte Energie und mit ihr Zeit verloren. Anders mit dem Drehbogen. Es ist uns Uhrmachern in Fleisch und Blut übergegangen, daß die Bewegungen des Drehbogens und der Feile wechselseitig erfolgen und so doppelt wirken. Ist dies schon an für sich ein Gewinn, so kommt noch ein weiterer hinzu. Es wird mir niemand einreden können, daß das Einspannen des Schwungrades und des Rollierstuhles und Auflegen der Saite ebenso rasch erfolgt wie das des Drehstuhles und das Aufschlingen des Drehbogens. Es ist im Nu geschehen. Alb. Hüttig, Cambnrg. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Geschäftsbücher und Umsatzschätzung In Nr. 30 haben wir uns eingehend mit der „Bedeutung der Umsatzsteuer-Voranmeldung“ beschäftigt. Diese Anmeldung Ist auf Grund der Geschäftsbücher oder der Aufzeichnungen zu bewirken. Wer Geschäftsbücher zu führen oder Aufzeichnungen zu machen hat, soll folgende Vorschriften beachten: Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig und richtig bewirkt werden. Die Geschäftsbücher sollen keine Konten enthalten, die auf einen falschen oder erdichteten Namen lauten. Die Bücher sollen, soweit es geschäftsüblich ist, gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Art und Weise unleserlich gemacht werden, es soll nicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Ein tragung oder erst später vorgenommen sind. In Bücher soll, wo dies geschäftüblich ist, mit Tinte eingetragen werden. Wenn nach vorläufigen Aufzeichnungen eingetragen wird, so sollen diese anfbewahrt werden. Belege sollen mit Nummern ver sehen sein und gleichfalls anfbewahrt werden. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen im"geschäftlichen Ver kehr mindestens täglich aufgezeichnet werden. Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere sollen 10 Jahre auf bewahrt werden; die Frist läuft vom Schlüsse des Kalenderjahres ab, in dem die letzte Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen gemacht ist. Das Finanzamt kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt sind. Eine solche Prüfung kann im Steueraufsichtsverfahren vor genommen werden, ohne daß der Verdacht einer Steuerzuwider handlung vorliegt; die Vornahme der Prüfung oder Ermittelungen ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes über lassen. Wenn das Finanzamt solche Ermittelungen anstellt, so setzt es die Steuern fest. Soweit es die Besteuerungsgrundlagen nach seinen Ermittelungen nicht feststellen oder berechnen kann, hat es sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ist die Schätzung notwendig ge worden, weil den Verpflichtungen, die die Steuergesetze auferlegen, schuldhaft nicht genügt nnd dies im Steuer bescheid festgestellt worden ist, so ist wegen der Höhe der Schätzung nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig, das Landesfinanzamt entscheidet also endgültig, so daß das ordent liche Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Beanstandungen der Buchführung oder der Auf zeichnungen Wenn die Bücher ordnungsgemäßig geführt und die Aufzeich nungen fortlaufend, vollständig und richtig gemacht sind, so kann beansprucht werden, daß das Finanzamt bei seinen Ermittelungen von diesen Eintragungen des Steuerpflichtigen ausgeht, und daß es begründet, warum von den buchmäßigen Angaben und Aufzeich nungen abgewichen worden ist. Solche Gründe können nun ver schiedener Art sein, z. B. auffallendes Mißverhältnis zu Betrieben gleicher Art innerhalb des Finanzamtsbezirkes, geringerer Brutto gewinn im Vergleich zu Vorjahren. Die Richtigkeit der Buchführung kann insbesondere beanstandet werden, wenn die abgegebene Steuer erklärung oder Anmeldung nicht mit dem Kassenbuch sich in Ueber- einstimmung befindet, eine geringfügige Differenz, etwa die Aus lassung eines einzelnen Postens, soll noch nicht Veranlassung sein, die ganze Buchführung oder die Aufzeichnungen zu verwerfen. Hat der Steuerpflichtige überhaupt keine Aufzeichnungen, wie sie z. B. nach dem Umsatzsteuergesetz allgemein vorgeschrieben sind, gemacht, so wird selbstverständlich Schätzung eintreten müssen. Man muß sich vergegenwärtigen, daß eine Schätzung selten das genau Zutreffende sein kann; mit einer Schätzung ist ein ge wisser Grad von Unbestimmtheit und Ungewißheit verbunden, und je nach dem Befunde der Ergebnisse der Ermittelungen kann die Schätzung unter Umständen in ihrer Höhe auch erheblich im Wider spruch zu den tatsächlich erzielten Resultaten des Steuerpflichtigen stehen. Das Finanzamt hat zwar nach Recht und Billigkeit zu ver fahren, der Betroffene ist aber doch meist im Nachteil, wenn er nicht ordnungsmäßige Unterlagen, wie sie die Steuergesetze vorschreiben, zu bringen in der Lage war. Wegen der Höhe der Schätzung kann der Reichsfinanzhof nicht angegangen werden, ein solcher Schritt wäre nur möglich, wenn das Finanzamt die Grundsätze der Schätzung außer acht gelassen und damit die ihm zustehende Schätzungsbefugnis überschritten hätte, oder, wenn Schätzung erfolgt wäre, obwohl der Buchführungs - und Aufzeichnungspflicht ordnungsmäßig entsprochen wurde. Im Anschluß an unsere Ausführungen wollen wir einen Fall aus der Praxis herausgreifen, um zu zeigen, wie sich eine Schätzung auswirkte, als die Buchführung ergab, daß die Bücher mit den An gaben der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht übereinstimmten.
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