Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (11. September 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen zum Fall "Präzision" (II)
- Autor
- Schultze, Hermann-Arnold
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- ArtikelTausend Jahre deutscher Rhein und die deutsche Kunst 715
- ArtikelDer mißbrauchte Eversharp 717
- ArtikelRechtsfragen zum Fall "Präzision" (II) 721
- ArtikelDer Uhren- und Schmuckwaren-Kleinhandel im Spiegel der Leipziger ... 723
- ArtikelReisefreuden eines Pforzheimer Goldwarenreisenden 724
- ArtikelDer Uhrmacher-Optiker 725
- ArtikelErste Arbeit am Brillenglas (Schluß) 727
- ArtikelKarl Josef Linnartz (Köln), 50 Jahre Uhrmacher 729
- ArtikelSprechsaal 729
- ArtikelSteuerbriefkasten 730
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 730
- ArtikelVerschiedenes 734
- ArtikelFirmen-Nachrichten 735
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 736
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 736
- ArtikelEdelmetallmarkt 736
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. b7 DIE UHRMACHERKUNST 721 Rechtsfragen zum Fall „Präzision“ Von Referendar Hermann Seit 8. August 1925 schwebt am Amtsgericht Lauen stein das Verfahren über die Vorschußberechnung im Kon kurse der „Präzision“. Es soll darin festgestellt werden, wieviel die Genossen zur Deckung des voraussichtlichen Ausfalles der Forderungen der Konkursgläubiger vorschuß weise beizutragen haben. Hierfür stellt der Konkursverwalter eine Bilanz auf, wobei er besonders zu berücksichtigen hat, daß eine Ueberschätzung der Aktiva und eine Unterschätzung der Passiva vermieden wird. Auch hat er in Rechnung zu stellen » daß sich unter Umständen ein Teil der Genossen für völlig zahlungsunfähig erweisen wird, denn daraus soll den Konkursgläubigern kein Nachteil erwachsen, solange noch zahlungskräftige Genossen vorhanden sind und ihre Haftsumme noch nicht erschöpft ist. Deshalb zieht der Konkursverwalter in der Vorschußberechnung besser einen größeren Haftsummenbetrag von den Genossen ein, als der bilanzmäßige Fehlbetrag unbedingt erforderlich machen würde. In dem Konkurse der „Präzision“ reicht aber die Einziehung aller Haftsummen in voller Höhe zur Deckung des durch den Konkursverwalter geschätzten Fehlbetrages nicht einmal aus. Und dieser Fehlbetrag dürfte sich meines Erachtens noch vergrößern! Es ist daher einleuchtend, daß das Gericht sicherlich alle Haftsummen für fällig erklären wird und eine Anfechtungsklage in diesem Punkte aussichtslos sein wird. Uebrigens, was zuviel gezahlt worden ist, er halten die Genossen nach Beendigung des Konkurses zurück. Das Vorschußberechnungsverfahren ist ein Verfahren ganz besonderer Art. Festumrissene Richtlinien hat der Gesetzgeber nicht dafür besonders aufgestellt. Der Zweck des Verfahrens in Verbindung mit den allgemeinen Grund sätzen der Zivilprozeßordnung gibt die Richtlinien. So ist im Interesse aller Beteiligten das Verfahren sehr zu be schleunigen; Ermittelungen und Erörterungen des Gerichts sind möglich, doch findet ein förmliches Beweisverfahren nicht statt. Wo sich dieses nötig macht, wird hinsichtlich dieser Einwendung und der Genossen, die sie geltend ge macht haben, das Verfahren ausgesetzt werden müssen. Wenn das Amtsgericht Lauenstein zur Verkündung des Beschlusses einen Monat — Verkündungstermin steht am 10. September an — gebraucht hat, so ist das auf das un beschreiblich umfängliche Einwendungsmaterial zurückzu führen, was zu verarbeiten war und was der Schutzverband (Dr. Zeck) in einem für das Gericht völlig ungeordneten Zustand überreicht hat. Es war nötig, eine ganz genaue Sichtung der Einwendungen vorzunehmen, da der Beschluß über die Vorschußberechnung unanfechtbar ist (§ 108, Ab satz 3 GG.), und da die Anfechtungsklage — übrigens das einzige, Mittel, sich gegen die für vorläufig vollstreckbar erklärte Berechnung zu wehren — nach §111 GG. nur auf solche Anfechtungsgründe gestützt werden kann, die im Vorschußberechnungstermin (also bis zum 14. August) geltend gemacht worden sind, oder die der Anfechtungskläger (Genosse) ohne sein Verschulden geltend zu machen außer stande war! Also, hat ein Genosse einen besonderen An fechtungsgrund vorgebracht, so kann nur er diesen Grund in seiner Anfechtungsklage geltend machen, nicht aber die Genossen, bei denen der Sachverhalt gleichartig liegt, die jedoch versäumt haben, diese Einwendung im Vorschuß berechnungstermin geltend zu machen. Alles, was nach dem Termin bei Gericht eingegangen ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Verkündung des Beschlusses (also 10. Oktober) zu erheben. Um nun — im Anschluß an den Aufsatz in der vorigen Nummer — auf einige Einwendungen einzugehen, -Arnold Schultzfe (Leipzig) II. muß ich zunächst hervorheben, daß alle die Genossen, die auf ihren schlechten Geschäftsgang, auf die Kleinheit ihres Betriebes, auf die Schwere der Steuerlast, auf besonders un günstige Geldverhältnisse durch Familienschicksale, kurz, auf ihre besonderen Nöte etwa in diesem Verfahren hinweisen wollen, damit im Vorschußberechnungsverfahren nicht gehört werden können. Wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Verfahren nicht nachkommen können, müssen sie die Zwangsvollstreckung an sich herankommen lassen und dann eventuell diese Einwendungen Vorbringen. Schließlich gilt aber auch hier immer noch der Spruch: „Wo nichts mehr ist, hat selbst der Kaiser sein Recht verloren!“ Aber gerade ein großer Teil dieser „kleinen“, nur mit einem Anteil beteiligten Genossen, die augenblicklich schwer zu kämpfen haben, hätten meines Erachtens gar nicht Mit glied der Genossenschaft werden dürfen. Ich muß es immer wieder betonen, eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesell schaft! Wer nur sein Geld wertbeständig in der Inflations zeit anlegen wollte, hätte besser daran getan, es bei einer Aktiengesellschaft anzulegen. Eine Genossenschaft ist eine Personenvereinigung, die gepflegt sein will! Durch regen Geschäftsverkehr den Umsatz der Genossenschaft zu er höhen , war Pflicht jedes Genossen und hätte — wie mancher jetzt vielleicht einsehen wird — ihm selbst und der Genossenschaft zum Vorteil gereicht. Für wen die Verschmelzung der Teuchernwerke mit der Präzision eine nicht tragbare wirtschaftliche Belastung bedeutete und danach die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten keinen Zweck hatte, konnte ja binnen 3 Monaten nach dem Tage des Zugehens der Benachrichtigung von der Verschmelzung an ihn die Mitgliedschaft aufkündigen; dann wäre er gar nicht Mitglied der „Präzision“ geworden. Dies haben offenbar auch verschiedene getan. Der dahingehende, von Herrn König vorgebrachte und von Herrn Dr. Zeck und Herrn Fornell aufgegriffene Einwand (§93c, Abs. 3, GG.) ist für die Genossen stichhaltig, deren Kündigung durch Vermittlung des Vorstandes der übernehmenden Genossenschaft (Prä zision) dem Registergericht (Lauenstein) als „rechtzeitig erfolgt“ angezeigt worden ist, und die dann in der Ge nossenliste durch das Gericht gelöscht worden sind. Erst infolge der Eintragung des Ausscheidens in der bei Gericht befindlichen Genossenliste gilt die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erfolgt. Wieder — ich kann auf meinen ersten Aufsatz verweisen — ist das, was in der Genossenliste steht, ausschlaggebend. Daß dies für das Kreditbedürfnis der Genossenschaft unbedingt erforderlich ist, habe ich ebenfalls früher schon ausgeführt. Die eventuell schuldhafte Verschleppung der Anzeige bei Gericht durch die damals verantwortlichen Vorstands mitglieder der „Präzision“ macht diese regreßpflichtig. Ob diesem Uebelstand jetzt noch hinterher dadurch abgeholfen werden kann, daß der jetzige Vorstand die Aufkündigungen dieser Genossen mit der ausdrücklichen Versicherung, daß damals die betreffenden Genossen rechtzeitig gekündigt haben, beim Registergericht zur Löschung anzeigt, halte ich für nicht ausgeschlossen. Meines Erachtens ist das Gericiit dann in der Lage, die Löschungen noch vorzunehmen. Die Verschmelzung der Teuchernwerke mit der „Prä zision“ hat aber noch einen ganzen Fragenkomplex deli katester und schwierigster Rechtsfragen — namentlich jetzt, nachdem der Konkurs ausgebrochen ist — im Gefolge. So hat Herr König vorgebracht (Dr. Zeck und Herr Fornell schlossen sich seinen Ausführungen an), daß eine Verschmelzung der Vermögen der beiden Genossenschaften noch nicht stattgefunden habe, da die Vereinigung der XI
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder