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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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so ist dieser Satz ganz überflüssig. Das hat in der That kein Mensch bezweifelt. Wenn ich in einer Urkunde sage: ich ver spreche dir jährlich 300 Thlr. Miethzins mit vierteljährlich 75 Thlr., dann im folgenden Jahre den Miethzins um 50 Thlr. erhöhe und sage: die Zahlung wird nach Wechselrecht geleistet, so wird kein Mensch darin einen Zweifel finden. Bei Leistun gen aber wird es zu sonderbaren Dingen führen. Wenn ich mir einen Miethcontract denke, in dem es heißt — esexistirt nicht hier- aber auswärts — ich verpflichte mich, 100 Thlr- Miethzins zu zahlen, und mache mich verbindlich, alle Abende die Hausthür richtig zuzuhalten, kein Holz in dem Gehöfte, son dern in der Hausflur hauen zu lassen, nach Wechselrecht. Einen solchen Fall muß man vor Augen gehabt haben, sonst kann ich dieNothwendigkeit nichteinsehen. Es werden sich alle Menschen fragen, warum diese Bestimmung in das Gesetz ausgenommen worden ist. Man wird sich wohl überzeugen, daß der zweite Satz überflüssig ist, und da alles Ueberflüssige auch bedenklich ist, so möchte man davon wohl äbsehen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium muß widersprechen, daß es den Satz der Leistungen wegen ausgenom men habe. Es hat ihn auch der Zahlungen wegen für nothwen- dig gehalten, und der Referent wird bestätigen, daß die Regie rung auch jetzt den Paragraphen vorgeschlagen hatte. Der Herr Vkcepräsident gab ein Beispiel, wo es nicht zweifelhast sein kann, aber der Königl. Commiffar hat ein anderes Beispiel gegeben, wo es sehr zweifelhaft ist, ob die bedungene Wechselhaft auch auf einzelne eventuelle Geldprästationen zu beziehen sei? wie bei dem von ihm angeführten Ausstattungsgebührniß an Pathengeldern. Das sind eventuelle Bestimmungen, und es ist nicht zweifellos, ob der Richter finden wird, daß er die Wechsel haft darauf anwenden dürfe. Ich frage die Kammer, ob man, wenn die Wechselhaft auf solche kleine ungewisse Geldverspre chungen ausgedehnt werden soll, voraussetzen kann, der Kontra hent habe sich auch zu solchen Leistungen bei Wechselhaft ver bindlich gemacht? Es verkauft Jemand ein Gut für 20,000 Thlr., bestimmt sich terminliche Zahlungen mit derWechsel- clausel, so zweifelt Niemand, daß, weil das Kaufgeld die Haupt sache ist, die Wechselhaft wegen der Kaufgelder verfügt wer den kann, auch wenn sie in Terminen fällig sind. Wenn sich aber der Verkäufer ausbedingt, es solle ihm wöchentlich eine Kanne Butter oder dafür 8 Gr. gegeben werden, so würde der Richter wegen jeder dieser wöchentlichen Leistungen die Wechsel haft anlegen können. Es muß sich die Kammer zunächst ma teriell darüber bestimmen, ob dies ihre Ansicht ist oder nicht. Abg. Clauß: Die Bedenken, welche svon dem Herrn Staatsminister aufgestellt worden sind, scheinen dadurch ge hoben worden zu sein, daß dieDeputation die Worte ausgenom men hat: „daß der ganze Contract als Wechsel gelte". Wenn aber auch der ganze Inhalt der Urkunde auf die Unterwerfung nach Wechselrecht sich richtet, wird jedoch eine Leistung, deren Werth nur durch einen Geldsatz ausgedrückt ist, kaum zurWech- selhast führen können. Sollte die Staatsregierung, um dem betreffenden Richter jeden Zweifel zu benehmen, ob es bei einem complicirten Geschäfte erforderlich sei, die Unterwerfung unter den Schuldarrest für jede eine dieser Leistungen auszusprechen, für nothwendig erachten, so gehört eine solche Erläuterung, glaube ich, in das Gebiet der Ausführungsverordnung, deren nähere Bestimmungen die Schwachen unter Curatel stellen und sie in's Auge fassen mag. Es würde somit der Staatsregierung unbenommen bleiben, im Sinne des Gesetzes wegen schon er wähnter Leistungen die Wechselhaft nicht stattsinden zu lassen. Was einzelne Fälle anlangt, wie solche der Herr Staatsminister anführte, so weiß ich es mir nicht klar zu machen, wie man sie von der Erfüllung des ganzen Contracts hier trennen kann. Mir scheint die Aufgabe für den Gesetzgeber sehr schwierig, und ich glaube vielmehr, man muß es der richterlichen Entscheidung überlassen, im concrcten Falle das wahre Recht zu finden. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Der Königl. Herr Com- missar stellte die Ansicht auf, daß darüber eine besondere Ent scheidung gegeben werden müsse, wenn in einemContracte mehrere Zahlungsversprechen unter Anwendung der allgemeinen Wech- selclausel enthalten seien, ob diese auf alle Zahlungsversprechen, ob nur auf eins oder keins bezogen werden könne. Nach dem Begriffe der Wechselclausel, namentlich nach dem Beschlüsse der Kammer bei §. 2 und 3, sollte man meinen, daß es einer be- sondern Entschließung der Kammer nicht bedürfe. Wird in einem Contracte ausgedrückt, daß der ganze Contract als Wech sel gelte, so folgt aus diesem Begriffe, daß alle Bestimmungen über die Zahlung als nach Wechselrecht erfolgt angesehen wer den müssen. Deshalb stimmte ich vorhin mit der Ansicht der Deputation überein, wenn sie es nicht für nothwendig hielt, einen besondern Satz aufzunehmen. Wurde von der Staats regierung bemerkt, es könne nicht im Sinne der Kammer liegen, daß die Wechselhaft auch bei unbedeutenden Zahlungen in An wendung komme, so glaube ich, daß die Kammer hierüber eigentlich gar nicht zu entscheiden hat. Wenn sie einmal aus gesprochen hat, daß jede Zahlung nach Wechselrecht geleistet werden könne, sobald sich nur derjenige, welcher das Ver sprechen abgiebt, bei Wechselhaft verbindlich macht, so wird die Ausscheidung einzelner Zahlungen von dieser Regel an und für sich äußerst schwierig werden, aber auch die Freiheit der Staats bürger zu sehr beschränken, als daß man diesen Satz zur An nahme empfehlen könnte. Es ist auf den Kaufcontract Bezug genommen worden. Es können in Kaufcontracten verschiedene Zahlungsversprechen vorkommen, aber es ist vorauszusetzen, daß, wenn solche Zahlungen, wie sie beispielsweise von dem Königl. Herrn Commissar angeführt wurden, in den Contract ausgenommen werden, der Käufer sich schwerlich entschließen wird, den ganzen Contract als Wechsel gelten zu lassen. Es ist gezweifelt worden, ob der Richter, wenn es dennoch geschehen sei, darauf verfügen und auch wegen der Nebenzahlungen nach Wechselrecht verfahren würde, vorausgesetzt, daß der ganze Contract als Wechsel bezeichnet worden ist. Ich begreife dies nicht; denn ist im Contracte am Schlüsse bemerkt, daß er als Wechsel zu betrachten ist, so ist es folgerichtig, daß selbst Neben zahlungen, wie Zinsen, nach Wechselrecht eingetrieben werden
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